Notfallplan Gas

Notfallplan Gas
© Moreno Soppelsa / Adobe Stock

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 23. Juni 2022 per Pressemeldung die zweite von drei Stufen des Notfallplans Gas ausgerufen, die sogenannte Alarmstufe. Mit der Ausrufung der Frühwarnstufe am 30. März 2022 wurde bereits ein Krisenteam zusammengestellt, das kontinuierlich die Versorgungslage analysiert und bewertet, um im Bedarfsfall weitere Maßnahmen zu ergreifen.

Die nun ausgerufene Alarmstufe bedeutet, dass eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vorliegt, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgung führt. Grund für die Ausrufung der Alarmstufe ist, dass Russland die Gaslieferungen auf 40 Prozent seit dem 14. Juni 2022 reduziert hat und das Preisniveau auf dem Gasmarkt weiterhin hoch ist. Die Bundesregierung arbeitet derzeit an der Bereitstellung von Entlastungen für Unternehmen und Privathaushalte, die nicht in der Lage sein werden, diese zusätzlichen Kosten zu tragen. Die Leitlinien werden in den nächsten Wochen erwartet.

Laut der Bundesnetzagentur ist die Lage daher sehr angespannt, die Versorgungssicherheit bleibt jedoch gewährleistet. Aktuell sind die Gasspeicher zu knapp 59 Prozent gefüllt. Doch wenn die russischen Gaslieferungen über die Nord-Stream-1-Pipeline auf dem niedrigen Niveau von 40 Prozent bleiben, wird ein Speicherstand von 90 Prozent bis Dezember ohne zusätzliche Maßnahmen kaum zu erreichen sein. Die durchgehende Versorgung im Winter wäre dann nur bei sehr mildem Temperaturen möglich. Bundesminister Robert Habeck appelliert daher, Gas zu sparen. In den vergangenen Wochen ist der Gasverbrauch in der Industrie um 8 Prozent gesunken. Weitere Einsparungen von 15 Prozent sind möglich, wenn sich auch die privaten Haushalte anstrengen. Ab dem 11. Juli steht zudem eine geplante Wartung der Pipeline Nord Stream 1 an. Diese ist bis längstens zum 21. Juli angesetzt. In dieser Zeit wird wohl kein Gas durch diese Pipeline fließen.

Nach der Ausrufung der Alarmstufe kann nun die Bundesnetzagentur jederzeit eine „erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmenge nach Deutschland“ feststellen. Danach würde § 24 Energiesicherungsgesetz (EnSiG) greifen, der es Gasversorgern erlaubt, die höheren Beschaffungskosten trotz bestehender Verträge an die Unternehmen weiterzugeben. Die Bundesregierung verzichtet jedoch derzeit darauf, sich auf § 24 zu berufen, sodass die Versorgungsunternehmen noch nicht die Möglichkeit haben, ihre Gaspreise in bestehenden Verträgen zu erhöhen. Angedacht ist, die höheren Kosten der Versorger über eine Umlage an alle Gasverbraucher weiterzugeben. Details sind aber noch nicht bekannt.

Die Ausrufung der Alarmstufe ist auch Voraussetzung für das Wiederanfahren der Kohlekraftwerke. Das entsprechende Gesetz (Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz) soll noch vor der Sommerpause am 9. Juli verabschiedet werden.

Sollten die russischen Lieferungen vollständig ausfallen oder zumindest deutlich weiter eingeschränkt werden, könnte es zur Ausrufung der letzten Stufe, der sogenannten Notfall-Stufe, kommen.

Die Auswirkungen der drei Eskalationsstufen finden Sie im Abschnitt „Die drei Krisenstufen und ihre Konsequenzen“.

Hintergrund des Notfallplans Gas

In Deutschland gibt es für den Fall einer drohenden oder eintretenden Gasversorgungskrise den Notfallplan Gas, der vom BMWK mindestens alle vier Jahre zu aktualisieren ist. Der Plan sieht in drei Eskalationsstufen neben marktbasierten Sicherungsmaßnahmen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in der höchsten Stufe auch behördliche Eingriffe (hoheitliche Maßnahmen) nach dem Energiesicherungsgesetz (EnSIG) und der Gassicherungsverordnung (GasSV) vor.

Eine Konkretisierung des Notfallplans, insbesondere der prozessualen Abläufe, wird im Leitfaden Krisenvorsorge vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), dem Verband kommunaler Unternehmen (VKU) und der GEODE – Groupement Européen des entreprises et Organismes de Distribution d’Énergie vorgenommen. Der Leitfaden gibt den Akteuren bei der Umsetzung von Notfallmaßnahmen einen rechtssicheren Rahmen vor und richtet sich in erster Linie an die Netzbetreiber. Rechtlich bindend ist der Leitfaden allerdings nicht.

Die drei Krisenstufen und ihre Konsequenzen

In drei Krisenstufen bietet der Notfallplan zahlreiche Maßnahmen mit unterschiedlicher Eingriffstiefe.

  1. Frühwarnstufe
  2. Alarmstufe
  3. Notfallstufe

Die genauen Definitionen der einzelnen Krisenstufen finden Sie im Notfallplan auf Seite 17. Die Ausrufung der Stufen muss nicht nacheinander erfolgen.

