Steuerliche Überlegungen zur Rechtsformwahl
Die relativ hohe Steuerbelastung in Deutschland erreicht in der Spitze bei Zusammenrechnung von Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bis zu ca. 60% des Gewinnes. Steuervermeidungs- oder -verminderungsstrategien gehören deshalb seit jeher zum Handwerkszeug jedes Steuerberaters. Sie wollen auch bei Gründung eines Unternehmens bedacht sein. Andererseits sind sie nur einer von mehreren Mosaiksteinen bei der Wahl der Unternehmensform. Sie dürfen nie den Ausschlag geben, sondern mitzubedenken sind gleichermaßen Fragen der Haftung, Führung, Management, Kapitalaufbringung und Unternehmenskontinuität (Nachfolgeregelung).
Einzelunternehmen
Ohne besondere Komplikationen stellt sich steuerlich das Einzelunternehmen dar. Der im Wege der Gewinn- und Verlustrechnung ermittelte Jahresüberschuss unterliegt dem normalen Einkommensteuertarif, wird also nach der Tabelle besteuert. Interessant beim Einzelunternehmen ist auch der gewerbesteuerliche Freibetrag in Höhe von 24.500 €.
Pro:
- günstige steuerliche Rahmenbedingungen
Kontra:
- keine
Personengesellschaften (GbR, OHG, KG)
Hier wird der Gewinn zunächst für die Gesellschaft ermittelt. Von diesem Gewinn ist vorab die Gewerbesteuer zu zahlen. Der unter Einzelunternehmen genannte Freibetrag wird nur einmal für die Gesellschaft gewährt. Der danach verbleibende Gewinn wird nach Vertrag auf die einzelnen Gesellschafter verteilt. Sie müssen darauf Einkommensteuer zahlen.
Pro:
- wie Einzelunternehmen
Kontra:
- keine
GmbH
Gewerbesteuer: Für GmbH's gibt es keinen Freibetrag, weil die Geschäftsführerbezüge bei ihr als Betriebsausgabe abzugsfähig sind und schon dadurch den Gewinn mindern. Je nach Höhe des oder der Geschäftsführergehälter können sich leicht größere Steuerersparnisse ergeben. Allerdings müssen die Geschäftsführergehälter angemessen sein. Dies wiederum richtet sich nach Art und Umfang des Unternehmens. Als Faustregel gilt: Hinsichtlich der Gewerbesteuerbelastung stehen Sie als Einzelunternehmer in der Regel besser als bei einer Einmann-GmbH.
Wichtig:
Für den Geschäftsführervertrag treffen Sie klareund nachprüfbare (schriftliche) Absprachen vor Aufnahme der Tätigkeit. Auch gewinnabhängige Vergütungen (Tantiemen) sind im Rahmen des Üblichen zulässig. Kalkulieren Sie eher vorsichtig! Die Lohnsteuer auf ausgezahlte Geschäftsführergehälter kann bei einem Verlust der GmbH nicht zurückgefordert werden.
Körperschaftsteuer: Neben der Gewerbesteuer ist auf den Gewinn der GmbH Körperschaftsteuer zu zahlen. Der Steuersatz beträgt seit dem 01.01.2008 15%.
Betriebsaufspaltung
Bei dieser Konstruktion können die steuerlichen Vorteile der Einzelunternehmung (Gewerbesteuerfreibetrag und Staffelung) mit denjenigen der GmbH kombiniert werden. Der größte steuerliche Nutzen wird erreicht, wenn die Einnahmen aus der Vermietung des Anlagevermögens nicht gewerbesteuerpflichtig sind. Bei der echten/unechten Betriebsaufspaltung kann das Besitzunternehmen immerhin noch die gewerbesteuerlichen Freibeträge in Anspruch nehmen.
Pro:
- Steuervorteile, optimale Haftungsbegrenzung
Kontra:
- In der Regel umfangreiche Vertragswerke zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen erforderlich, schwieriges "Handling". Erhebliche steuerliche Risiken bei Gesellschafterwechsel (Aufdeckung stiller Reserven). Lohnt sich im allgemeinen nur bei größerem Betriebsvermögen (Immobilienbesitz).