Steueränderungen und Steuertipps zum Jahresbeginn 2023

Steueränderungen und Steuertipps zum Jahresbeginn 2023
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Inflationsausgleichsprämie

Unternehmen haben über die Inflationsausgleichsprämie bis zum 31. Dezember 2024 die Möglichkeit, ihren Mitarbeitenden steuer- und sozialversicherungsfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Es handelt sich um einen Freibetrag, nicht um eine Freigrenze, sodass Leistungen bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Übersteigende Beträge müssen versteuert werden. Die Begünstigungen können sowohl in Form von Geld- als auch Sachzuwendungen zusätzlich zum normalen Lohn oder Gehalt gewährt werden.

Einkommensteuerliche Verbesserungen zum Ausgleich der Inflation

Der Grundfreibetrag bei der Feststellung der Einkommensteuer (aktuell bei 10.347 Euro) wird ab dem Jahr 2023 auf 10.908 Euro und ab dem Jahr 2024 auf 11.604 Euro erhöht.

Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrages für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) wird rückwirkend zum 1. Januar 2022 um 160 Euro auf 8.548 Euro erhöht. Zum 1. Januar 2023 wird er um weitere 404 Euro auf 8.952 Euro erhöht und zum 1. Januar 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro.

Auch wird ab dem 1. Januar 2023 das Kindergeld auf jeweils 250 Euro pro Kind erhöht.

Der Ausbildungsfreibetrag wird ab 2023 von bisher 924 Euro auf 1.200 Euro erhöht.

Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent, der aktuell ab einem zu versteuernden Einkommen von 58.597 Euro greift, wird ab dem Jahr 2023 auf 62.810 Euro und ab dem Jahr 2024 auf 66.761 Euro erhöht. Die Grenze für den noch höheren Reichensteuersatz von 45 Prozent bleibt unverändert.

Der Freibetrag bei der Feststellung des Solidaritätszuschlags wird von bisher 16.956 Euro auf 18.130 Euro beziehungsweise auf 36.260 Euro (bisher 33.912 Euro) bei Zusammenveranlagung angehoben.

Umsatzsteuersatzsenkungen für die Gastronomie werden verlängert

Im Rahmen des dritten Corona-Steuerhilfegesetzes wurden die Umsatzsteuersätze für Restaurant- und Verpflegungsleistungen für Speisen befristet bis zum 31. Dezember 2022 auf 7 Prozent gesenkt (ausgenommen sind Getränke). Diese Befristung wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

Temporäre Senkung des Umsatzsteuerersatzes auf Gas- und Wärmelieferungen

Zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger durch die gestiegenen Gaspreise wird der Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas und Wärme über das Erdgas- und Wärmenetz vom 1. Oktober 2022 bis zum 21. März 2024 auf 7 Prozent gesenkt. Lieferungen von Gas über andere Vertriebswege, z. B. über Tankwagen oder Kartuschen, unterliegen weiterhin dem regulären Umsatzsteuersatz.

Entlastung von Gas-/Wärmepreisbremse für private Verbraucher steuerpflichtig

Die Entlastungen für private Verbraucher nach der so genannten Gas –/Wärmepreisbremse sind nach §§ 123 ff. steuerpflichtig. Dies betrifft allerdings nur Steuerpflichtige, die aufgrund ihrer Einkommenshöhe auch Solidaritätszuschlag zahlen müssen.

Verlängerung des Spitzenausgleichs bei der Strom- und Energiesteuer

Für alle Energie- und Stromverbräuche eines Jahres unter rechnerischer Zugrundelegung der Rentenversicherungsbeiträge werden Unternehmen des produzierenden Gewerbes bis zu 90 Prozent der nach Abzug der allgemeinen Steuerentlastung dann noch verbleibenden Energie- beziehungsweise Stromsteuer auf Heizstoffe und Strom zurückerstattet. Voraussetzungen sind, dass diese Unternehmen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben und die Bundesregierung jeweils festgestellt hat, dass die jährlichen Zielwerte zur Reduzierung der Energieintensität erreicht wurden. Diese Steuerbegünstigung war nur bis Ende 2022 gesetzlich geregelt und wird nun um ein weiteres Jahr verlängert.

