Cookies: Neue Anforderungen an die Einwilligung

Cookies: Neue Anforderungen an die Einwilligung
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Die meisten Unternehmen benutzen Cookies auf ihrer Webseite. Dabei handelt es sich um Dateien, die im Webbrowser des Besuchers einer Internetseite abgelegt werden. Die Funktion der einzelnen Cookies ist unterschiedlich. Einige sind technisch notwendig, um die Benutzung der Webseite zu ermöglichen oder zu vereinfachen, zum Beispiel, um einen Warenkorb oder eine aktive Session zu speichern.
Wirtschaftlich interessant sind die Cookies, die Daten über das Surfverhalten der Nutzer sammeln. Werbe-Cookies ermöglichen die gezielte Werbung für Inhalte, die den jeweiligen Nutzer interessieren könnten.

In der Vergangenheit war es üblich, eine generelle Erlaubnis oder Untersagung von Cookies in den jeweiligen Browsereinstellungen vorzunehmen. Die Folge: Manche Webseiten ließen sich, mit dem Hinweis auf eine fehlerhafte Cookie-Einstellung,
nicht nutzen. Seit geraumer Zeit wird der Nutzer bei dem Besuch einer Webseite gefragt, ob er in die Nutzung von Cookies einwilligt. Die Auswahl, welche Cookies dabei erlaubt sind, nämlich technische und solche zu Werbezwecken, ist voreingestellt. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 28. Mai 2020 - I ZR 7/16) hat nunmehr am 28. Mai 2020 entschieden: Das darf nicht sein.

Hintergrund ist das Telemediengesetz. Demnach sind Cookies zum Zwecke der Werbung, der Marktforschung und zur Erstellung von Nutzungsprofilen zwar zulässig. Dafür braucht es allerdings die Einwilligung des Nutzers. Im Gleichklang mit den Regeln der DSGVO zur Einwilligung in Werbung, muss die Einwilligung dabei durch eine ausdrückliche Handlung erfolgen. Das Häkchen muss dabei vom Nutzer selbst gesetzt werden. Die Möglichkeit, das Häkchen zu entfernen reicht nicht aus. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Cookie oder die eingesetzte Technik personenbezogene Daten beinhaltet oder nicht. Damit legt der BGH das Telemediengesetz EU-Rechts-konform aus. Bereits Ende 2019 hatte der EuGH auf Vorlage des BGH genau diesen Fall entschieden: Ein Internetnutzer müsse dem Setzen von Werbe-Cookies aktiv durch Anklicken zustimmen. Nur dann liege eine wirksame Einwilligung vor.

Was bedeutet das nun für Unternehmen, die Webseiten betreiben?

Beachtet ein Unternehmen die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht, kann dem Besucher der Webseite ein Unterlassungsanspruch zustehen. Damit geht auch das Risiko von Abmahnkosten einher. Webseitenbetreiber sollten daher auf eine Vorauswahl für Werbe-Cookies verzichten und dem Nutzer das Setzen der Häkchen zu bestimmten Cookies vollständig selber überlassen.