Notfallplan und Krisenvorbereitung Gas

Notfallplan und Krisenvorbereitung Gas
© Moreno Soppelsa / Adobe Stock

Alarmstufe Notfallplan weiterhin gültig

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 23. Juni 2022 per Pressemeldung die zweite von drei Stufen des Notfallplans Gas ausgerufen, die sogenannte Alarmstufe. Mit der Ausrufung der Frühwarnstufe am 30. März 2022 wurde bereits ein Krisenteam zusammengestellt, das kontinuierlich die Versorgungslage analysiert und bewertet, um im Bedarfsfall weitere Maßnahmen zu ergreifen.

Die ausgerufene Alarmstufe bedeutet, dass eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vorliegt, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgung führt. Grund für die Ausrufung der Alarmstufe war, dass Russland die Gaslieferungen ab dem 14. Juni 2022 auf 40 Prozent reduziert hat. Mittlerweile wird aus Russland kein pipelinegebundenes Erdgas mehr über Nordstream 1 nach Deutschland importiert.

Durch verschiedene Maßnahmen konnte eine Gasmangellage im Winter 2022-2023 verhindert werden. Aktuell werden die Gasspeicher für den kommenden Winter wieder gefüllt. Eine Gasmangellage ist für den kommenden jedoch nicht auszuschließen, da eine lange Frostperiode die Speicher wieder schnell leeren könnte. Ein sparsamer Gasverbrauch bleibt daher auch geboten.

Die Auswirkungen der drei Eskalationsstufen finden Sie im Abschnitt „Die drei Krisenstufen und ihre Konsequenzen“.

Hintergrund des Notfallplans Gas

In Deutschland gibt es für den Fall einer drohenden oder eintretenden Gasversorgungskrise den Notfallplan Gas, der vom BMWK mindestens alle vier Jahre zu aktualisieren ist. Der Plan sieht in drei Eskalationsstufen neben marktbasierten Sicherungsmaßnahmen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in der höchsten Stufe auch behördliche Eingriffe (hoheitliche Maßnahmen) nach dem Energiesicherungsgesetz (EnSIG) und der Gassicherungsverordnung (GasSV) vor.

Eine Konkretisierung des Notfallplans, insbesondere der prozessualen Abläufe, wird im Leitfaden Krisenvorsorge vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), dem Verband kommunaler Unternehmen (VKU) und der GEODE – Groupement Européen des entreprises et Organismes de Distribution d’Énergie vorgenommen. Der Leitfaden gibt den Akteuren bei der Umsetzung von Notfallmaßnahmen einen rechtssicheren Rahmen vor und richtet sich in erster Linie an die Netzbetreiber. Rechtlich bindend ist der Leitfaden allerdings nicht.

Die drei Krisenstufen und ihre Konsequenzen

In drei Krisenstufen bietet der Notfallplan zahlreiche Maßnahmen mit unterschiedlicher Eingriffstiefe.

  1. Frühwarnstufe
  2. Alarmstufe
  3. Notfallstufe

Die genauen Definitionen der einzelnen Krisenstufen finden Sie im Notfallplan auf Seite 17. Die Ausrufung der Stufen muss nicht nacheinander erfolgen.

Frühwarn- und Alarmstufe

Die Ausrufung der Frühwarn- und der Alarmstufe passiert über eine Pressemeldung des BMWK.

In den ersten beiden Stufen geht es vorrangig um die Analyse und Bewertung der Versorgungslage durch ein Krisenteam. Das Krisenteam wird geleitet vom BMWK sowie der Bundesnetzagentur. Die Organisation und die Mitglieder des Krisenteams finden Sie hier.

Zudem können Netzbetreiber zur Aufrechterhaltung der Versorgung von geschützten Kunden nach §53a EnWG auf marktbasierte Maßnahmen gemäß §§16 und 16a EnWG zurückgreifen. Diese Maßnahmen können von den Marktakteuren, insbesondere den Netzbetreibern, eigenverantwortlich umgesetzt werden. Die Maßnahmen finden Sie ebenfalls im Notfallplan Gas auf Seite 22. Hierzu zählen beispielsweise die Optimierung von Lastflüssen oder die Kürzung beziehungsweise Unterbrechung auf Basis vertraglicher Ausgestaltungen (Abschaltkunden).

