Vorschrift zu mittelfristigen Energieeinsparmaßnahmen
Seit dem 1. Oktober 2022 gelten neben den Vorgaben zu kurzfristigen Energieeinsparmaßnahmen auch Vorgaben zu mittelfristigen Energieeinsparmaßnahmen.
Die Verordnung „zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSimiMaV) gilt für zwei Jahre. Sie umfasst folgende Regelungen:
Gasheizungsanlagen prüfen und optimieren
Eigentümer von Gebäuden mit mehr als zehn Wohneinheiten beziehungsweise von Nichtwohngebäuden mit einer beheizten Fläche von 1.000 Quadratmetern sind verpflichtet, bis zum 30. September 2023 einen hydraulischen Abgleich ihrer gasbefeuerten Heizungsanlage durchzuführen.
Bei Wohngebäuden mit sechs bis zehn Einheiten gilt die Umsetzungspflicht bis zum 15. September 2024.
Ausgenommen sind Gebäude,
- in denen das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde,
- in denen ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche bevorsteht oder
- die innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden sollen.
Darüber hinaus sind Eigentümer von Gebäuden, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, unabhängig von der Größe der Gebäude verpflichtet, bis zum 15. September 2024 eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage optimieren zu lassen. Hat der Gebäudeeigentümer einen Dritten mit dem Betrieb der Heizungsanlage beauftragt, ist der Dienstleister für die Heizungsprüfung und -optimierung verantwortlich.
Eine Ausnahme besteht für Gebäude, die im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems verwaltet werden, und in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation. Ebenso entfällt die Verpflichtung zur Heizungsprüfung, wenn innerhalb der zwei Jahre vor dem 1. Oktober 2022 eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt wurde.
Die Prüfung ist von einer fachkundigen Person, beispielsweise von einem auf der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufgeführten Energieberater oder einem Schornsteinfeger, durchzuführen. Optimierungen müssen schriftlich dokumentiert und bis Mitte September 2024 umgesetzt werden.
Wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen umsetzen
Der zweite Punkt betrifft Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch innerhalb der vergangenen drei Jahre im Durchschnitt über zehn Gigawattstunden pro Jahr lag und die Energieaudits nach dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) durchführen müssen beziehungsweise Energie- oder Umweltmanagementsysteme einsetzen: Sie sind verpflichtet, die in den Audits identifizierten Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz umzusetzen, wenn diese wirtschaftlich durchführbar sind.
Eine solche Wirtschaftlichkeit ist dann gegeben, wenn sich – begrenzt auf einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren – nach maximal 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt. Die Umsetzung ist binnen 18 Monaten vorzunehmen und von zertifizierten Umweltgutachtern oder Energieauditoren abschließend zu bestätigen.
Ausgenommen sind Maßnahmen, die nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes einer Genehmigung bedürfen.
Quelle: DIHK