Frühwarn- und Alarmstufe

Die Ausrufung der Frühwarn- und der Alarmstufe passiert über eine Pressemeldung des BMWK.

In den ersten beiden Stufen geht es vorrangig um die Analyse und Bewertung der Versorgungslage durch ein Krisenteam. Das Krisenteam wird geleitet vom BMWK sowie der Bundesnetzagentur. Die Organisation und die Mitglieder des Krisenteams finden Sie hier.

Zudem können Netzbetreiber zur Aufrechterhaltung der Versorgung von geschützten Kunden nach §53a EnWG auf marktbasierte Maßnahmen gemäß §§16 und 16a EnWG zurückgreifen. Diese Maßnahmen können von den Marktakteuren, insbesondere den Netzbetreibern, eigenverantwortlich umgesetzt werden. Die Maßnahmen finden Sie ebenfalls im Notfallplan Gas auf Seite 22. Hierzu zählen beispielsweise die Optimierung von Lastflüssen oder die Kürzung beziehungsweise Unterbrechung auf Basis vertraglicher Ausgestaltungen (Abschaltkunden).

Notfallstufe

Die Feststellung der Notfallstufe erfolgt durch eine Verordnung der Bundesregierung und wird durch das BMWK per Pressemeldung veröffentlicht. Die Notfallstufe wird ausgerufen, wenn marktliche Instrumente allein nicht mehr ausreichen oder eine dauerhafte Verschlechterung der Versorgungssituation eintritt. Neben den marktwirtschaftlichen Maßnahmen können nun auch hoheitliche Maßnahmen gemäß dem Energiesicherungsgesetz (EnSIG) und der Gassicherungsverordnung (GasSV) angewandt werden.

In der Notfallstufe übernimmt die Bundesnetzagentur die Rolle des Bundeslastverteilers und entscheidet in enger Abstimmung mit den Netzbetreibern über die Verteilung von Gas, um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs zu sichern. Dies umfasst unter anderem Vorgaben über Zuteilung, Bezug und Verwendung von Gas sowie den Ausschluss vom Gasbezug, etwa Anordnungen zur Reduktion des Gasverbrauchs, zur Abschaltung von Industriekunden, zur Substitution von Erdgas durch andere Energieträger und andere Maßnahmen.

Mögliche Kürzungen bei Letztverbrauchern

Entsprechend des Notfallplans können Kürzungen oder Abschaltungen bei der Gasversorgung in dieser Reihenfolge passieren:

  1. Nicht geschützte Letztverbraucher (Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM))
  2. Systemrelevante Gaskraftwerke
  3. Geschützte Letztverbraucher
    • Kunden mit Standardlastprofilen
    • Letztverbraucher, die Kunden zum Zweck der Wärmeversorgung beliefern
    • grundlegende soziale Dienste (Gesundheitsversorgung, Sicherheit, Bildung, öffentliche Verwaltung)
    • Fernwärmeanlagen zur Versorgung der oben genannten Kunden

Bei den nicht geschützten Letztverbrauchern mit registrierender Leistungsmessung, wozu insbesondere auch Industrieunternehmen zählen, soll anhand von zuvor festgelegten Kriterien eine diskriminierungsfreie Kürzung oder Abschaltung vorgenommen werden. Dazu können unter anderem physikalische Gegebenheiten, Kapazitäten, Wirksamkeit und Folgen von Abschaltungen, die (Un-)Möglichkeit eines Brennstoffwechsel oder Auswirkungen auf das öffentliche Leben durch die Abschaltung gehören.

Die Bundesnetzagentur hat für mögliche Abschaltungen ein Papier zur Hierarchie und Handlungsoptionen vorgelegt. Das Papier finden Sie unter diesem Link.

Nach dem Ausrufen der Notfallstufe des Notfallplans Gas hat die BNetzA nach eigener Einschätzung kurzfristig keinen großen Handlungsspielraum und kann allenfalls nach Sektoren unterscheiden. In diesem Fall ist eine ratierliche Kürzung unvermeidbar. Diese möchte die BNetzA grundsätzlich vermeiden. 

Das Dokument enthält daher vor allem mittel- und langfristige Maßnahmen zur Senkung der Nachfrage. Sie berücksichtigen die aus einer Abschaltung resultierenden ökonomischen, ökologischen und sozialen Folgen.

Informationen über Kürzungen

Die Öffentlichkeit und betroffene Netzkunden sollten frühzeitig über bevorstehende Lastabschaltungen informiert werden. RLM-Kunden werden über eine drohende Kürzung unverzüglich von ihrem jeweiligen Netzbetreiber in Kenntnis gesetzt. Auch über tatsächliche Kürzungen werden RLM-Letztverbraucher informiert und erhalten eine Aufforderung, den Verbrauch in einem vorgegebenen Zeitfenster zu reduzieren. Im Fall einer erforderlichen Abschaltung von Letztverbrauchern mit Standardlastprofil erfolgt die Aufforderung zur Reduzierung des Verbrauchs über eine öffentliche Bekanntmachung, etwa über Radio, Zeitung oder Lautsprecherdurchsagen.

Weiterführende Informationen

Täglicher Lagebericht der Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht seit Einsetzung des Krisenteams täglich einen Lagebericht zur aktuellen Gas-Versrorgungslage in Deutschland. Die Berichte können Sie hier einsehen.