Das Gebäudeenergiegesetz

Das Gebäudeenergiegesetz
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Zum 1. Januar 2024 ist die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft getreten. Damit wurde das Aus für fossil befeuerte Heizkessel bis zum Jahr 2045 beschlossen und festgelegt, dass neu eingebaute Heizungsanlagen zukünftig mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen müssen. Das so genannte „Heizungsgesetz″ hat die Gemüter sehr erhitzt.  Eine Übersicht über die wichtigsten Regelungen.

65-Prozent-Regel für neue Heizungen

Mit dem GEG hat die Bundesregierung festgelegt, dass neue Heizungen in Zukunft zu mindestens 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Diese Pflicht wurde verzahnt mit der kommunalen Wärmeplanung der Kommunen. Daher gilt die 65-Prozent-Pflicht in Bestandsgebäuden oder Neubauten in Baulücken ab dem 1. Juli 2026 in Städten ab 100.000 Einwohnern und ab dem 1. Juli 2028 in Kommunen bis 100.000 Einwohnern. Die Frist kann vorgezogen werden, wenn durch die nach Landesrecht zuständige Stelle unter Berücksichtigung eines Wärmeplans, der auf der Grundlage einer bundesgesetzlichen Regelung zur Wärmeplanung erstellt wurde, eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen wurde. Die Vorschriften zum Heizungstausch finden Sie im Gesetz in den Paragraphen 71 bis 73.

Zur Erfüllung des 65-Prozent-Anteils können individuelle Lösungen umgesetzt werden, bei denen rechnerisch der Anteil nachgewiesen werden muss oder im Gesetz vorgesehene Technologien verwendet werden müssen. Hierzu zählen:

  • Anschluss an das Wärmenetz
  • Wärmepumpen
  • Stromdirektheizungen
  • Solarthermie-Anlagen
  • Biomasse (Biomethan, biogenes Flüssiggas) und blauer oder grüner Wasserstoff
  • feste Biomasse
  • Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizungen

Für die Einhaltung der 65-Prozent-Regel gelten beim Heizungstausch verschiedene Übergangsfristen. Die allgemeine Übergangsfrist besagt, dass bei einem Heizungstausch nach den oben genannten Zeitpunkten höchstens für fünf Jahre übergangsweise eine alte Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden kann, die nicht die Anforderungen der 65-Prozent-Regel erfüllt. Weitere Hinweise zu Übergangsfristen finden Sie in den Paragraphen

Regeln für bestehende Öl- und Gasheizungen

Installierte und funktionierende Öl- und Gasheizungen sind von dem Gesetz nicht betroffen und dürfen bis zum 31. Dezember 2044 weiter betreiben werden. Eine Ausnahme sind Konstanttemperaturkessel, die älter sind als 30 Jahre und eine Leistung zwischen 4 und 400 kW haben. Sie dürfen nicht mehr betrieben werden. Defekte Öl- oder Gasheizungen dürfen noch repariert werden.

Regeln für neue Öl- und Gasheizungen

Öl- oder Gasheizungen, die zwischen dem 1. Januar 2024 und bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung (siehe oben) eingebaut werden, müssen ab dem Jahr 2029 einen zunehmenden Anteil erneuerbarer Energien (Biogas, Wasserstoff) nutzen.

  • ab 1. Januar 2029: mindestens 15 Prozent
  • ab 1. Januar 2035: mindestens 30 Prozent
  • ab 1. Januar 2040: mindestens 60 Prozent

Gebäudeautomatisierung

Das Gesetz sieht nach § 71a für Nichtwohngebäude, deren Heizungsanlage, kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage, Klimaanlage oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlage eine Nennleistung von mehr als 290 kW aufweist, vor, dass bis zum 31. Dezember 2024 ein System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung installiert werden muss. Es muss folgende Anforderungen erfüllen:

  • kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischer Systeme
  • die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich machen, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können
  • Anforderungswerte in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufstellen
  • Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen erkennen
  • die für die Einrichtung oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz informieren

Für Neubauten müssen zusätzlich folgende Anforderungen erfüllt werden:

  • Ausstattung mit einem System für die Gebäudeautomatisierung, das dem Automatisierungsgrad B nach der DIN V 18599-11: 2018-09 oder besser entspricht 
  • Durchlaufen eines technischen Inbetriebnahme-Managements einschließlich der Einregelung der gebäudetechnischen Anlagen, um einen optimalen Betrieb zu gewährleisten

Heizungsprüfung- und Optimierung

In Gebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten sind Heizungsanlagen nach §60a, §60b und §60c wie folgt zu überprüfen und zu optimieren:

  • §60a: Wärmepumpen, die nach Ablauf des 31. Dezember 2023 eingebaut oder aufgestellt werden, müssen nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Die Prüfung muss alle fünf Jahre wiederholt werden.
  • §60bEine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die nach Ablauf des 30. September 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde, muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung geprüft und optimiert werden. Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde, muss bis zum Ablauf des 30. September 2027 geprüft und optimiert werden.
  • §60cEin Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger muss nach dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abgeglichen werden.

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