Der Sachverständige: Verzeichnis für die Suche
Begriff „Sachverständiger“
Der Begriff „Sachverständiger“ ist weder gesetzlich definiert, noch geschützt. Somit kann jeder, der sich beispielsweise aufgrund seiner Ausbildung dazu in der Lage sieht, als Sachverständiger tätig werden.
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung
Öffentlich bestellt und vereidigt darf sich hingegen nur nennen, wer seine besondere Sachkunde nachgewiesen hat. Die Überprüfung der besonderen Sachkunde nimmt die IHK oder eine andere thematisch zuständige Körperschaft (z. B. Handwerks- oder Landwirtschaftskammer) vor. Der Sachverständige muss seine persönliche und besondere fachliche Eignung nachweisen. Hierzu hat er Gutachten einzureichen und Weiterbildungsnachweise zu erbringen, bevor er sich letztlich schriftlich und mündlich einem Fachgremium stellen muss. Öffentlich bestellte Sachverständige sind zur Neutralität verpflichtet und müssen ihre Gutachten unabhängig und weisungsfrei erstellen.
Die Benennung
Gerichte, Anwälte und Privatpersonen greifen in Streitfällen oft auf die Hilfe von Sachverständigen zurück. Sie suchen einen Sachverständigen? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Bei der Eigenrecherche werden Sie im bundesweiten Sachverständigenverzeichnis sicher fündig.