Seit 2024 sind Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte verpflichtet, eine Abgabe zu zahlen, um sich an den Kosten der kommunalen Abfallentsorgung zu beteiligen. Bereits seit dem 3. Juli 2021 dürfen einige Einwegartikel nicht mehr in Verkehr gebracht werden – andere müssen besonders gekennzeichnet sein.
Das Gesetz betrifft alle Unternehmen, die bestimmte Einwegkunststoffprodukte erstmals gewerblich in Deutschland auf den Markt bringen.
Einwegkunststofffondsgesetz
Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) ist am 11. Mai 2023 in Kraft getreten. Es setzt zentrale Vorgaben der EU-Richtlinie 2019/904 – der sogenannten Einwegkunststoffrichtlinie – in nationales Recht um. Das Ziel: Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie die Förderung nachhaltiger Produktalternativen.
Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte müssen sich durch eine jährliche Abgabe an den Kosten der öffentlichen Abfallbewirtschaftung beteiligen. Das Gesetz schafft den rechtlichen Rahmen für einen zentralen Einwegkunststofffonds beim Umweltbundesamt, der diese Abgaben verwaltet und an die Kommunen ausschüttet.
Die Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV) legt dabei fest:
die Höhe der Abgabesätze
das Punktesystem für die Mittelverteilung
Das Gesetz betrifft alle Unternehmen, die bestimmte Einwegkunststoffprodukte erstmals gewerblich in Deutschland auf den Markt bringen – sei es durch Herstellung, Befüllung, Verkauf oder Import. Auch ausländische Unternehmen, die per Versandhandel an deutsche Endkunden liefern, sind einbezogen.
Maßgeblich ist: Wer bringt das Produkt zuerst in Deutschland in Verkehr?
Die vollständige Liste findet sich in Anlage 1 des Gesetzes. Dazu zählen unter anderem:
Lebensmittelbehälter (z. B. Take-away-Schalen ohne weitere Koch- oder Erhitzungsschritte)
Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt (z. B. Snacks in Kunststoffverpackung)
Getränkebehälter (bis 3 Liter, bepfandet oder unbepfandet – ausgenommen Glas/Metall)
Luftballons (außer für industrielle/gewerbliche Zwecke)
Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter für Tabakprodukte
Ab 2026 kommen auch Hersteller von Feuerwerkskörpern hinzu.
Sonderfall: Tüten und Folienverpackungen Hier gilt der Lebensmittelanbieter als Hersteller – nicht der Verpackungsproduzent.
Laut § 2 EWKFondsV gelten folgende Abgabesätze pro Kilogramm:
Produktart
Abgabe (€/kg)
Lebensmittelbehälter
0,177
Tüten und Folienverpackungen
0,876
Unbepfandete Getränkebehälter
0,181
Bepfandete Getränkebehälter
0,001
Getränkebecher
1,236
Leichte Kunststofftragetaschen
3,801
Feuchttücher
0,061
Luftballons
4,340
Tabakprodukte mit Filtern / Filter
8,972
Seit dem 1. Januar 2024 gelten folgende Pflichten:
Registrierung beim Umweltbundesamt Über die Plattform DIVID müssen sich Hersteller registrieren. Die Plattform ist seit dem 1. April 2024 online und bietet auch eine Self-Check-Funktion sowie ein Handbuch für inländische Hersteller.
Mengenmeldung Bis zum 15. Mai eines Jahres muss die Menge der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Produkte gemeldet werden – aufgeschlüsselt nach Produktart und Gewicht. Die erste Meldung ist 2025 für das Jahr 2024 fällig. Eine Wirtschaftsprüfung ist erforderlich – außer bei pfandpflichtigen Getränken oder Mengen unter 100 Kilogramm jährlich. Achtung: Die Abgabe- und Meldepflicht bleibt trotzdem bestehen.
Abgabe zahlen Ab 2025 wird die Einwegkunststoffabgabe erstmals fällig – berechnet anhand der gemeldeten Mengen und der festgelegten Abgabesätze. Das Umweltbundesamt erstellt die entsprechenden Bescheide.
Seit dem 3. Juli 2021 dürfen bestimmte Produkte nicht mehr erstmals in Verkehr gebracht werden. Dazu zählen unter anderem:
Einwegbesteck
Einweg-Teller
Strohhalme
Rührstäbchen
Wattestäbchen aus Plastik
Styroporbecher und -boxen
Produkte aus oxo-abbaubaren Kunststoffen
Die Regelung betrifft Hersteller und Importeure – nicht jedoch den Weiterverkauf vorhandener Lagerbestände, die vor dem Stichtag bereits im Markt waren.
Seit dem 3. Juli 2021 gilt für folgende Produkte eine Kennzeichnungspflicht:
Hygieneartikel (z. B. Feuchttücher)
Tabakprodukte mit Filtern
Einweggetränkebecher
Die Kennzeichnung muss klar sichtbar sein und besteht aus einem Piktogramm (z. B. Schildkröte) und dem Hinweis „Produkt enthält Kunststoff“ in der jeweiligen Amtssprache.
Wichtig seit Juli 2024: Kunststoffverschlüsse und -deckel von Einweg-Getränkebehältern dürfen nur noch dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie während der gesamten Nutzung fest mit dem Behälter verbunden bleiben.