Erhebung eines Energiekrisenbeitrages für Unternehmen aus den Bereichen Kohle, Erdgas, Erdöl und Raffinerie

Neu aufgenommen wurde im parlamentarischen Verfahren auch die Umsetzung der entsprechenden Verordnung der EU zur Erhebung eines so genannten Energiekrisenbeitrages durch das Energiekrisenbeitragsgesetz. Unternehmen, aus den Bereichen Kohle, Erdgas, Erdöl und Raffinerie, die mindestens 75% ihres Umsatzes in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen erzielen, müssen für die Jahre 2022 und 2023 einen Energiekrisenbeitrag in Höhe 33 % des Teils des Gewinns zahlen, der mehr als 20 % der durchschnittlichen Gewinn der Jahre 2018 2021 übersteigt.

Maßnahmen zur Förderung des Aufbaus für Photovoltaikanlagen

Rückwirkend ab dem 1.1.2022 sind die Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer installierten Leistung von 30 kW (Peak) bei der Einkommensteuer steuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG). Ursprünglich sollte sich diese Regelung nur auf Wohngebäude beziehen, nun sind auch PV-Anlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden davon erfasst. Gleichzeitig wurde die bisher im Gewerbesteuergesetz enthaltene Steuerbefreiung für Betreiber von PV-Anlagen bis maximal 10 kW (Peak), mit entsprechender Befreiung von der IHK Mitgliedschaft, auf 30 kW Peak angehoben – ebenfalls rückwirkend zum 1.1.2022.

Des Weiteren wird die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen erweitert. Diese dürfen ihre Mitglieder künftig auch bei der Einkommensteuer beraten, die der oben genannten Ertragssteuerbefreiung unterliegt.

Auch soll die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb, die Einfuhr und die Installation von oben genannten Photovoltaikanlagen und Stromspeichern zukünftig von der Umsatzsteuer befreit sein (Nullsteuersatz). Da Photovoltaikanlagenbetreiber bei der Anschaffung der Anlage damit nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, müssen sie nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Sie werden damit vom Bürokratieaufwand entlastet.

Anhebung des linearen AfA-Satzes von Wohngebäuden auf 3 Prozent

Die lineare AfA für Wohngebäude wird für Neubauten , die nach dem 31.12.2022 fertig gestellt werden, von 2% auf 3% p. a. angehoben und damit mit den unternehmerisch genutzten Immobilien vereinheitlicht. Die beabsichtigte Streichung der Ausnahmeregelung zum Ansatz eine kürzere Nutzungsdauer für die Gebäudeabschreibung wurde nicht umgesetzt; § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG bleibt erhalten.

Verlängerung der degressiven Abschreibung

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in dem Zeitraum zwischen dem 31.12.2019 und 01.01.2023 angeschafft wurden, besteht die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung. Der maximale AfA-Satz bei der degressiven Abschreibung liegt bei 25 Prozent und darf höchstens das 2,5-Fache der derzeitigen linearen Abschreibung betragen.

Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)

Erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden, sollen Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) nur noch dann verpflichtend zu bilden sein, wenn sie den Betrag der jeweils gültigen GWG Grenze (aktuell 800 €) nicht übersteigen. Dieses Wahlrecht muss für alle RAP einheitlich ausgeübt werden.

Anhebung der Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale wird ab dem 01.01.2022 angehoben. Bis 20 Kilometer beträgt sie 0,30 Euro/Kilometer und ab dem 21. Kilometer beträgt sie 0,38 Euro/Kilometer (statt bisher 0,35 Euro / Kilometer).

Häusliches Arbeitszimmer

Ab dem 1.1.2023 sind die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer überarbeitet worden. Weiterhin können die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Abweichend vom Regierungsentwurf sind die Aufwendungen auch dann absetzbar, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen ist nun aber auch ein pauschaler Abzug in Höhe von jährlich 1.260 Euro monatsbezogen abziehbar.

Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale wird von fünf Euro auf sechs Euro angehoben und entfristet. Der Maximalbetrag von 600 Euro wird auf 1.260 Euro angehoben. Dies entspricht einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit an 210 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitszimmer.

Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags

Der Sparer-Pauschbetrag wird von 801 Euro auf 1.000 Euro angehoben. Bereits erteilte Freistellungsanträge werden automatisch um knapp 25 Prozent erhöht.

Anhebung des sogenannten „Ausbildungsfreibetrags“

Der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Berufsausbildung (sog. „Ausbildungsfreibetrag“) wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro je Kalenderjahr angehoben.

Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrages

Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird von bisher 1.200 € auf 1.230 € ab dem Jahr 2023 erhöht.

Vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023

Der bisher erst für das Jahr 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen wird, wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, bereits auf das Jahr 2023 vorgezogen. Die vollständige Abzugsfähigkeit ab dem Jahr 2023 hat zur Folge, dass sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage im Jahr 2023 um 4 Prozentpunkte und im Jahr 2024 um 2 Prozentpunkte erhöhen.

Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlages

Es erfolgt eine Steuerfreistellung des von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung an berechtigte Rentnerinnen und Rentner ausgezahlten Grundrentenzuschlages. Der Grundrentenzuschlag verfolgt die Zielsetzung, die Lebensleistung von Menschen anzuerkennen, die langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen pflichtversichert waren.

Abgabe zur Künstlersozialversicherung steigt auf 5 Prozent

Unternehmen, die nicht nur gelegentlich freischaffende Künstler und Publizisten beauftragen, müssen statt 4,2 Prozent künftig 5 Prozent Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse leisten. Sämtliche Entgelte sind spätestens bis zum 31. März des Folgejahres zu melden. Dabei ist es unerheblich, ob der beauftragte Künstler, der das Honorar bekommen hat, über die Künstlersozialkasse versichert ist oder nicht.

Auszahlungen öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer

In der Abgabenordnung wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, um einen direkten Auszahlungsweg unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer aufzubauen. Hierdurch soll eine bürokratiearme und zugleich betrugssichere Möglichkeit entstehen, künftige öffentliche Leistungen (wie z.B. das Klimageld) auf Grundlage der in der Identifikationsnummer-Datenbank enthaltenen Daten direkt an die Bürgerinnen und Bürger auszuzahlen.

Elektronische Abgabe von Steueranmeldungen bei der Bauabzugsbesteuerung

Bei der Bauabzugsbesteuerung wird der Leistungsempfänger einer Bauleistung ab dem 1.1.2025 verpflichtet, die Steueranmeldung elektronisch abzugeben.

Fristverlängerung bei der Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts

Die Frist für die Übermittlung der Grundsteuererklärung wurde bundeseinheitlich um drei Monate verlängert. Bis zum 31.01.2023 haben Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen nun noch Zeit, ihre Daten an das Finanzamt zu übermitteln.

Verlängerung der Steuererklärungsfristen

Für den Veranlagungszeitraum 2022 ist die Abgabefrist mit Steuerberater am 31.07.2024 und ohne Steuerberater am 2.10.2023. Für den Veranlagungszeitraum 2023 endet die Abgabefrist mit Steuerberater am 31.05.2025 und ohne Steuerberater am 2.09.2024.

Versicherungssteuerpflicht bei entgeltlichen Garantiezusagen

Eine entgeltliche Garantiezusage (zum Beispiel durch einen Kfz-Händler an seine Kunden) stellt eine Versicherungsleistung dar. Für diese muss ab dem 01.01.2023 eine Versicherungssteuer in Höhe von 19 Prozent an das Bundeszentralamt für Steuern abgeführt werden und ist branchenübergreifend anzuwenden. Da die Versicherungsleistung nach § 4 Nr. 10 Buchst. A UstG umsatzsteuerfrei ist, besteht keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug.

Investitionsabzugsbetrag

Bei der Einhaltung der Gewinngrenze (200.000 Euro) können 50 Prozent der für 2022 bis 2024 geplanten Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bereits 2021 als Gewinnminderung berücksichtigt werden. Für die Bildung des Investitionsabzugsbetrags gelten folgende Fristen:

  • Bildung 2017 bis 2020:    Ende Investitionsfrist 2023
  • Bildung 2021:                 Ende Investitionsfrist 2024
  • Bildung 2022:                 Ende Investitionsfrist 2025

Neuerungen bei den Registrierkassen

Bereits seit 2020 gelten neue technische Anforderungen an Registrierkassen. Von diesen Regelungen waren Registrierkassen bis zum 31. Dezember 2022 ausgenommen, die nach dem 25. November 2010 und bis Ende 2019 angeschafft wurden und den Vorgaben der Kassenrichtlinie 2010 entsprachen. Unternehmen, die immer noch solche Registrierkassen nutzen, müssen bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 31. Dezember 2022 eine neue Kasse anschaffen, die mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet ist.