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Einwegkunststoffe – Das sollten Sie wissen

Seit 2024 sind Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte verpflichtet, eine Abgabe zu zahlen, um sich an den Kosten der kommunalen Abfallentsorgung zu beteiligen. Bereits seit dem 3. Juli 2021 dürfen einige Einwegartikel nicht mehr in Verkehr gebracht werden – andere müssen besonders gekennzeichnet sein.

Auf dem Bild sind verschiedene Kunststoffverpackungen und Plastikgegenstände zu sehen, die scheinbar zum Recycling bereitliegen. Die Objekte liegen chaotisch verteilt auf einer hellen, leicht transparenten Unterlage aus Luftpolsterfolie. Zu sehen sind unter anderem weiße und grüne Flaschen, blaue und durchsichtige Plastikdeckel, rechteckige blaue und durchsichtige Schalen, sowie ein weißes Kunststoffnetz. Die Verpackungen wirken gebraucht und sind aus unterschiedlichen Arten von Plastik gefertigt. Es gibt sowohl harte als auch weiche Kunststoffe. Das Bild vermittelt den Eindruck von Haushaltsmüll oder Recyclingmaterialien aus Kunststoff.
Das Gesetz betrifft alle Unternehmen, die bestimmte Einwegkunststoffprodukte erstmals gewerblich in Deutschland auf den Markt bringen.

Einwegkunststofffondsgesetz

Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) ist am 11. Mai 2023 in Kraft getreten. Es setzt zentrale Vorgaben der EU-Richtlinie 2019/904 – der sogenannten Einwegkunststoffrichtlinie – in nationales Recht um. Das Ziel: Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie die Förderung nachhaltiger Produktalternativen.

Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte müssen sich durch eine jährliche Abgabe an den Kosten der öffentlichen Abfallbewirtschaftung beteiligen. Das Gesetz schafft den rechtlichen Rahmen für einen zentralen Einwegkunststofffonds beim Umweltbundesamt, der diese Abgaben verwaltet und an die Kommunen ausschüttet.

Die Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV) legt dabei fest:

  • die Höhe der Abgabesätze
  • das Punktesystem für die Mittelverteilung
Information

Neue 500-Gramm-Schwelle für Einwegkunststoffverpackungen

Das Umweltbundesamt (UBA) passt die Anwendung des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) an. Künftig gilt für Tüten und Folienverpackungen sowie Lebensmittelbehälter im Sinne des EWKFondsG eine Mengenschwelle von 500 Gramm. Bislang waren alle betroffenen Produkte – unabhängig von ihrer Menge – melde- und abgabepflichtig.

Tüten und Folienverpackungen sowie Lebensmittelbehälter mit einem Inhalt von mehr als 500 Gramm fallen künftig nicht mehr in den Anwendungsbereich des EWKFondsG. Leere Lebensmittelbehälter wie Boxen für Mitnahmegerichte oder Salatschalen unterliegen ebenfalls dieser Mengenschwelle. Für Produkte, die aufgrund der neuen Schwelle nicht mehr unter den Anwendungsbereich des EWKFondsG fallen, sind somit keine Mengenmeldungen und keine Abgabenpflicht mehr erforderlich.

Sofern bereits abgegebene Mengenmeldungen an das UBA Produkte betreffen, die über der 500-Gramm-Schwelle liegen, wird eine Korrektur der Meldung empfohlen.

Die neue Mengenschwelle gilt ab sofort und wurde am 3. November 2025 per Verwaltungsvorschrift eingeführt und auf der Plattform DIVID entsprechend angepasst.

Information

Verbot und Kennzeichnung von Einwegkunststoffen

Zum Schutz der Umwelt hat die EU mit der Einwegkunststoff-Richtlinie (SUP-Richtlinie) Regeln für Produktion, Kennzeichnung und Vertrieb erlassen. In Deutschland wurden diese mit der Einwegkunststoffverbotsverordnung und der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung umgesetzt.

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