Gewerbeabfallverordnung: Pflichten für Betriebe
Die in die Jahre gekommene Gewerbeabfallverordnung wurde an neuere europarechtliche und nationale Abfall-Regelungen angepasst. Mit der Novelle, die am 1. August 2017 in Kraft getreten ist, wurde die fünfstufige Abfallhierarchie in das Gesetz übernommen.
Ziel der Gewerbeabfallverordnung ist es, die Getrennthaltung und das Recycling gewerblicher Siedlungsabfälle („hausmüllähnliche Gewerbeabfälle“) und bestimmter Bau- und Abbruchabfälle zu stärken. Die Verordnung gilt für alle Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle und bestimmter Bau- und Abbruchabfälle sowie für Entsorger, also Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen.
Durch die Novelle wurden die Abfallfraktionen in der Gewerbeabfallverordnung erweitert.
Gewerbliche Siedlungsabfälle:
- Papier/Pappe/Karton
- Kunststoff
- Metall
- Bioabfall
- Holz
- Textilien
Bau- und Abbruchabfälle:
- Glas
- Kunststoff
- Metalle und Legierungen
- Holz
- Dämmmaterial
- Bitumengemische
- Baustoffe auf Gipsbasis
- Beton
- Ziegel
- Fliesen und Keramik
Für diese Abfallfraktionen gilt die grundsätzliche Pflicht zur getrennten Sammlung durch die Erzeuger und Besitzer. Ferner wird die Pflicht zur vorrangigen Zuführung zur Wiederverwendungsvorbereitung oder zum Recycling geregelt. Die Entsorgungssituation ist vom Abfallerzeuger vollständig und lückenlos zu dokumentieren. Die konkreten Vorgaben und Ausnahmeregelungen zur Getrennthaltungspflicht (z.B. wegen räumlicher Enge in Innenstädten oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit) entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.
Die Gewerbeabfallverordnung schreibt darüber hinaus Eigenkontrollen der Betreiber von Vorbehandlungsanlagen bei Abfallanlieferungen und -auslieferungen vor. Schließlich wird eine jährliche Fremdüberwachung zur Überprüfung der Betriebsweise der Anlage (LAGA M34) und der Ergebnisse der Eigenkontrollen festgelegt sowie das Führen eines Betriebstagebuchs vorgeschrieben.
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat im April 2019 die aktualisierte Vollzugshilfe zur Gewerbeabfallverordnung veröffentlicht. Die Mitteilung (LAGA M34) ist nicht rechtsverbindlich, sondern eine Orientierung für den Vollzug. Daher hat sie in der Praxis eine hohe „Verbindlichkeit“ und ist insofern (indirekt) wichtig für die betroffenen Unternehmen.