Bauzeichner
Informationen zur/m „Bauzeichner/-in":
Zwischenprüfung:
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte
Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Der Prüfling soll in insgesamt höchstens vier Stunden drei praktische Aufgaben, auch rechnergestützt,
bearbeiten sowie in insgesamt höchstens zwei Stunden sich auf diese Aufgaben beziehende Fragen schriftlich
beantworten und Berechnungen durchführen. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
1. Zweidimensionale Darstellungen, Parallelperspektiven,
2. Freihandzeichnungen,
3. Baugruben, Gräben, Gründungen und Verbau,
4. Baukörper aus Steinen, Bauwerksabdichtungen,
5. Beton und Stahlbeton.
In der Zwischenprüfung soll der Prüfling zeigen, dass er technologische, mathematische und zeichnerische
Inhalte verknüpfen kann. Dabei soll er Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum
Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz berücksichtigen.
Abschlussprüfung:
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf
den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in höchstens insgesamt 14 Stunden zwei praktische Aufgaben, die
sich auf ein Projekt beziehen sollen, bearbeiten. Mindestens eine Aufgabe ist rechnergestützt zu fertigen. Eine
der Aufgaben ist zu dokumentieren sowie dem Prüfungsausschuss in einem Fachgespräch von höchstens 15
Minuten zu erläutern. Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, das System zur rechnergestützten
Zeichnungserstellung, an dem er geprüft wird, in einem angemessenen Zeitraum kennen zu lernen. Die
praktischen Aufgaben sind unter Berücksichtigung des Schwerpunktes nach § 5 Absatz 1 Satz 1 aus zwei der
nachfolgenden Bereiche zu entnehmen. Die Bereiche, aus denen die Aufgaben entnommen werden, sind vom
Prüfling festzulegen.
Prüfungsfächer und deren Gewichtung
1. im Schwerpunkt Architektur:
a) Prüfungsbereich Baueingabe 30 Prozent,
b) Prüfungsbereich Rohbau 25 Prozent,
c) Prüfungsbereich Ausbau 25 Prozent,
d) Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent
2. im Schwerpunkt Ingenieurbau:
a) Prüfungsbereich Tragwerke 25 Prozent,
b) Prüfungsbereich Massivbau 30 Prozent,
c) Prüfungsbereich Stahl- und Holzbau 25 Prozent,
d) Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent
3. im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Landschaftsbau:
a) Prüfungsbereich Straßenbau 30 Prozent,
b) Prüfungsbereich Ver- und Entsorgung 25 Prozent,
c) Prüfungsbereich Landschaftsbau 25 Prozent,
d) Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent
Bestehensregelungen
Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungsteils B
in mindestens zwei der fachbezogenen Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Hinweise zur Ergänzungsprüfung:
Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen
Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die
jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im
Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Informationen zum „Nachweis des Baustellenpraktikums und der Baubegehungen“
Nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/in vom 12. Juli 2002 ist das vorgeschriebene Baustellenpraktikum in den ersten beiden Ausbildungsjahren gem. der Position 10 des Ausbildungsrahmenplanes abzuleisten und in dem dafür vorgesehenen Formular nachzuweisen.
Hierfür ergibt sich eine Richtzeit von 12 Ausbildungswochen.
Sinn des Praktikums ist es, die Umsetzung der zeichnerischen Darstellung in die praktische Bauausführung durch Erfahrung kennen zu lernen.
Für das 2. und 3. Ausbildungsjahr sind gem. Ausbildungsrahmenplan mindestens 20 Baubegehungen vorgesehen. Diese Baubegehungen können auch durch ein zusammenhängendes Praktikum entsprechender Zielsetzungen nachgewiesen werden.
Sinn dieser Baubegehungen ist es, insbesondere folgende Sachverhalte durch Erfahrung kennen zu lernen:
· Baustellenbetrieb
· Kontrolle der Bauausführung
· Qualitätsüberwachung der Baustoffe
· Einhaltung der Zeichnungsmaße bei der Ausführung
· Aufmaße nehmen u. Änderungen besprechen
· Bauabnahme begleiten
· Bauaufnahmen bzw. Bauzustandsermittlungen
· Bau Einmessungen auch mit Vermessungsbüros
· Feststellen und Überprüfen von Anschlussmaßen
· Zusammenarbeit mit Fremdbetrieben
· Energieversorgung
· Wasser Zu- und Ableitung
· Behördenkontakte