Sozialversicherungen

Sozialversicherungen
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Mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit verlassen Sie das bisherige soziale Netz der Arbeitnehmer. Aus diesem Grund müssen Sie rechtzeitig Vorsorge für Ihren privaten und sozialen Schutz treffen. Aber auch Ihr Unternehmen ist nicht vor unvorhersehbaren Ereignissen sicher. Daher ist es ratsam, sich gegen betriebliche Schadensfälle abzusichern. Die Versicherungswirtschaft bietet für eine Vielzahl von Ereignissen Versicherungsschutz. Welche Versicherungen Sie in welcher Form und Höhe abschließen sollten, hängt von den individuellen privaten und betrieblichen Bedürfnissen ab (Risikokatalog aufstellen).

Die Krankenversicherung

Während Sie als Arbeitnehmer bisher im Regelfall Pflichtmitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) waren, haben Sie als Selbständiger die Möglichkeit, eine freiwillige Weiterversicherung in der GKV abzuschließen. Ggf. ist der Abschluss einer privaten Zusatzversicherung (z. B. für stationäre Behandlung) empfehlenswert. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung (PKV) ist ebenfalls möglich.

Als Existenzgründer können Sie eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV wählen:

  • wenn Sie aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und
  • in den vergangenen fünf Jahren (vor dem Ausscheiden) zumindest 24 Monate versichert waren
  • bzw. unmittelbar vorher zwölf Monate gesetzlich krankenversichert waren.


Der Antrag auf Mitgliedschaft ist innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der Pflichtmitgliedschaft zu stellen; ansonsten ist eine Mitgliedschaft nicht mehr möglich. Die selbständige Tätigkeit von (immatrikulierten) Studenten Studenten sind im Regelfall bis zum 25. Lebensjahr über die Eltern in der GKV kostenfrei mitversichert. Bei geleistetem Wehr- und Zivildienst verlängert sich dieser Versicherungsschutz entsprechend. Danach beginnt die Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung. Die Höhe der Beiträge ist gering. Wird jedoch eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen oder eine hauptberufliche (!) selbständige Tätigkeit ausgeübt, ist die kostengünstige Versicherung nicht mehr möglich.

Merkmale für eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit können sein:

  • die Anzeige bzw. Genehmigung eines Gewerbes
  • die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Betrieb oder
  • der zeitliche Umfang der selbständigen Tätigkeit


Vom zeitlichen Umfang her ist eine selbständige Tätigkeit dann als hauptberuflich anzusehen, wenn sie mindestens 18 Stunden in der Woche umfasst. Dabei ist neben dem reinen Zeitaufwand für die eigentliche Ausübung der selbständigen Tätigkeit auch der Umfang der evtl. erforderlichen Vor- und Nacharbeit zu berücksichtigen. Bei geringerem Zeitaufwand als wöchentlich 18 Stunden ist die Annahme einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit dann nicht ausgeschlossen, wenn die daraus erzielten Einnahmen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bilden. 

Selbständigkeit neben Beschäftigung

Hier gelten sinngemäß die vorherigen Ausführungen. Private Krankenversicherung (PKV) Wenn obige Voraussetzungen zum Eintritt in die GKV nicht vorliegen, müssen Sie sich schnellstens privat absichern. Bei der freiwilligen Entscheidung, in die PKV einzutreten, spielt die persönliche Situation, vor allem die Lebensplanung, eine entscheidende Rolle. Denn bei ihr sind Eintrittsalter, Gesundheitszustand und der gewünschte Versicherungsumfang maßgebend. Eine kostenlose Mitversicherung der Familienangehörigen ist hier nicht möglich. Jede Person wird individuell versichert. Der Monatsbeitrag richtet sich nach dem Versicherungsumfang sowie Gesundheitszustand. Da jedoch Beiträge und Leistungen sehr unterschiedlich sind, sollten Sie mehrere Angebote vergleichen und auch Tarife mit Eigenbeteiligung in Betracht ziehen.

Die Pflegeversicherung

Bei der Pflegeversicherung ist im Gegensatz zu den anderen Versicherungszweigen eine gesetzliche Verpflichtung zur Absicherung gegeben. Wo die Pflegeversicherung dann tatsächlich abgeschlossen wird, richtet sich nach der Krankenversicherung.

Rentenversicherung

Ebenfalls sollten Sie an Ihre Altersversorgung denken. Aufgrund Ihrer Angestelltentätigkeit sind Sie bisher rentenversichert. Im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer ist der Unternehmer bis auf einige Ausnahmen nicht versicherungspflichtig.

Die wichtigsten pflichtversicherten Selbständigen:

  • Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
  • Pflegepersonen, die in der Kranken-, Kinderpflege etc. tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
  • Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes.
  • Hausgewerbetreibende sind selbständig Tätige, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen etc. gewerblich arbeiten. Sie bestimmen Art, Weise, Umfang sowie Zeitraum der Tätigkeit selbst.

