Neue gesetzliche Regelungen für Ausbildungsbetriebe

Neue gesetzliche Regelungen für Ausbildungsbetriebe
© AdobeStock/Robert Kneschke

Am 1. August 2024 ist das neue Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) in Kraft getreten und bringt umfassende Änderungen und Erweiterungen im bestehenden Berufsbildungsgesetz (BBiG) mit sich.

Diese Neuerungen zielen darauf ab, die berufliche Bildung moderner und inklusiver zu gestalten. Hier sind die wesentlichen Punkte, die Sie als Ausbildungsbetrieb kennen sollten:

Möglichkeiten der digitalen und mobilen Ausbildung 

Das Arbeiten im Homeoffice hat sich mittlerweile etabliert und wird von vielen Betrieben ermöglicht. Oftmals stellt sich aber die Frage, ob Ausbildung auch im Homeoffice möglich und vor allem rechtlich zulässig ist. Das neue Gesetz eröffnet die Möglichkeit, Ausbildungsteile digital und mobil zu vermitteln.  

 Dies ist unter folgenden Bedingungen möglich:

  1. Es wird Informationstechnologie für die Lehre genutzt.
  2. Die Lerninhalte und die Orte, an denen sich Auszubildende und Ausbilder befinden, sind für Fernunterricht geeignet.
  3. Die Qualität des Fernunterrichts ist genauso gut wie die des Präsenzunterrichts. Dies ist besonders dann der Fall, wenn der Ausbilder jederzeit während der üblichen Arbeitszeiten erreichbar ist, den Lernprozess aktiv leitet und die Fortschritte der Auszubildenden überwacht.

Für die digitale Ausbildung sind den Auszubildenden kostenlos erforderliche Hard- und Software zur Verfügung zu stellen.  

Anpassungen bei der Anrechnung der Berufsschulzeit auf die Ausbildungszeit

Die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen und Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte wird auf die Ausbildungszeit angerechnet.   

Bereits nach der letzten größeren Anpassung des BBiG im Jahr 2020 wurde für alle Auszubildenden ein Schultag in der Woche bei mehr als fünf Schulstunden als voller Arbeitstag mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit im Betrieb erfasst.

Jetzt hat der Gesetzgeber auch für den (eventuellen) zweiten Schultag (oder den mit weniger als sechs Schulstunden, also nur fünf oder noch weniger) die Regelung der anzurechnenden Arbeitszeit angepasst. Die Berufsschule wird inklusive der Pausen und der notwendigen Wegezeit zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte als Arbeitszeit gewertet.

Neue Regelungen zur beruflichen Handlungsfähigkeit

Berufliche Handlungsfähigkeit kann nun unabhängig von einer formalen Ausbildung anerkannt werden, was insbesondere Quereinsteigern und Menschen mit informellen Lernerfahrungen neue Möglichkeiten eröffnet.   

Nach diesem Gesetz und nach der Handwerksordnung wird eine individuelle berufliche Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs festgestellt. Die Feststellung erfolgt unabhängig davon, ob die berufliche Handlungsfähigkeit durch Berufsbildung erworben wurde. Ist die berufliche Handlungsfähigkeit überwiegend oder vollständig mit der für die Ausübung des anerkannten Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar, wird dies bescheinigt.

Möglichkeit digitaler Prüfungen

Das Gesetz erlaubt die virtuelle Teilnahme von Prüfern und die Einführung von digitalen Prüfungsverfahren, um den Prüfungsprozess zu modernisieren.  

Anpassungen bei Datenverarbeitungsprozessen

Die Erfassung und Verarbeitung von Ausbildungsdaten wurde überarbeitet, um eine effizientere Verwaltung und bessere Analyse des Ausbildungsmarkts zu ermöglichen.  

Falls Sie Fragen haben oder weitere Informationen benötigen, stehen Ihnen die Ausbildungsberater bei Bedarf zur Verfügung.