TA Luft: Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft
Die TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) ist das zentrale Regelwerk zur Verringerung von Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen aus genehmigungsbedürftigen Anlagen in Deutschland. Sie dient als Grundlage für die Genehmigung von technischen Anlagen.
Aktuelle Änderungen
Das Bundeskabinett hat im Juni 2021 die Änderungen der TA Luft freigegeben. Am 14. September ist sie darafhin veröffentlicht worden und tratt am 1. Dezember 2021 in Kraft.
Grund für die Neufassung der TA Luft war, dass die Umsetzung mehrerer Regelungen aus dem EU-Recht in nationales Recht. Folgende Punkte sollen in die TA Luft integriert bzw. dort berücksichtigt werden:
- Vollzugsempfehlungen für BVT-Schlussfolgerungen
- Anforderungen an Geruchsemissionen und Geruchsimmissionen
- Anforderungen an Keimemissionen und Keimimmissionen
- Novellierungen der Verordnungen 17. BImSchV und 13. BImSchV
- Die 2010 erschienene Industrieemissions-Richtlinie
- Neueinstufung von Formaldehyd
Mit der Überarbeitung werden zahlreiche Grenzwerte für die Emission von Luftschadstoffen und baulichen oder betrieblichen Anforderungen an Anlagen neu aufgenommen oder verschärft. Zudem werden erstmals Regelungen etwa zu Stickstoffdepositionen, FFH-Untersuchung oder Geruchsemissionen getroffen. Viele Genehmigungsverfahren werden zudem durch die gesenkten Bagatellmassenströme und die Einführung des Begriffs der Gesamtzusatzbelastung aufwändiger.
Bedeutung für Unternehmen
Die TA Luft richtet sich als Verwaltungsvorschrift in erster Linie an die Genehmigungs- und Überwachungsbehörden für genehmigungspflichtige industrielle und gewerbliche Anlagen (nach der 4. BImSchV). Für die Behörden ist die Vorschrift bindend. Aktuell sind über 50.000 genehmigungsbedrüftige Anlagen von der TA Luft betroffen. Teile der TA Luft können auch bei der baurechtlichen Zulassung von nicht genehmigungsbedürftigen („kleinen“) Anlagen herangezogen werden.
Die veränderten Regelungen der TA Luft gelten für genehmigungsbedürftige Anlagen erst bei entsprechenden Anordnungen der zuständigen Behörden. Dabei werden in der TA Luft jedoch auch verschiedene Vorgaben zur Verhältnismäßigkeit und Fristsetzung nachträglicher Anordnungen definiert. Die neu gefassten Anforderungen an bestimmte Anlagenarten beinhalten für bestehende Anlagen teilweise abweichende Fristen.
Für Unternehmen, die sich in einem Genehmigungsverfahren befinden oder dies planen, sind die Übergangsbestimmungen relevant: „Genehmigungsverfahren sollen nach den Vorgaben der TA Luft von 2002 zu Ende geführt werden, wenn vom Vorhabenträger vor dem Inkrafttreten ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.“
Stand: Dezember 2021