F-Gase: Konsultation zur Durchführungsverordnung

Fristende: 11. Juni 2025
Hintergrund
Die Europäische Kommission hat einen Entwurf für eine neue Durchführungsverordnung veröffentlicht, die sich mit der Konformitätsbewertung und Überprüfung von Erzeugnissen und Einrichtungen befasst, die unter die Pflichten gemäß Artikel 19 der neuen F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 fallen. Diese Verordnung ist seit dem 11. März 2024 in Kraft und betrifft insbesondere Erzeugnisse, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe aus Anhang I Gruppe 1enthalten.
Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung sind Hersteller und Einführer verpflichtet, für Erzeugnissen oder Einrichtungen, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe enthalten, eine Konformitätserklärung abzugeben. Eine Ausnahme besteht, wenn die jährlich in Verkehr gebrachte Menge unter 10 Tonnen CO₂-Äquivalent liegt.
Sollten noch nicht in Verkehr gebrachte teilfluorierte Kohlenwasserstoffe enthalten, müssen die Unterlagen, Erklärungen und Berichte nach Artikel 19 Absatz 3 zusätzlich durch einen unabhängigen Prüfer bestätigt werden.
Enthält eine Einrichtung teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, die noch nicht in Verkehr gebracht wurden, müssen die erforderlichen Unterlagen, Erklärungen und Berichte zusätzlich durch einen unabhängigen Prüfer bestätigt werden (Artikel 19 Absatz 3).
Verfahrensstand und Beteiligungsmöglichkeiten
Die Europäische Kommission konsultiert derzeit den Entwurf einer Durchführungsverordnung zur Konformitätsbewertung und Prüfung von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die unter die Pflichten nach Artikel 19 der novellierten F-Gase-Verordnung 2024 fallen. Einzelheiten zu diesen Vorgaben will die Kommission in der neuen Verordnung regeln.
Gerne können Sie uns Ihre Anmerkungen und Hinweise zu dem Entwurf der europäischen Kommission bis zum 11. Juni 2025 per E-Mail an emily.ravier@mittlerer-niederrhein.ihk.de zukommen lassen.
Die Unterlagen zur Konsultation finden Sie unter: F-gases – new template for the Declaration of Conformity