Großhandel
Kaufleute für Groß- und Außenhandelsmanagement
Prüfungsstruktur
Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil der Abschlussprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr und der zweite Teil der Abschlussprüfung am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
Die Industrie- und Handelskammern in NRW haben in Abstimmung mit den Berufsschullehrerverbänden und dem Bildungsministerium NRW den Zeitpunkt der Teil 1 Prüfung wie folgt festgelegt:
3-jährige Ausbildungsverträge
Frühjahrs-Termin des übernächsten Jahres nach Ausbildungsbeginn
(= 4. Ausbildungshalbjahr)
2,5-jährige Ausbildungsverträge
Frühjahrs-Termin des übernächsten Jahres nach Ausbildungsbeginn
(= 4. Ausbildungshalbjahr)
2-jährige Ausbildungsverträge
Herbst-Termin des nach dem Ausbildungsbeginn kommenden Jahres
(= 3. Ausbildungshalbjahr)
Prüfungsfächer und deren Gewichtung
Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Großhandel
wie folgt zu gewichten:
- Organisieren des Warensortiments und von Dienstleistungen mit 25 Prozent,
- Kaufmännische Steuerung von Geschäftsprozessen mit 15 Prozent,
- Prozessorientierte Organisation von Großhandelsgeschäften mit 30 Prozent,
- Fallbezogenes Fachgespräch zu einer betrieblichen Fachaufgabe Großhandel mit 20 Prozent
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
Bestehensregelungen
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind:
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Hinweise zur Ergänzungsprüfung
Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. Der Antrag ist zulässig, wenn
- wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a) Kaufmännische Steuerung von Geschäftsprozessen,
b) Prozessorientierte Organisation von Großhandelsgeschäften oder
c) Wirtschafts- und Sozialkunde, - wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt
werden. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.