Ausgeförderte Anlagen aus der Marktprämie

Ausgeförderte Anlagen aus der Marktprämie
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Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat ein Hinweispapier für ausgeförderte EEG-Anlagen vorgelegt, die bisher die Marktprämie in Anspruch genommen haben. In diesem Papier erläutert die Bonner Behörde ihre Auffassung zur Wahl der Veräußerungsform und zur Zuordnung des eingespeisten Stroms in einen Bilanzkreis. Das Papier besitzt keine Rechtskraft, sondern gibt lediglich die Rechtsauffassung der Behörde wieder. Allerdings wird es in der Praxis eine erhebliche Bindungswirkung entfalten.

Anlagenbetreiber, die bisher die Marktprämie in Anspruch genommen haben, müssen rechtzeitig vor dem Förderende ihre Anlagen einer dann noch möglichen Veräußerungsform (sonstige Direktvermarktung oder Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen) zuordnen (§§ 21b, 21c EEG 2021) und dafür sorgen, dass die Netzeinspeisung einem Bilanzkreis zugeordnet ist (§ 4 Absatz 3 StromNZV). Der Anlagenbetreiber muss dem Netzbetreiber den Wechsel der Veräußerungsform bis zum 30. November des letzten Förderjahres mitgeteilt haben.

Erfolgt eine solche Zuordnung nicht, geht die BNetzA davon aus, dass die Sonderregelung in § 21c Absatz 1 Satz 3 EEG greift und auch Anlagen, die bisher in der Marktprämie waren, automatisch zugeordnet werden. Erfolgt eine solche automatische Zuordnung, geht die Bundesnetzagentur davon aus, dass die Fiktionswirkung der Zuordnung zur „Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen“ auch die Zuordnung der Netzeinspeisung zum Bilanzkreis des Netzbetreibers mit erfasst. Durch diese automatische Zuordnung zum Bilanzkreis des Netzbetreibers kommt es auch nicht zu einer "Verunreinigung" von sogenannten Marktprämien-Bilanzkreisen durch ausgeförderte Anlagen, die ja einer anderen Vermarktungsform zugeordnet wurden.

Wurden ab dem 1. Januar 2021 eingespeiste Strommengen ausgeförderter Anlagen ohne einen Wechsel der Veräußerungsform zunächst weiterhin dem Marktprämien-Bilanzkreis zugeordnet, kann dies durch eine beidseitige Korrektur der Bilanzkreise des Direktvermarkters und des Netzbetreibers „geheilt“ werden.

Das Papier der BNetzA finden Sie hier.