Das Klimaschutzpaket der Bundesregierung

Das Klimaschutzpaket der Bundesregierung
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Deutschland hat sich verpflichtet die Klimaziele von Paris einzuhalten. Die Bundesregierung hat daher im Jahr 2019 das Klimaschutzprogramm 2030 vorgelegt, in welchem Maßnahmen zur Erreichung der Klimaziele festgehalten werden. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt nun schrittweise mit Hilfe von Gesetzen und Förderprogrammen.

Das Bundes-Klimaschutzgesetz ist dabei ein wesentlicher Baustein zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030. Zweck dieses Gesetzes ist es, die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten.

Das Klimaschutzgesetz

Das Klimaschutzgesetz legt folgende Punkte fest:

  • Bei der Verabschiedung des Klimaschutzgesetzes im Jahr 2019 wurde das Ziel definiert, Treibhausgasneutralität bis 2050 zu erreichen. Durch die Novelle 2021 wurde die Anhebung der deutschen Klimaschutzziele beschlossen. Mit dieser Änderung wurde das Reduktionsziel bis 2030 von bislang 55 auf 65 Prozent gegenüber 1990 angehoben. Bis 2040 sollen die CO2-Emissionen um 88 Prozent fallen. Treibhausgasneutralität soll bis 2045 und damit fünf Jahre früher als bislang vorgesehen erreicht werden.
    An die höheren Ziele angepasst wurden auch die jährlichen Zwischenziele für die einzelnen Sektoren bis 2030. Für die Zeit nach 2030 wurden in der Novelle die Jahresziele genauer als bislang spezifiziert, wie es das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber mit Beschluss vom 24. März 2021 mit einer Frist zur Umsetzung bis zum 31. Dezember 2022 vorgegeben hatte. Zur Bindung unvermeidbarer Restemissionen wir im Gesetz der Beitrag natürlicher Ökosysteme wie Wälder und Moore betont. Nach 2050 soll Deutschland mehr Treibhausgase in natürlichen Senken binden als es ausstößt.
  • Die jeweiligen Bundesministerien sind verpflichtet, für die Einhaltung der jährlichen Emissionsziele in den einzelnen Sektoren (Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Verkehr, Land- und Forstwirtschaft, Abfallwirtschaft) zu sorgen. Erfüllt ein Sektor seine gesetzlich vorgesehenen Ziele nicht, steuert die Bundesregierung umgehend nach. Das zuständige Ministerium muss innerhalb von drei Monaten ein Sofortprogramm vorlegen.
  • Die genauen Emissionsdaten in den einzelnen Sektoren werden jährlich vom Umweltbundesamt ermittelt und im März des Folgejahres veröffentlicht. Die Fortschritte werden durch einen unabhängigen Expertenrat begleitet. Er prüft jeweils die vom Umweltbundesamt im März des Folgejahres vorgelegten Emissionsdaten. Seine Bewertung legt er der Bundesregierung und dem Bundestag innerhalb eines Monats vor.

Neben der Anhebung der deutschen Klimaschutzziele hat das Bundeskabinett den Beschluss für einen Klimapakt gefasst. Darin wird darauf verwiesen, dass der zur Zielerreichung notwendige Transformationsprozess durch weitere Maßnahmen unterstützt werden muss. Konkretiert wurde dies nun durch das Klimaschutz-Sofortprogramm 2022.

 

Das Klimaschutzprogramm 2030

Das Klimaschutzprogramm besteht aus vier Säulen: der CO2-Bepreisung, der Förderung (bzw. Anreizen), der Entlastung von Bürgern (explizit keine Unternehmen) sowie regulatorischen Maßnahmen.

 

 

Einführung einer CO2-Bepreisung über das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)

2021 startete eine zusätzliche CO2-Bepreisung für die Sektoren Verkehr und Wärme in Form eines nationalen Emissionshandels (nEHS). Die rechtliche Grundlage hierfür wurde über das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) geschaffen.

Hierdurch soll ein zusätzliches Preissignal für die Wärmeerzeugung im Gebäudesektor und Energie- und Industrieanlagen außerhalb des EU-Emissionshandels sowie den Verkehrssektor (ohne Luftfahrt) erreicht werden. Teilnehmer am nEHS sind die Inverkehrbringer oder Lieferanten der Brenn- und Kraftstoffe. Das Handelssystem soll ab 2026 greifen (inkl. Preiskorridor für die Auktionierung von 35 bis 60 Euro pro Tonne). Für die Übergangszeit ist ab 2021 ein gestuftes Festpreissystem vorgesehen:

  • 2021: 25 € pro Tonne CO2
  • 2022: 30 € pro Tonne CO2
  • 2023: 35 € pro Tonne CO2
  • 2024: 45 € pro Tonne CO2
  • 2025: 55 € pro Tonne CO2
  • 2026: 55 - 65 € pro Tonne CO2

 

 

Entlastung von Bürgern und Wirtschaft

Senkung der Stromkosten: Die EEG-Umlage und andere Preisbestandteile sollen sukzessive aus der CO2-Bepreisung finanziert werden. Anfangs sinkt die EEG-Umlage um 0,25 Cent, 2023 um 0,625 Cent.