Notfallstufe

Die Feststellung der Notfallstufe erfolgt durch eine Verordnung der Bundesregierung und wird durch das BMWK per Pressemeldung veröffentlicht. Die Notfallstufe wird ausgerufen, wenn marktliche Instrumente allein nicht mehr ausreichen oder eine dauerhafte Verschlechterung der Versorgungssituation eintritt. Neben den marktwirtschaftlichen Maßnahmen können nun auch hoheitliche Maßnahmen gemäß dem Energiesicherungsgesetz (EnSIG) und der Gassicherungsverordnung (GasSV) angewandt werden.

In der Notfallstufe übernimmt die Bundesnetzagentur die Rolle des Bundeslastverteilers und entscheidet in enger Abstimmung mit den Netzbetreibern über die Verteilung von Gas, um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs zu sichern. Dies umfasst unter anderem Vorgaben über Zuteilung, Bezug und Verwendung von Gas sowie den Ausschluss vom Gasbezug, etwa Anordnungen zur Reduktion des Gasverbrauchs, zur Abschaltung von Industriekunden, zur Substitution von Erdgas durch andere Energieträger und andere Maßnahmen.

Mögliche Szenarien bei einer Gasmangellage und Kürzungen bei Letztverbrauchern

Entsprechend des Notfallplans können Kürzungen oder Abschaltungen bei der Gasversorgung in dieser Reihenfolge passieren:

  1. Nicht geschützte Letztverbraucher (Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM))
  2. Systemrelevante Gaskraftwerke
  3. Geschützte Letztverbraucher
    • Kunden mit Standardlastprofilen
    • Letztverbraucher, die Kunden zum Zweck der Wärmeversorgung beliefern
    • grundlegende soziale Dienste (Gesundheitsversorgung, Sicherheit, Bildung, öffentliche Verwaltung)
    • Fernwärmeanlagen zur Versorgung der oben genannten Kunden

Bei den nicht geschützten Letztverbrauchern mit registrierender Leistungsmessung, wozu insbesondere auch Industrieunternehmen zählen, soll anhand von zuvor festgelegten Kriterien eine diskriminierungsfreie Kürzung oder Abschaltung vorgenommen werden. Dazu können unter anderem physikalische Gegebenheiten, Kapazitäten, Wirksamkeit und Folgen von Abschaltungen, die (Un-)Möglichkeit eines Brennstoffwechsel oder Auswirkungen auf das öffentliche Leben durch die Abschaltung gehören.

Bundesnetzagentur informiert zur Krisenvorbereitung Gas

Trotz der im Sommer 2023 positiven Gasversorgungssituation ergeben verschiedene Szenarien-Berechnungen für den kommenden Winter eine mögliche Gasmangellage. In einem solchen Fall kann die Bundesnetzagentur in ihrer Funktion als Bundeslastverteiler unterschiedliche Maßnahmen ergreifen. Dafür wurde nun ein Verfügungskonzept erarbeitet und vorgestellt, das Maßnahmen und Kommunikationsprozesse in der Notfallstufe darlegt. Von ratierlichen Kürzungen per Allgemeinverfügung über Individualverfügungen, Ausnahmen und Selbsterklärungen bis hin zu Vollstreckungsfragen finden sich nun umfassende Webinare, Präsentationen und Informationen auf den Seiten der BNetzA unter diesen Links:

Informationen über Kürzungen

Die Öffentlichkeit und betroffene Netzkunden sollten frühzeitig über bevorstehende Lastabschaltungen informiert werden. RLM-Kunden werden über eine drohende Kürzung unverzüglich von ihrem jeweiligen Netzbetreiber in Kenntnis gesetzt. Auch über tatsächliche Kürzungen werden RLM-Letztverbraucher informiert und erhalten eine Aufforderung, den Verbrauch in einem vorgegebenen Zeitfenster zu reduzieren. Im Fall einer erforderlichen Abschaltung von Letztverbrauchern mit Standardlastprofil erfolgt die Aufforderung zur Reduzierung des Verbrauchs über eine öffentliche Bekanntmachung, etwa über Radio, Zeitung oder Lautsprecherdurchsagen.

Weiterführende Informationen

Täglicher Lagebericht der Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht seit Einsetzung des Krisenteams täglich einen Lagebericht zur aktuellen Gas-Versrorgungslage in Deutschland. Die Berichte können Sie hier einsehen.