LKW-Maut

Mit der Einführung der Lkw-Maut auf Bundesautobahnen hatte die Bundesrepublik bereits im Jahr 2005 einen Systemwechsel – weg von der Steuer- und hin zur Nutzerfinanzierung des Bundesfernstraßenbaus – eingeleitet. Zunächst wurde die Lkw-Maut für schwere Lkw ab 12 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht (zGG) auf Autobahnen eingeführt, wurde dann in zwei Schritten auf ausgesuchte Bundesstraßen ausgedehnt und auf Fahrzeuge ab 7,5 Tonnen zGG abgesenkt. 

Seit 1. Juli 2018 gilt die Mautpflicht für alle Bundesautobahnen sowie die Bundesstraßen. Damit sind auch alle innerörtlichen Bundesstraßen betroffen. Mit diesem Schritt wird die Nutzerfinanzierung konsequent vorangetrieben. Zukünftig wird die Benutzung von rund 51.000 Kilometern des deutschen Straßennetzes gebührenpflichtig. 

Änderungen zum 1. Dezember 2023 und zum 1. Juli 2024

Der Deutsche Bundestag hat am 20. Oktober 2023 dem "Dritten Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften" zugestimmt, welches die Einführung der CO2-Differenzierung bei der Lkw-Maut ab dem 1. Dezember 2023 sowie die Absenkung der Mautpflichtgrenze von 7,5 Tonnen auf mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) ab dem 1. Juli 2024 regelt.

Handwerkerausnahme

Zeitgleich mit der Absenkung der Mautpflichtgrenze von 7,5 Tonnen auf mehr als 3,5 Tonnen tzGm tritt eine neue sog. „Handwerkerausnahme“ in Kraft. Nach dem zukünftigen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nummer 10 des Bundesfernstraßenmautgesetzes sind Fahrzeuge zwischen 3,5 Tonnen und 7,5 Tonnen von der Lkw-Maut ausgenommen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden. Es handelt sich um die Berufe aus Anlage A zu § 1 Abs. 2 und Anlage B zu § 18 Abs. 2 der Handwerksordnung oder um mit dem Handwerk vergleichbare Berufe.

Die Liste aller Berufe, die die Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme erfüllen, finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Logistik und Mobilität.

Ob die Voraussetzungen dieser Mautbefreiung vorliegen, kann nicht pauschal im Vorhinein beurteilt werden, sondern hängt von der konkreten Fahrt und den konkret beförderten Gütern ab. Detaillierte Auskünfte zur Lkw-Maut erteilt das zuständige Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM). Es wird eine freiwillige Möglichkeit für Handwerker geben, ihre Fahrzeuge bei der Mautsystembetreibergesellschaft Toll Collect GmbH als mautbefreit anzuzeigen. Einzelheiten u.a. zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Mautbefreiung werden derzeit noch mit dem BALM und der Mautsystembetreibergesellschaft Toll Collect GmbH abgestimmt. Entsprechende Informationen werden so schnell wie möglich auf den Internetseiten von Toll Collect und BALM bereitgestellt.

Mitwirkungspflicht des Fahrers

Seit 1. Januar 2019 haben die Lkw-Fahrer im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten die Aufgabe, die Gewichtsklasse (Toll Collect: Gewichtsklassen) korrekt einzustellen. Das Gewicht ist in folgende Gewichtsklassen einzuordnen: größer/gleich 7,5 bis 11,99 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, größer/gleich 12 Tonnen bis 18 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht und größer 18 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht. Ab einem zulässigen Gesamtgewicht von über 18 Tonnen wird zusätzlich nach bis zu drei beziehungsweise über vier Achsen unterschieden, die der Lkw-Fahrer im Fahrzeuggerät anzugeben hat. Bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen bis zu 18 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht ist eine Einstellung der Achszahl freiwillig möglich.

Mautpflichtige Straßen im IHK-Bezirk Mittlerer Niederrhein


Krefeld/Viersen | Mönchengladbach | Neuss

  

 

Höhe, Erfassung und Abrechnung der Mautgebühr

Die Höhe der individuellen Maut ist neben der gefahrenen Streckenlänge grundsätzlich von zwei Kriterien abhängig:

  • Infrastrukturkosten: Die Höhe des Maut-Teilsatzes für die Infrastrukturkosten hängt von der Gewichts- und Achsklasse eines Lkw ab.
  • Luftverschmutzungskosten: Der Maut-Teilsatz für die Kosten der verursachten Luftverschmutzung richtet sich nach der Schadstoff- bzw. Emissionsklasse.
  • Lärmbelastungskosten: Der Maut-Teilsatz für die Lärmbelastung wird als generelle Pauschale für jedes mautpflichtige Fahrzeug berechnet.

Grundsätzlich muss der Unternehmer eine Erfassungsart wählen, über die seine Mautgebühren zukünftig berechnet werden.

