Energiesteuerentlastung: Pflicht zur Selbsterklärung
Seit dem 1. Januar 2017 ist mit jedem Antrag auf Energie- und Stromsteuerentlastung eine „Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen” abzugeben. Diese Selbsterklärung ist eine zwingende Antragsvoraussetzung. Ohne Vorlage dieser Selbsterklärung wird der Antrag auf Steuerentlastung abgelehnt, da die Prüfung der unionsrechtlichen Vorgaben nicht möglich ist.
Die Hauptzollämter bearbeiten Anträge auf steuerliche Entlastung nach dem Strom- und Energiesteuerrecht – soweit diese als staatliche Beihilfe gewertet werden – nur noch, wenn die Selbsterklärung nach Formular 1139 rechtsverbindlich unterschrieben vorliegt. Gleiches gilt für Änderungsanträge, die seit dem 1. Januar gestellt werden. Wenn ein Unternehmen für mehrere Tatbestände Anträge auf Steuerentlastung stellt, ist für gleiche Zeiträume eine Selbsterklärung ausreichend.
Als staatliche Beihilfen eingestuft sind:
1. Steuerbefreiung nach § 28 Satz 1 Nummer 1 Energiesteuergesetz (EnergieStG).
2. Steuerermäßigungen nach
- § 3 EnergieStG,
- § 3a EnergieStG,
- § 9 Absatz 2 Stromsteuergesetz (StromStG) und
- § 9 Absatz 3 StromStG.
3. Steuerentlastungen nach
- § 50 EnergieStG,
- § 53a EnergieStG,
- § 53b EnergieStG,
- § 54 EnergieStG,
- § 55 EnergieStG,
- § 56 EnergieStG,
- § 57 EnergieStG,
- § 9b StromStG,
- § 10 StromStG und
- § 14a Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV).
Mit Verweis auf die europäischen Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien sowie die AGVO gelten die oben aufgeführten Entlastungen und Ermäßigungen bei der Energie- und Stromsteuer als staatliche Beihilfen und dürfen nur gewährt werden, wenn sich das Unternehmen (1) nicht in finanziellen Schwierigkeiten befindet sowie (2) zuvor keine unzulässigen Beihilfen erhalten bzw. diese bereits vollständig zurückgezahlt hat. In der Folge droht Unternehmen, die sich in finanziellen Schwierigkeiten im Sinne der Selbsterklärung befinden, die Verweigerung der gesetzlich vorgesehenen steuerlichen Entlastung.
Wurde eine Steuerbegünstigung genehmigt, sind Sie nach § 4 Abs. 1 und Nach § 5 Abs. 1 der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) aufgefordert einmal jährlich für das maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres eine „Anzeige über die im vorangegangenen Kalenderjahr in Anspruch genommenen Steuerbegünstigungen” und eine „Erklärung über den Saldo, der im vorangegangenen Kalenderjahr erhaltenen Steuerentlastungen” abzugeben.