Weiterbildungspflicht der Fahrerinnen und Fahrer

Weiterbildungspflicht der Fahrerinnen und Fahrer
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Weiterbilden = Weiterfahren

Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass alle Fahrerinnen und Fahrer, die der Qualifikationspflicht unterliegen, regelmäßig weiterbilden. Die Weiterbildung hat alle 5 Jahre zu erfolgen und betrifft die Inhaber der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE.

Diese Vorschrift betrifft alle Fahrerinnen und Fahrer, deren Beruf es ist, einen LKW oder einen Bus zu lenken. Nach Teilnahme an entsprechenden Weiterbildungsschulungen und Eintragung in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) wird von der Führerscheinstelle der Fahrerqualifikationsnachweis (FQN) mit einer Ablauffrist ausgehändigt.

Von der Weiterbildungspflicht gibt es Ausnahmen (beispielsweise die sogenannte Handwerkerregelung). Informationen über Ausnahmeregelungen finden Sie in den Anwendungshinweisen des Bundesamtes für Mobilität und Logistik.

Schulungspflicht

Die Weiterbildung muss im Inland oder in dem EU-Mitgliedsland (beziehungsweise EWR-Vertragsstaat) erworben werden, in dem er beschäftigt ist. Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Stunden (zu je 60 Minuten) mit Ausbildungseinheiten von mindestens sieben Stunden. Sie schließt ohne Prüfung ab.

Inhalte der Schulung

Die Inhalte der Schulungen ergeben sich aus Anlage 1 zur Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) und umfassen schwerpunktmäßig drei Kenntnisbereiche:

  1. Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln
  2. Anwendung der Vorschriften
  3.  Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik

Zusätzlich können im Rahmen der Schulungen spezielle abgeschlossene Ausbildungen mit 7 Stunden angerechnet werden:

  • Die Basis- und die Auffrischungsschulung gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter (ADR-Schulung)
  • Die Basis- und die Auffrischungsschulung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport.

Schulungsnachweis und Register

Am 23. Mai 2021 hat das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) das BQR in Betrieb genommen. Im ersten Schritt werden im Berufskraftfahrerqualifikationsregister die Daten der FQN zu Auskunftszwecken auf nationaler und europäischer Ebene registriert.

Ab dem 25. Oktober 2021 sollen Teilnahmen an Schulungen der beschleunigten Grundqualifikation oder Weiterbildungen in einem automatisierten Verfahren von staatlich anerkannten Ausbildungsstätten in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister übertragen werden. Über die Online-Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes können Berufskraftfahrer dann zu jederzeit den Status ihrer Qualifikation und Weiterbildung abrufen.

Tipp: Beachten Sie die Vorlauf- und Bearbeitungszeiten der Führerscheinstellen!

Dokumentation der Qualifikation

Seit dem 23. Mai 2021 wird als Nachweis der Qualifikation die Schlüsselzahl „95“ nicht mehr im Führerschein eingetragen. Stattdessen wird die Schlüsselzahl „95“ im Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) eingetragen. Sie erhalten also eine zusätzliche Karte im Scheckkartenformat, die dem Führerschein in Form und Größe ähnelt. Bei zukünftigen Kontrollen müssen Sie also den Führerschein und den Fahrerqualifikationsnachweis vorzeigen.

Anerkannte Ausbildungsstätten

Ausbildungsstätten, die Schulungen im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation und/oder der Weiterbildung anbieten wollen, benötigen eine staatliche Anerkennung durch die örtlich zuständige Behörde. Ansprechpartner in unserem IHK-Bezirk ist die Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 25 – Verkehr, Michael Schnell, Tel. 0211 475 – 2501, E-Mail michael.schnell@brd.nrw.de. Dort erhalten Sie auch Informationen über die Anerkennungsvoraussetzungen.