Das neue Energieeffizienzgesetz
Nachdem das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG) bereits am 21. September 2023 den Bundestag passiert hatte, wurde es am 20. Oktober nun auch vom Bundesrat beschlossen und wird am Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten. Damit werden erstmalig verbindliche Energieeffizienz- beziehungsweise Energieeinsparziele gesetzlich normiert. Das EnEfG beinhaltet außerdem konkrete Effizienzmaßnahmen für die öffentliche Hand sowie für Unternehmen, und es definiert Effizienzstandards für Rechenzentren.
Energieeffizienzziele
Das Gesetz sieht vor, dass bis zum Jahr 2030 in Deutschland der Endenergieverbrauch um 26,5 Prozent (auf maximal 1.867 Terawattstunden (TWh)) und der Primärenergieverbrauch um 39,3 Prozent (auf maximal 2.252 TWh) gegenüber dem Jahr 2008 gesenkt werden soll. Bis zum Jahr 2045 soll eine Senkung des Endenergieverbrauchs um 45 Prozent im Vergleich zu 2008 erfolgen.
Management- und Auditpflichten für Unternehmen
Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von durchschnittlich (Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre) mehr als 2,5 Gigawattstunden (GWh) sind verpflichtet, für die im Rahmen eines Energieaudits oder eines Energie- oder Umweltmanagementsystems identifizierten wirtschaftlichen Maßnahmen Umsetzungspläne zu entwickeln und diese zu veröffentlichen. Eine Maßnahme wird als wirtschaftlich bewertet, wenn sie nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer (max. 15 Jahre) einen positiven Kapitalwert aufweist. Die Veröffentlichung muss binnen drei Jahren nach Abschluss des Energieaudits beziehungsweise nach Re-Zertifizierung des Managementsystems erfolgen.
- Die Maßnahmen müssen eine Wirtschaftlichkeitsbewertungen nach DIN 17463/ValERI durchlaufen.
- Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Umsetzungspläne müssen durch einen Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigt werden.
- Die validierten Maßnahmen und Umsetzungspläne sind dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf Anfrage vorzulegen.
- Unternehmen müssen zusätzlich Abwärmequellen identifizieren und Maßnahmen zur Vermeidung beziehungsweise Nutzung der Abwärme entwickeln.
Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von durchschnittlich (Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre) mehr als 7,5 Gigawattstunden (GWh) müssen innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes (beziehungsweise nach Erreichen des Verbrauchsstatus) ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS eingeführt haben. Zudem müssen sie folgende zusätzliche Anforderungen als Teil des Energie- oder Umweltmanagementsystems erfüllen:
- Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie von technisch vermeidbarer und technisch nicht vermeidbarer Abwärme bei der Erfassung der Abwärmequellen und die Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung
- Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung
- Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463
Abwärme-Pflichten für Unternehmen
Unternehmen mit einem Gesamt-Endenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden haben Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden, den Anteil technisch unvermeidbarer Abwärme zu reduzieren und nach Möglichkeit durch Abwärmenutzung – auch durch Dritte – kaskadenförmig wiederzuverwenden, soweit dies möglich und zumutbar ist. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen.
Auf Verlangen von Wärmenetzbetreibern, Fernwärmeversorgern oder sonstigen potenziellen Wärmeabnehmern müssen zudem umfangreiche Informationen zur Abwärme zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationen sind außerdem bis zum 31. März eines jeden Jahres an die Bundesstelle für Energieeffizienz zu übermitteln und aktuell zu halten. Sie stellt diese Infos – unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – auf einer öffentlichen Plattform zur Verfügung.
Spezifische Anforderungen für Rechenzentren
- Für extern oder intern betriebene Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 300 Kilowattstunden gelten zeitlich gestaffelte Anforderungen zur Energieverbrauchseffektivität.
- Außerdem müssen Rechenzentren ab dem 1. Januar 2024 ihren Stromverbrauch zu 50 Prozent bilanziell durch Strom aus erneuerbaren Energien decken. Ab dem Jahr 2027 sind es 100 Prozent.
- Rechenzentren (sowie „Betreiber von Informationstechnik“ mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 50 Kilowattstunden in Rechenzentren) müssen ab dem 1. Juli 2025 ein EMS/UMS betreiben. In Abhängigkeit von Leistungsklasse und/oder Nutzer besteht zudem die Pflicht zur Zertifizierung beziehungsweise Validierung des EMS/UMS ab dem 1. Januar 2026.
- Betreiber von Rechenzentren müssen außerdem bis März eines jeden Jahres Informationen nach Anlage 3 veröffentlichen und an den Bund übermitteln, der diese in eine europäische Datenbank über Rechenzentren überträgt.
Verpflichtungen für Bund, Länder und öffentliche Stellen
Das Gesetz verpflichtet die Länder und den Bund ab dem Jahr 2024 Einsparmaßnahmen zu ergreifen, die bis zum Jahr 2030 zu einer jährlichen Endenergieeinsparung bei den Ländern von durchschnittlich drei TWh und beim Bund von 45 TWh führen.
Öffentliche Stellen (dazu zählen auch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die mehrheitlich durch institutionelle Zuwendung von Bund/Land finanziert werden) mit einem jährlichen Gesamt-Endenergieverbrauch von mehr als 1 Gigawattstunde sind bis zum Jahr 2045 zu jährlichen Endenergieeinsparungen von 2 Prozent verpflichtet und müssen bis Juni 2026 ein vereinfachtes Energiemanagementsystem (EMS) beziehungsweise ab 3 Gigawattstunden ein umfassendes EMS (50001) oder UMS (EMAS) einführen.
Webinar DIHK
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer hat am 13. Oktober ein Webinar zum neuen Energieeffizienzgesetz veranstaltet. Die Aufzeichnungen finden Sie hier.
Merkblatt des BAFA
Das BAFA hat ein Merkblatt für Unternehmen zu dem Gesetz erstellt.