Abfalltransporte: Anzeigepflicht und Fahrzeugkennzeichnung
Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von Abfällen müssen diverse rechtliche Vorgaben nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) beachten. Zur Konkretisierung der Bestimmungen der §§ 53 und 54 KrWG wurde zusätzlich die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen - AbfAEV -) erlassen. Unternehmen, die Abfälle einsammeln und transportieren, sowie Händler und Makler von Abfällen müssen ihre Tätigkeit der zuständigen Behörde (Untere Abfallwirtschaftsbehörde Bezirksregierung) anzeigen. Neben der Anzeigepflicht gelten darüber hinaus die nachfolgenden Pflichten.
Fahrzeugkennzeichnung
Fahrzeuge, mit denen – gefährliche oder ungefährliche – Abfälle auf öffentlichen Straßen transportiert werden, müssen vorne und hinten mit einem reflektierenden „A“-Schild gekennzeichnet werden (§ 55 KrWG). Die Anforderungen an die Kennzeichnung der Fahrzeuge ergeben sich aus § 10 des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Das gilt für alle Unternehmen, deren Tätigkeit auf den gewerbsmäßigen Abfalltransport ausgerichtet ist, auch für Entsorgungsfachbetriebe.
Nur wer im Rahmen einer anderweitigen Tätigkeit eigene Abfälle oder Abfälle von Kunden transportiert, z. B. Dienstleister oder Handwerker, muss kein A-Schild am Fahrzeug anbringen.
Anzeigepflicht
Gewerbsmäßige Sammler und Beförderer, die nur ungefährliche Abfälle transportieren, müssen diese Tätigkeit vor dem ersten Transport bei ihrer zuständigen Unteren Abfallbehörde anzeigen (§ 53 KrWG). Die Anzeigepflicht entfällt, wenn das Unternehmen bereits eine Transportgenehmigung beziehungsweise Beförderungserlaubnis hat.
Auch für Unternehmen, die Abfälle im Rahmen einer anderweitigen Tätigkeit transportieren, kann die Anzeigepflicht gelten. Betriebe, die ihren eigenen Abfall transportieren, sind dazu verpflichtet, dieses bei der zuständigen Unteren Abfallbehörde anzuzeigen. Darunter fallen Unternehmen, die nach ihrem Geschäftsgegenstand nicht hauptsächlich Abfälle transportieren beziehungsweise bewirtschaften, zum Beispiel Bauunternehmen oder Gartenbauer, die Bauschutt, Farbreste oder Verpackungen transportieren. Befreit sind Unternehmen, wenn weniger als 20 Tonnen nicht gefährlicher Abfall oder weniger als zwei Tonnen gefährlicher Abfall pro Jahr transportiert werden (§7 Absatz 9 AbfAEV). Beim Transport von gefährlichen Abfällen über zwei Tonnen im Jahr ist jedoch eine Erlaubnis einzuholen.
Die Anzeige erfolgt mit einem Formular der Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall) oder bei der zuständigen Unteren Abfallbehörde. Voraussetzung ist, dass die Zuverlässigkeit und die Sachkunde des Inhabers gegeben sind. Die Konkreten Anforderungen sind in der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) festgehalten.
Eine Anzeige muss nur einmal pro Unternehmen vorgenommen werden. Die zuständige Behörde prüft nach Eingang die Anzeige, vergibt eine Kennnummer sowie eine nicht personenbezogene Vorgangsnummer und sendet eine Bestätigung an den Betrieb. Eine Kopie des Bestätigungsschreibens ist immer im Fahrzeug mitzuführen.
Wenn Sie neben der reinen Abfalltransporttätigkeit auch eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Abfallentsorgungsanlage betreiben, die von der Bezirksregierung genehmigt wurde, ist die Bezirksregierung auch Ihr Ansprechpartner für die Bestätigung der Anzeige und die Beförderungserlaubnis.
Erlaubnispflicht
Für den Transport von gefährlichen Abfällen wird eine Beförderungserlaubnis benötigt (§ 54 KrWG). Im Verfahren zur Erteilung dieser Erlaubnis werden die Fach- und Sachkunde sowie die Zuverlässigkeit des Transportunternehmens geprüft. Für die Fachkunde muss bei einer Beförderungserlaubnis ein Lehrgang nachgewiesen werden. Die Einstufung, ob es sich um gefährliche Abfälle handelt oder nicht, erfolgt dabei über das Abfallverzeichnis (AVV).
Entsorgungsfachbetriebe brauchen keine Erlaubnis, wenn sie für diese Tätigkeit zertifiziert sind.