Einwegkunststofffondsgesetz: Neue Pflichten und Abgaben

Einwegkunststofffondsgesetz: Neue Pflichten und Abgaben
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Hintergründe

Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) ist am 11. Mai 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und setzt Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der EU-Richtlinie über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (EU-Richtlinie 2019/904 - Einwegkunststoffrichtlinie) in deutsches Recht um.

Ziel des Gesetzes ist es, die Auswirkungen von Einwegkunststoffprodukten auf die Umwelt und menschliche Gesundheit zu vermindern sowie die Innovation und Nachhaltigkeit von Produkten zu fördern. Hersteller von Einwegkunststoffprodukten werden in Form einer Einwegkunststoffabgabe verpflichtet, sich an den Kosten der Abfallbewirtschaftung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu beteiligen. Das EWKFondG hat die rechtlichen Grundlagen für die Bildung und Verwaltung eines Einwegkunststofffonds durch das Umweltbundesamt, die Erhebung der Einwegkunststoffabgabe sowie die Auszahlung von Mitteln an die Entsorgungsträger geschaffen.

Die Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV) regelt die Abgabesätze für die Einwegkunststoffabgabe sowie das Punktesystem für die Auszahlungen der Mittel an Anspruchsberechtigte. 

An wen richtet sich das Einwegkunststofffondsgesetz?

Das Gesetz richtet sich an Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte, die in Deutschland niedergelassen sind und diese gewerbsmäßig erstmals auf dem deutschen Markt bereitstellen oder verkaufen. Auch im Ausland ansässige Unternehmen, die diese Einwegkunststoffprodukte mittels Fernkommunikationsmittel nach Deutschland verkaufen, sind angesprochen. Hersteller nach § 3 EWKFondsG können auch Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure sein, unabhängig von der Verkaufsmethode.

Gemäß den Begriffsbestimmungen im EWKFondsG kommt es also darauf an, wer ein betroffenes Einwegkunststoffprodukt erstmals in Deutschland in Verkehr bringt. 

Welche Einwegkunststoffprodukte fallen unter das Gesetz?

Die betroffenen Einwegkunststoffprodukte sind in Anlage 1 des EKWFondsG aufgelistet. Hierunter fallen:

  1. Lebensmittelbehälter, das heißt, Behältnisse wie Boxen, mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
    a) dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
    b) in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und
    c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können.

    Keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen (wie Wrappers) mit Lebensmittelinhalt;
  2. aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, der
    a) dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und
    b) keiner weiteren Zubereitung bedarf;
  3. Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3 Litern, das heißt, Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden wie bepfandete und nicht bepfandete Getränkeflaschen und Verbundgetränkeverpackungen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel; keine Getränkebehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen, Deckeln, Etiketten, Aufklebern oder Umhüllungen aus Kunststoff;
  4. Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
  5. leichte Kunststofftragetaschen, das heißt, Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden;
  6. Feuchttücher, das heißt, getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
  7. Luftballons; ausgenommen sind Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden;
  8. Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind.

Ab 2026 sind auch Hersteller von Feuerwerkskörpern vom Einwegkunststofffondsgesetz betroffen.

Sonderfall „Tüten und Folienverpackungen“

Die unter Ziffer 2 genannten „Tüten und Folienverpackungen“ bilden einen Sonderfall. Hier wird nicht der Hersteller dieser Tüten und Folienverpackungen angesprochen, der die leere Verpackung produziert und verkauft, sondern der Lebensmittelanbieter, der diese Folienverpackung mit einem Lebensmittel befüllt und so das verpackte Lebensmittel verkauft.

Abgabesätze für die Einwegkunststoffabgabe

Die Abgabesätze für die Einwegkunststofffondsabgabe sind in § 2 EWKFondsV festlegt. Demnach gelten folgende Abgabesätze in Euro pro Kilogramm:

Kunststoffprodukte Euro pro Kilogramm
Lebensmittelbehälter 0,177
Tüten und Folienverpackungen 0,876 
nicht bepfandete Getränkebehälter 0,181 
bepfandete Getränkebehälter 0,001 
Getränkebecher (z.B. Coffee-to-Go-Becher)
1,236 
leichte Kunststofftragetaschen 3,801 
Feuchttücher 0,061 
Luftballons 4,340 
Tabakprodukte mit Filtern und Filter für Tabakprodukte 8,972 

 

Pflichten für Hersteller von Einwegkunststoffprodukten

Hersteller von Einwegkunststoffprodukten, die unter das EWKFondsG fallen, müssen seit dem 1. Januar 2024 folgende Pflichten beachten: 

Registrierung

Zur Abwicklung des Einwegkunststofffonds wurde beim Umweltbundesamt die digitale Plattform DIVID eingerichtet, welche seit dem 1. April 2024 in Betrieb ist. Bereits am Markt tätige Hersteller müssen sich in 2024 über diese Plattform beim Umweltbundesamt registrieren. Über die Plattform können Hersteller auch Beispiele über die Einordnung der Hersteller- oder Produkteigenschaft erhalten oder einen Self-Check durchführen, um zu prüfen, ob ihr Produkt abgabepflichtig ist.

Mengenmeldung 

Neben der Registrierung ist auch die Mengenmeldung verpflichtend. Diese wird ebenfalls über die Plattform DIVID durchgeführt. Gemeldet werden muss bis zum 15. Mai eines Jahres die Menge der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte in Kilogramm, aufgeschlüsselt nach jeweiliger Art und Masse (§11 EWKFondG). Im Jahr 2025 muss erstmalig eine Mengenmeldung für die im Jahr 2024 in Verkehr gebrachten Produkte erfolgen. Die Mengenmeldungen müssen durch einen externen Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Diese Prüfpflicht entfällt generell bei pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen und bei sonstigen betroffenen Produkten unterhalb einer Bagatellgrenze von 100 Kilogramm pro Jahr. Allerdings entfällt nur die Prüfpflicht, d.h. die Pflicht zur Registrierung, Mengenmeldung und Abgabenzahlung gilt auch für die „kleinen“ Hersteller!

Abgabenzahlung

Abhängig von den im Vorjahr in Verkehr gebrachten Mengen, müssen Hersteller im Jahr 2025 erstmalig die Einwegkunststoffabgabe leisten. Zur Berechnung werden die Abgabesätze aus der Einwegkunststofffondsverordnung (siehe oben) herangezogen. Das Umweltbundesamt ist dabei für die Erstellung der Abgabebescheide für die Hersteller verantwortlich.