  • Automatisch einbuchen mit der On-Board Unit: Die automatische Einbuchung mit der On-Board Unit (OBU) bietet sich an, wenn Sie mit möglichst wenig Aufwand die Maut entrichten möchten. Ist das Gerät im Lkw eingebaut, muss sich der Fahrer nicht mehr manuell am Terminal oder im Internet einbuchen. Damit Sie die OBU nutzen können, müssen Sie zuerst Ihr Unternehmen und Ihre mautpflichtigen Fahrzeuge bei der Toll Collect GmbH registrieren.
  • Online einbuchen: Die Online-Einbuchung ist eine praktische Lösung, wenn Sie vieles im Internet disponieren oder sich keine On-Board Unit in Ihre Fahrzeuge einbauen lassen möchten.
  • Per App einbuchen: Wenn Sie sich keine On-Board Unit in Ihre Fahrzeuge einbauen lassen möchten und flexibel von unterwegs einbuchen wollen, ist die App eine gute Wahl für Sie.

Auch die Abrechnung kann auf unterschiedlichen Wegen erfolgen. Zu unterscheiden ist dabei zwischen registrierten und nicht registrierten Unternehmen.

Für die registrierten Unternehmen bieten sich folgende Möglichkeiten:

  • Guthabenabrechnung (Vorab-Überweisung): Bei der Guthabenabrechnung überweisen Sie im Voraus einen Betrag auf Ihr Toll-Collect-Guthabenkonto. Wichtig ist, dass Ihr Guthabenkonto vor Fahrtantritt immer ausreichend gefüllt ist. Die anfallende Maut wird dann von Ihrem Guthaben abgezogen.
  • Lastschriftverfahren (Abbuchung per SEPA-Basislastschrift):
    Das Lastschriftverfahren ist eine besonders komfortable von der Toll Collect GmbH angebotene Zahlungsweise. Sie hinterlegen Ihre Bankverbindung im Toll Collect Kunden-Portal. Toll Collect zieht dann zukünftig alle fälligen Beträge von Ihrem Bankkonto ein. Sie erhalten vor jedem Einzug eine Benachrichtigung über den Abbuchungsbetrag per E-Mail.
  • Kreditkarten: Bei einer Abrechnung über Kreditkarte schließen Sie zunächst einen Vertrag mit einem Kreditkartenanbieter. Anschließend wird die Maut über Ihren Kreditkartenvertrag abgerechnet.
  • Tankkarten: Bei einer Abrechnung über Tankkarte schließen Sie zunächst einen Vertrag mit einem Tankkartenanbieter. Anschließend wird die Maut über Ihren Tankkartenvertrag abgerechnet.

Für die nicht registrierten Unternehmen bieten sich folgende Möglichkeiten:

  • Tank- und Kreditkarten: siehe oben
  • Bargeld: Sie können an den meisten der neuen Mautstellen-Terminals bar bezahlen. Die Bezahlung erfolgt allerdings nicht am Terminal selbst, sondern an der Kasse des Terminal-Standortes in der dort akzeptierten Währung.
  • Paysafecard: Die Paysafecard ist ein bereits am Markt existierendes elektronisches Zahlungsmittel. Ähnlich wie bei einem Prepaid-Handy kaufen Sie sich vor der Einbuchung an Verkaufsstellen wie Tankstellen, Postämtern oder Kiosken ein Paysafecard-Guthaben. Mit diesem Guthaben können Sie dann Ihre Einbuchung im Internet oder am Mautstellen-Terminal bezahlen. Dafür geben Sie bei der Bezahlung die 16-stellige Paysafecard-PIN ein.
 

Hinweise für die Umsetzung

Das für die Mautüberwachung zuständige Bundesamt für Logistik und Mobilität hat Hinweise zu der neuen Mautpflicht gegeben:

  • Straßennutzer können sich nicht darauf berufen, dass sie nicht gewusst hätten, dass sie sich auf einer Bundesstraße befinden. Sie müssten sich hierüber kundig machen.
  • Bei Streckenabschnitten über 100 Meter ist von einer Mautpflicht auszugehen, bei kürzeren Abschnitten (Querungen oder Längsverkehre) nicht.
  • Sofern ein Fahrzeughalter mit demselben Fahrzeug mautpflichtige und mautfreie Verkehre (z. B. Winterdienst) durchführt, muss er die OBU entsprechend ein- oder ausschalten oder sich für die mautpflichtige Fahrt manuell einbuchen.
 

Wege aus der Maut

Nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz sind bestimmte Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen nicht mautpflichtig. Hierbei handelt es sich einerseits um Fahrzeuge, die nicht unter die Definitionskriterien des mautpflichtigen Fahrzeugs fallen und andererseits um Fahrzeuge, für welche der Gesetzgeber spezielle Ausnahmetatbestände geschaffen hat. Ob ein Fahrzeug mautpflichtig ist oder nicht, ergibt sich in allen Fällen unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Feststellung auf Antrag durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität oder Toll Collect ist nicht erforderlich.

Außerdem sind bestimmte Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen von der Mautpflicht ausgenommen. Nach aktueller Gesetzeslage sind dies:

  • Kraftomnibusse,
  • Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes,
  • Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden,
  • Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden,
  • Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden,
  • land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes sowie den damit verbundenen Leerfahrten
  • emissionsfreie schwere Fahrzeuge wie Elektrofahrzeuge und Wasserstoffverbrenner sowie Fahrzeuge mit einer Wasserstoff-Brennstoffzelle bleiben bis Ende 2025 von der Maut befreit. Fahrzeuge bis zu 4,25 Tonnen tzGm mit diesen Antriebsarten bleiben dauerhaft von der Maut befreit.