Für die meisten selbständigen Unternehmer besteht die Möglichkeit, entweder sich auf Antrag pflichtversichern zu lassen oder eine freiwillige Versicherung abzuschließen. Die jungen Existenzgründer, die ein zulassungspflichtiges oder zulassungsfreies Handwerk betreiben und die noch keine 18 Jahre lang Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, sollten sich mit der Deutschen Rentenversicherung in Verbindung setzen. Sie müssen dort klären, inwieweit sie dort bis zum Erreichen der genannten Einzahlungsdauer noch weitere Pflichtbeiträge zahlen müssen. Sie können sich dort auch über Reduzierungsmöglichkeiten für das Jahr der Gründung und die drei folgenden Kalenderjahre informieren.

Pflichtversicherung auf Antrag

Das freiwillige Pflichtmitglied der Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung), hat einen vom Versicherungsträger vorgegebenen Prozentsatz (zurzeit 18,9 %) wie jeder Arbeitnehmer zu zahlen. Bei Einkommensbeträgen, die über dem monatlichen Regelbetrag liegen, besteht die Möglichkeit, nur bis zur Höhe des Regelbeitrages Zahlung zu leisten.

Freiwillige Versicherung

Hierbei wird der Einzahlungsbetrag selbst bestimmt. Die Mindesthöhe beträgt monatlich 85,05 €. Die Höchstgrenze liegt bei 1.124,20 €.

Unfallversicherung

Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen sind die Berufsgenossenschaften. Sie bietet Schutz bei Arbeitsunfällen, auf dem Weg zur und von der Arbeit und bei Berufskrankheiten. Versichert sind grundsätzlich Arbeitnehmer, die in einem Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis beschäftigt sind. Die Einkommenshöhe ist nicht entscheidend. Ob Sie als Unternehmer pflichtversichert sind, ist in der jeweiligen Satzung der Berufsgenossenschaft festgelegt. Nach unserem Überblick besteht etwa für 50 % der Unternehmer eine satzungsmäßige Unternehmerpflichtversicherung. Die andere Hälfte kann sich freiwillig versichern. Die freiwillige Versicherung wird erst am Tage nach Antragseingang wirksam. Durch die Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft werden nur die Folgen eines Arbeitsunfalls versichert. Soweit wir in Erfahrung bringen konnten, bestehen bei folgenden Berufsgenossenschaften eine Pflichtversicherung für Unternehmer:

  • Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel, Bonn
  • Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten, Mannheim
  • Bauberufsgenossenschaft, Wuppertal
  • Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Hamburg
  • Berufsgenossenschaften für Fahrzeughaltungen, Hamburg


Die Adresse der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft erhalten Sie über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Tel. 0211-8224637, oder über das Internet: www.dguv.de.

Nähere Auskünfte zu der Mitgliedschaft etc. erteilt der Landesverband Rheinland-Westfalen der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Kreuzstr. 45, 40210 Düsseldorf, Tel.: 0211-8224637.

Freiberufler können Auskünfte einholen bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft, Deelbögenkamp 4, 22297 Hamburg, Tel. 040-51460.

Arbeitslosenversicherung

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn die Anwartschaftszeit erfüllt ist, Arbeitslosigkeit vorliegt und der Arbeitssuchende dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Die Anwartschaft ist erfüllt, wenn der Arbeitssuchende in den letzten drei Jahren vor Antragstellung und Arbeitslosenmeldung wenigstens 360 Kalendertage beitragspflichtig beschäftigt war. Mit zunehmender Dauer der Selbständigkeit verringert sich jedoch der Anspruch. Ist jemand vier Jahre oder länger selbständig, entfällt die Unterstützung völlig. Damit ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründet werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Inner halb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit/Beschäftigung muss der Antragsteller mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach dem SGB III gestanden haben. Können versicherungspflichtige Zeiten nicht oder nicht ausreichend nachgewiesen werden, kann der Bezug einer Entgeltersatzleistung (z. B. Arbeitslosengeld) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) herangezogen werden. Die Dauer des Bezugs spielt dabei keine Rolle. Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antrag muss spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit/Beschäftigung (Ausschlussfrist) in der Agentur für Arbeit eingehen. Geht er später ein, kann die freiwillige Weiterversicherung nicht begründet werden.

Wenn im Unternehmen Ehepartner sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden, sind Besonderheiten im Bereich der Arbeitslosenversicherung zu beachten. Denn im Fall der Arbeitslosigkeit wird zunächst geprüft, ob der Ehegatte als Arbeitnehmer im üblichen Sinne angesehen wird und von daher Anspruch auf die Versicherungsleistungen der Arbeitsagentur hat. Wird der Ehegatte als Mitunternehmer eingestuft, entfallen diese Ansprüche – trotz geleisteter Beiträge in die Arbeitslosenversicherung. Um hier vorzubeugen, sollte man vor Beginn des Arbeitsverhältnisses über die Einzugsstelle der Krankenkasse prüfen und bescheinigen lassen, dass der einzustellende Ehepartner tatsächlich als Arbeitnehmer eingestuft wird. Da diese Bescheinigung zeitlich befristet ausgestellt wird, muss dieses Verfahren nach einiger Zeit wiederholt werden.