US-Exportrecht: Strenge Strafen sind möglich

Schon mit dem Erwerb von Gütern aus den USA sind die US-Reexportkontrollbestimmungen - insbesondere die der Export Administration Regulations (EAR) - von deutschen Unternehmen zu beachten.
Die amerikanischen Ausfuhrbestimmungen sehen nicht nur Beschränkungen und Verbote für den Export von Waren aus den USA vor. Sie enthalten auch Beschränkungen für den Reexport von US-Gütern, sei es als Handelswaren oder als verbaute US-Güter bzw. Güterbestandteile aus Ländern außerhalb der USA, in andere Staaten.
So ist es möglich, dass deutsche Produkte oder Technologien Komponenten amerikanischer Herkunft enthalten. Diese Produkte können dann beim Export aus Deutschland auch der amerikanischen Exportkontrolle unterliegen.
Die Nichtbeachtung der amerikanischen Ausfuhrbestimmungen kann u. a. zum Ausschluss vom Handel mit amerikanischen Produkten führen. Außerdem drohen empfindliche Strafen und/oder ein Eintrag auf einer US-Sanktionsliste.
Vor diesem Hintergrund reicht es nicht aus, ausschließlich deutsches bzw. EU-Exportkortrollrecht zu beachten.
Wer ist betroffen?
Grundsätzlich ist jedes Unternehmen, das Waren oder Technologien amerikanischer Herkunft reexportiert, vom amerikanischen Exportkontrollrecht betroffen. Dasselbe gilt bei der Auslandslieferung von Erzeugnissen, die Komponenten oder Technologien aus den USA enthalten.
In diesen Fällen sollten die Unternehmen prüfen, ob im Einzelfall eine US-Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist.
- Grundsätzlich unterliegen alle Produkte mit „U.S. Origin" den U.S. Export Administration Regulations (EAR).
- Auch Waren, die durch die Nutzung von US-Technologie oder -Software produziert wurden („Direct Product"), können unter die EAR fallen.
- Enthält ein ausländisches Produkt amerikanische Komponenten oder Technologien, die einen gewissen Prozentsatz überschreiten, sind ebenfalls die EAR zu beachten („de-minimis-Regelung").
Zuständigkeit
Für die Einhaltung der amerikanischen Ausfuhrbestimmungen - Export Administration Regulations (EAR) - und die Kontrolle der Dual-Use-Exporte (und Reexporte) ist das Bureau of Industry and Security (BIS) des U.S. Departement of Commerce zuständig.