Kartellrecht: Verbotene Vereinbarungen
Für Unternehmen ist es nicht leicht, die Grenzen kartellrechtlich zulässigen Verhaltens richtig zu erkennen. Verantwortliche in Unternehmen müssen ein sicheres Gespür dafür entwickeln, welche Verhaltensweisen, Absprachen und Beschlüsse kartellrechtlich zulässig, welche bedenklich und welche verboten sind. Denn Kartellrecht betrifft nicht nur Großunternehmen. Auch mittelständische Betriebe können mit diesen Vorschriften in Konflikt geraten.
Verbotene Vereinbarungen
Verboten sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. Dieses Kartellverbot gilt absolut für alle Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern, die Preis-, Quoten-, Kunden- oder Gebietsabsprachen betreffen und für Vereinbarungen mit Abnehmern, die eine Preisbindung der zweiten Hand zum Gegenstand haben.
Ob eine Absprache ein verbotenes Kartell oder eine zulässige Kooperation ist, entscheidet oft nur der Marktanteil der beteiligten Unternehmen. Ob das Verhalten eines Unternehmens unzulässig ist, weil es ein anderes Unternehmens behindert oder diskriminiert, entscheidet ebenfalls meist allein der Marktanteil. Grundkenntnisse im Kartellrecht sind also wichtig.
Folgende Verhaltensweisen können problematisch sein:
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Preisabsprachen
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Konditionenabsprachen
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Marktaufteilung
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Preisbindung der zweiten Hand (sog. Hardcore-Vereinbarungen)
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Höchstpreisbindung
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Preisempfehlungen
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Meistbegünstigungsklauseln
Weitere Informationen
Der Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) hat einen Leitfaden Kartellrecht (Online-Broschüre) veröffentlicht, der in den aktuellen Stand des Kartellrechts einführt. Dieser Leitfaden richtet sich an die Geschäftsführer von Unternehmen, an Vertriebs- und Einkaufsleiter und gibt auch Unternehmensjuristen, die nicht im Kartellrecht spezialisiert sind, einen ersten Überblick über die wesentlichen Grundlagen dieses wichtigen Rechtsgebiets.