Weiterbildungspflicht der Berufskraftfahrer

Weiterbilden = Weiterfahren
Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass alle Kraftfahrer, die der Qualifikationspflicht unterliegen, regelmäßig weiterbilden. Die Weiterbildung hat alle 5 Jahre zu erfolgen und betrifft die Inhaber der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE.
Diese Vorschrift betrifft alle Kraftfahrer, deren Beruf es ist, einen LKW oder einen Bus zu lenken. Nach Vorlage entsprechender Weiterbildungsnachweise wird von der Führerscheinstelle die Schlüsselzahl "95" mit einer Ablauffrist in die Spalte 12 zur jeweiligen Führerscheinklasse eingetragen.
Von der Weiterbildungspflicht gibt es Ausnahmen (beispielsweise die sogenannte Handwerkerregelung). Informationen über Ausnahmeregelungen finden Sie in den Anwendungshinweisen des Bundesamtes für Güterverkehr.
Wie muss ich mich als Kraftfahrer weiterbilden?
Durch Teilnahme an einer Schulung von 35 Stunden zu je 60 Minuten. Diese Schulung kann auch in fünf Einheiten zu je sieben Stunden aufgeteilt werden und muss alle fünf Jahre wiederholt werden. Eine Prüfung erfolgt nicht. Zu beachten ist, dass die Weiterbildungsnachweise alle Kenntnisbereiche der Anlage 1 zur Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung wiedergeben.
Wer darf mich als Kraftfahrer weiterbilden?
Fahrschulen, die CE und/oder DE ausbilden dürfen; Ausbildungsbetriebe, die eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb durchführen; die von der zuständigen Landesbehörde anerkannten Ausbildungsstätten. Hier finden Sie einen Überblick über die uns bekannten Schulungsanbieter.
Wie wird meine Weiterbildung nachgewiesen?
Der Weiterbildungsnachweis erfolgt über eine Bescheinigung des/der Schulungsveranstalter(s) und muss bei der zuständigen Führerscheinstelle vor Ablauf der Fristen vorgelegt werden. Diese trägt dann die Schlüsselzahl "95" in den Führerschein ein. Tipp: Beachten Sie die Vorlauf- und Bearbeitungszeiten der Führerscheinstellen!
Folgen aus Versäumnissen bei der Eintragung
Einen Auszug aus dem Buß- und Verwarnungskatalog für Zuwiderhandlungen gegen das Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) finden Sie unten im Bereich „Downloads″.
Wer eine Fahrerlaubnis ohne gültige „95″ besitzt, darf (gewerblich/beruflich) nicht fahren.
In § 9 des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes ist festgelegt, bei welchen Verstößen gegen das Gesetz eine ordnungswidrige Handlung vorliegt. Außerdem ist der Höchstbetrag etwaiger Geldbußen festgeschrieben. Die Sanktionierungen sind auf 5.000,00 EUR für den Fahrer und 20.000,00 EUR für Unternehmer beschränkt.
Übergangsregelung aufgrund der Corona-Pandemie
Der Einsatz von Fahrern, die nicht über eine gültige Berufskraftfahrerqualifikation (Schlüsselzahl „95“) verfügen, weil sie die erforderlichen Weiterbildungsmaßnahmen aufgrund der aktuellen Umstände nicht absolvieren konnten, wird durch das Bundesamt für Güterverkehr derzeit grundsätzlich nicht beanstandet. Es bestehen keine Bedenken, Fahrerlaubnisinhabern der Klassen C und D, die aufgrund der Corona Krise keinen Weiterbildungsnachweis nach § 5 BKrFQV vorlegen können, den Führerschein ohne Vorlage der Weiterbildungsbescheinigung mit Eintragung der Schlüsselzahl 95 für zunächst ein Jahr auszufertigen. Zuständig für die Verlängerung ist die jeweilige örtliche Fahrerlaubnisbehörde.