Abfalltransporte: Anzeigepflicht und Fahrzeugkennzeichnung
Wenn Sie als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von Abfällen tätig sind, gibt es wichtige gesetzliche Vorgaben, die Sie kennen und beachten müssen.

Anzeigepflicht
Unternehmen, die gewerblich Abfälle einsammeln oder transportieren, sowie Händler und Makler von Abfällen müssen ihre Tätigkeit vor Aufnahme bei der zuständigen Unteren Abfallbehörde (oder bei der Bezirksregierung) anzeigen. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und wird durch die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) konkretisiert.
Gut zu wissen:
Die Anzeige kann auch erforderlich werden, wenn Sie Abfälle im Rahmen einer anderen Tätigkeit transportieren, z. B. als Bauunternehmen, Garten- oder Handwerksbetrieb. Voraussetzung ist, dass Sie Ihre eigenen Abfälle oder die Ihrer Kunden befördern.
Ausnahmen von der Anzeigepflicht:
- Unternehmen, die bereits über eine gültige Transportgenehmigung verfügen
- Betriebe, die weniger als 20 Tonnen ungefährliche oder weniger als 2 Tonnen gefährliche Abfälle pro Jahr transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV)
So läuft die Anzeige ab:
- Die Anzeige erfolgt über ein Formular der Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall) oder direkt bei der zuständigen Unteren Abfallbehörde.
- Erforderlich sind Nachweise über Ihre Zuverlässigkeit und Sachkunde.
- Nach Prüfung erhalten Sie eine Bestätigung, inklusive Kenn- und Vorgangsnummer. Eine Kopie der Bestätigung muss stets im Fahrzeug mitgeführt werden.
Hinweis:
Wenn Sie zusätzlich eine genehmigungspflichtige Abfallentsorgungsanlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz betreiben, ist ebenfalls die Bezirksregierung Ihr Ansprechpartner für Anzeige und Erlaubnis.
Fahrzeugkennzeichnung
Wenn Sie Abfälle – egal ob gefährlich oder ungefährlich – auf öffentlichen Straßen transportieren, müssen Ihre Fahrzeuge sowohl vorne als auch hinten mit einem reflektierenden „A“-Schild gekennzeichnet sein (§ 55 KrWG in Verbindung mit § 10 AbfVerbrG).
Diese Pflicht gilt für alle Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle befördern – auch für zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe.
Ausnahme:
Wenn Sie lediglich im Rahmen einer anderen Tätigkeit Abfälle transportieren (z. B. als Handwerksbetrieb), benötigen Ihre Fahrzeuge kein A-Schild.
Erlaubnispflicht für gefährliche Abfälle
Für den gewerblichen Transport gefährlicher Abfälle ist zusätzlich zur Anzeige eine Beförderungserlaubnis erforderlich (§ 54 KrWG).
Das wird geprüft:
- Ihre fachliche Qualifikation (Nachweis über einen entsprechenden Lehrgang)
- Ihre Sachkunde
- Ihre persönliche Zuverlässigkeit
Die Einordnung, ob es sich um gefährliche Abfälle handelt, erfolgt anhand des Abfallverzeichnisses (AVV).
Wichtig:
Zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe benötigen keine zusätzliche Erlaubnis, wenn sie für diese Tätigkeit entsprechend zertifiziert sind.
Sie haben noch Fragen?
Kontakt-
Heike Jani
Beraterin für Umwelt und Nachhaltigkeit
-
Emily Ravier
Beraterin Umwelt und Nachhaltigkeit
Webcode: P139