 

 

Sektorbezogene Maßnahmen

Gebäude

Zur Erreichung der Ziele soll die steuerliche Förderung der Gebäudesanierung eingeführt werden. Gefördert wird über den Abzug von der Steuerschuld von insgesamt 20 Prozent. Davon können Unternehmen mit ihren Gebäuden allerdings nicht profitieren. Für gewerblich genutzte Immobilien ist eine Zuschussförderung über die KfW jedoch angedacht. Beim Thema Heizungstausch wird deutlich nachgeschärft. Rein fossil betriebene Heizungen sollen nicht mehr gefördert werden, erneuerbare und hybride Systeme dafür mit 40 Prozent. Ab 2026 soll der Einbau von Ölheizungen nicht mehr gestattet werden, wo es Alternativen gibt. Was die Weiterentwicklung der Energiestandards für Gebäude angeht, werden die aktuellen Vorgaben (EnEV 2016) zunächst beibehalten und erst 2023 wieder angefasst. Lediglich der Bund verpflichtet sich, ab 2022 neue eigene Gebäude nach höchsten energetischen Standards zu errichten.

Verkehr

Ein Schwerpunkt zur Erreichung der Klimaziele ist der Antriebswechsel bei Pkw und Lkw. Die direkte Förderung für Elektroautos und die steuerliche Förderung von E-Dienstwagen sollen noch einmal deutlich ausgeweitet werden. Damit die bis 2030 avisierten 7 bis 10 Millionen E-Autos auch laden können, strebt die Bundesregierung bis 2030 eine Million öffentliche Ladepunkte an. Dort, wo keiner Ladesäulen bauen will, sollen die Stromnetzbetreiber in die Verantwortung genommen werden. Auch die KfZ-Steuer soll sich künftig am CO2-Ausstoß orientieren. Bei Lkw wird als Ziel ein Drittel klimaneutrale Fahrleistung bis 2030 festgelegt, die elektrisch oder mit strombasierten Kraftstoffen ermöglicht wird. Für dieses Ziel soll die Infrastruktur ausgebaut und die Lkw-Maut nach CO2-Gesichtspunkten differenziert werden. Bei der Entwicklung strombasierter Kraftstoffe bleibt das Eckpunktepapier noch unkonkret.

Zudem wird die Umsatzsteuer für Bahntickets im Fernverkehr auf 7 % reduziert.

Industrie

Bis 2030 soll die Industrie ihre Emissionen um weitere knapp 48 Millionen Tonnen CO2 senken, wobei in erster Linie Fördermaßnahmen für Energie- und Ressourceneffizienz zum Einsatz kommen sollen. Weiterhin wird eine Selbstverpflichtung vorgeschlagen, nach der (Industrie-)Betriebe die in Energiemanagementsystemen oder Energieaudits empfohlenen geringinvestiven Maßnahmen umsetzen. Bewertungsmaßstäbe können die Amortisationszeit (bis zu drei Jahre) oder eine am Jahresgewinn orientierte Investitionsquote für Energieeffizienz sein.

Energiewirtschaft

Das Papier bekräftigt den Ausstieg aus der Kohleverstromung bis 2038 und den Ausbau der erneuerbaren Energien auf 65 Prozent am Stromverbrauch bis 2030. Für mehr Akzeptanz bei der Windkraft soll ein Mindestabstand von 1000 Metern zur Wohnbebauung eingeführt werden, von dem Länder und Kommunen per Opt-Out-Regel abweichen können. Sie dürfen damit auch geringere Abstände festlegen. Speicher sollen von bestehenden Umlagen befreit werden und den Letztverbraucherstatus erhalten. Die KWK-Förderung soll bis zum Jahr 2030 ausgedehnt werden.

 

 

Einzelmaßnahmen außerhalb der Sektoren

Die Bundesregierung bestätigt, bis Ende des Jahres eine Wasserstoffstrategie vorzulegen, und bekennt sich zur Batteriezellfertigung in Deutschland. Die Bundesregierung will zudem die Forschung an CCS (carbon dioxide capture and storage = CO2-Speicherung) wieder fördern.

 

 

Gesetzliche Umsetzung und Monitoring

Es ist eine gesetzliche Verankerung der Sektorziele inklusive Festschreibung jährlich definierter Minderungsziele vorgesehen. Die Fortschritte in den einzelnen Sektoren sollen jährlich ermittelt und von einem Expertenrat bewertet werden. Das Klimakabinett wird fortgeführt und überprüft Wirksamkeit und Effizienz der eingeleiteten Maßnahmen. Bei Verfehlung des jährlichen Sektorziels besteht für den verantwortlichen Ressortminister eine Initiativpflicht, nach der er innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Zielabweichung ein Maßnahmenprogramm vorlegen muss.

 

(Quelle: DIHK)