Energieaudit nach Energiedienstleistungs-Gesetz

Energieaudit nach Energiedienstleistungs-Gesetz
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Energieaudit

Wo wird im Betrieb eigentlich wie viel Energie verbraucht – und welches Einsparpotenzial gibt es? Solche Fragen kann ein Energieaudit beantworten. Für größere Unternehmen ist ein solches Audit seit dem Jahr 2015 Pflicht. Betriebe, die laut Definition der EU nicht als „klein“ oder „mittelgroß“ (KMU) gelten und weder ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 noch ein Umweltmanagementsystem nach EMAS vorhalten, müssen ein Energieaudit durchgeführt haben. Es muss dann mindestens alle vier Jahre wiederholt werden. Die Verpflichtung ergibt sich aus dem Energiedienstleistungs-Gesetz (EDL-G) als nationale Umsetzung der EU-Energieeffizienz-Richtlinie.

Neuerungen in 2019
Im Juni 2019 wurden im Bundestag Änderungen des Energiedienstleistungs-Gesetzes beschlossen. Eine wichtige Änderung ist die sogenannte "Bagatellgrenze". Diese konkretisiert den Kreis der zum Audit verpflichteten Unternehmen. Künftig soll neben der KMU-Definition als zweite Bedingung für die Verpflichtung ein jährlicher Gesamtenergieverbrauch in Höhe von 500.000 kWh als Summe aller im betrachteten Unternehmen (juristische Einheit, nicht Standort) eingesetzten Energieträger herangezogen werden (§ 8 Abs. 3 Nr. 4).

Diese Änderungen müssen allerdings noch den Bundesrat passieren, bevor sie in Kraft treten können. Es ist davon auszugehen, dass die im Bundestag verabschiedeten Änderungen des EDL-G in unveränderter Form den Bundesrat passieren werden.

Am 26. November 2019 sind die Änderungen der Novelle des EDL-Gestzes in Kraft getreten.

Wer ist betroffen?

Jedes Unternehmen sollte prüfen, ob die KMU-Kriterien tatsächlich zutreffen. „KMU“ steht für „kleine und mittlere Unternehmen“. Laut EU-Begriffsbestimmung sind für die Einstufung zwei Faktoren ausschlaggebend: die Zahl der Mitarbeiter sowie der Umsatz oder die Bilanzsumme. Als „groß“ gelten Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern sowie einem Umsatz von mehr als 50 Mio. Euro oder einer Bilanzsumme von 43 Mio. Euro. Keine „KMU“ sind unabhängig von Größe und Umsatz definitionsgemäß auch alle Unternehmen, deren Kapital zu 25 Prozent oder mehr von der öffentlichen Hand gehalten wird.

Nach der Überarbeitung des Gesetzes, welche im September 2019 noch den Bundesrat passieren muss, soll als zweite Bedingungen für ein verpflichtendes Energieaudit nun auch ein jährlicher Gesamtenergieverbrauch in Höhe von 500.000 kWh als Summe aller im betrachteten Unternehmen (juristische Einheit, nicht Standort) eingesetzten Energieträger herangezogen werden (§ 8 Abs. 3 Nr. 4).

Die Verpflichtung zu einem Audit gilt nicht nur für Unternehmen aus dem dem produzierenden Gewerbe, sondern auch für auch für den Handel, Banken, Versicherungen, Kliniken, Verwaltungen und insbesondere Unternehmensbeteiligungen sowie verbundene Unternehmen.

Inhalt eines Energieaudits

Das Gesetz schreibt vor, dass ein Energieaudit gemäß den Vorgaben der DIN EN 16247-1 (Ausgabe Oktober 2012) aufzubauen ist. Laut dieser Norm bezieht sich ein Energieaudit immer auf eine systematische Inspektion und Analyse des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs einer Anlage, eines Gebäudes, eines Systems oder einer Organisation. Ziel ist es, die Energieflüsse und das Potenzial für Energieeffizienzverbesserungen zu identifizieren und darüber zu berichten. Details erläutert ein Merkblatt des zuständigen Bundesamts für Ausfuhr (BAFA).

Wer kann ein Energieaudit durchführen?

Das BAFA hat eine Energieauditoren-Liste veröffentlicht: 

https://elan1.bafa.bund.de/bafa-portal/audit-suche/

Die Internetplattform zur Eintragung in diese Liste finden Sie hier:

https://elan1.bafa.bund.de/bafa-portal/content/registrierung.xhtml

Die Zulassung als Energieauditor wird im EDL-G §8b definiert:

Das Energieaudit ist von einer Person durchzuführen, die aufgrund ihrer Ausbildung oder beruflichen Qualifizierung und praktischen Erfahrung über die erforderliche Fachkunde zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Energieaudits verfügt. Die Fachkunde erfordert

1. eine einschlägige Ausbildung, nachgewiesen durch

a) den Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums in einer einschlägigen Fachrichtung oder

b) eine berufliche Qualifikation zum staatlich geprüften Techniker oder zur staatlich geprüften Technikerin in einer einschlägigen Fachrichtung oder ei-nen Meisterabschluss oder gleichwertigen Weiterbildungsabschluss, und

2. eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit, bei der praxisbezogene Kenntnisse

über die betriebliche Energieberatung erworben wurden.

Merkblätter des BAFA beachten

Das BAFAhat zum Thema ein Merkblatt veröffentlicht, welches kontinuierlich aktualisiert wird. Sie finden diese Merkblatt unter diesem Link.

Zudem gibt es ein Merkblatt mit Hinweisen für die Registrierung von Energieauditoren.