Gas- und Strompreisbremse
Der Bundesrat hat am 16. Dezember 2022 die sogenannten Energiepreisbremsen zur Abfederung der Auswirkungen der Energiekrise beschlossen. Im folgenden fassen wir die wichtigsten Punkte der beiden Entlastungspakete zusammen.
Start der Preisbremsen ist der erste Januar 2023, wobei die Entlastung ab dem 01. März 2023 rückwirkend gelten soll. Die Preisbremsen sollen zunächst bis zum 30 April 2024 gelten.
Weiter unten auf der Seite finden Sie Hinweise, was Unternehmen nun vor dem Hintergrund der Preisbremsen tun sollten sowie weitere Informationen, FAQs und ein aufgezeichnetes Webinar mit weiteren Hintergründen.
Strompreisbremse
Des Gesetzgeber unterscheidet zwischen zwei Verbrauchsgruppen bei der Strompreisbremse, für die unterschiedliche Regeln und Entlastungssätze gelten.
Gruppe 1: Jahresverbrauch < 30.000 kWh
Zur Gruppe 1 gehören Haushalte, Gewerbe und Industrie mit einem Stromverbrauch an der jeweiligen Entnahmestelle unter 30.000 Kilowattstunden im Jahr.
Grundlagen der Strombreisbremse für Gruppe 1
Sofern der Verbraucher über ein Standard-Lastprofil (SLP) bilanziert wird, gilt als Bezugsgröße für den Jahresverbrauch die jeweils aktuelle dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegende Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers. Wenn nicht über ein Standard-Lastprofil bilanziert wird, zählt als Bezugsgröße die Strommenge, die der zuständige Messstellenbetreiber für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 gemessen oder anderweitig festgestellt hat
In Gruppe 1 wird für 80 Prozent des historischen Verbrauchs ein Preis von 40 Cent pro Kilowattstunde brutto gelten, sofern der vertraglich festgelegte Preis über dieser Deckelung liegt. Die Differenz des Preises wird vom Staat übernommen. Für die restlichen 20 Prozent des Verbrauchs gilt der vertraglich festgelegte Preis.
Die Entlastung erfolgt automatisch über den Stromversorger durch eine Anpassung der Rechnung. Die Kunden müssen also selbst nicht aktiv werden.
Gruppe 2: Jahresverbrauch > 30.000 kWh
Zur Gruppe 2 gehören vor allem Gewerbe- und Industriekunden mit einem Stromverbrauch an der jeweiligen Entnahmestelle größer als 30.000 Kilowattstunden im Jahr.
Grundlagen der Strombreisbremse für Gruppe 2
Sofern der Verbraucher über ein Standard-Lastprofil (SLP) bilanziert wird, gilt als Bezugsgröße für den Jahresverbrauch die jeweils aktuelle dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegende Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers. Wenn nicht über ein Standard-Lastprofil bilanziert wird, zählt als Bezugsgröße die Strommenge, die der zuständige Messstellenbetreiber für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 gemessen oder anderweitig festgestellt hat
In Gruppe 2 wird für 70 Prozent des historischen Verbrauchs ein Preis von 13 Cent pro Kilowattstunde zzgl. Steuern, Abgaben und Umlagen gelten, sofern der vertraglich festgelegte Preis über dieser Deckelung liegt. Die Differenz des Preises wird vom Staat übernommen. Für die restlichen 30 Prozent des Verbrauchs gilt der vertraglich festgelegte Preis.
Die Entlastung erfolgt automatisch über den Stromversorger durch eine Anpassung der Rechnung. Die Kunden müssen also selbst nicht aktiv werden. Für besonders stromintensive Unternehmen, die Entlastungsbeträge von über 150.000 € pro Monat in Anspruch nehmen, gelten besondere Regelungen und Mitteilungspflichten.
Gas- und Wärmepreisbremse
Des Gesetzgeber unterscheidet zwischen zwei Verbrauchsgruppen bei der Gas- und Wärmepreisbremse, für die unterschiedliche Regeln und Entlastungssätze gelten.
Gruppe 1: Jahresverbrauch < 1.500.000 kWh
Zur Gruppe 1 gehören Haushalte, Gewerbe und Industrie mit einem Gas- oder Wärmeverbrauch an einer Entnahmestelle von unter 1.500.000 Kilowattstunden im Jahr.
Ausnahmen werden hier gebildet durch: Wohneinheiten, Wohnunternehmen, Pflegeeinrichtungen, Kindertagesstätten, Bildungseinrichtungen, medizinische Einrichtungen.
Grundlagen der Gas- und Wärmepreisbremse für Gruppe 1
Als Deckelungsbetrag werden für Gruppe 1 beim Gas 12 Cent pro Kilowattstunde inklusive aller staatlich induzierten Preisbestandteile angesetzt. Bei Wärmekunden gilt ein Deckelungsbetrag von 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Das Kontingent, für das diese Beträge gelten, beträgt 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde lag. Darüber hinausgehend gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis. Bei Kunden, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) bilanziert werden, ist der Verbrauch der Entnahmestelle von November 2021 bis Oktober 2022 maßgebend.
Die Preisbremse wirkt für die Kunden automatisch. Lediglich RLM-Kunden mit einem geringeren Verbrauch als 1,5 Mio. Kilowattstunden müssen ihrem Erdgaslieferanten zur Klärung der Anspruchsberechtigung in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Gruppe 2: Jahresverbrauch > 1.500.000 kWh
Zur Gruppe 2 gehören vor allem Gewerbe- und Industriekunden mit einem Gas- oder Wärmeverbrauch größer als 1.500.000 Kilowattstunden im Jahr.
Grundlagen der Gas- und Wärmepreisbremse für Gruppe 2
Als Deckelungsbetrag werden für Gruppe 1 beim Gas 7 Cent pro Kilowattstunde zuzüglich aller staatlich induzierten Preisbestandteile angesetzt. Bei Wärmekunden gilt ein Deckelungsbetrag von 7,5 Cent pro Kilowattstunde. Das Kontingent, für das diese Beträge gelten, beträgt 70 Prozent der Verbrauchsmenge aus dem Jahr 2021. Darüber hinausgehend gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.
Die Preisbremse wirkt für die Kunden automatisch. Für besonders gas- oder wärmeintensive Unternehmen, die Entlastungsbeträge von über 150.000 € pro Monat in Anspruch nehmen, gelten besondere Regelungen und Mitteilungspflichten.
Übersicht Energiepreisbremsen
Höchstgrenzen, Auflagen und Pflichten
Die absoluten Höchstgrenzen der Entlastungsbeträge für ein Unternehmensverbund setzen sich zusammen aus sämtlichen Entnahmestellen in diesem Verbund und summieren sich über alle staatlichen Beihilfen für krisenbedingte Energiemehrkosten. Die Grenzen staffeln sich nach folgenden Beträgen und sind gebunden an den Nachweis der aufgeführten Kriterien:
- Entlastung bis 2 Millionen Euro: kein zusätzliches Kriterium
- Entlastung bis 4 Millionen Euro: kein zusätzliches Kriterium
- Entlastung bis 50 Millionen Euro: Nachweis besonderer Betroffenheit und Energieintensität
- Entlastung bis 100 Millionen Euro: Nachweis besonderer Betroffenheit
- Entlastung bis 150 Millionen Euro: Nachweis besonderer Betroffenheit, Energieintensität und Branche nach Anlage 2
Die Überschreitung dieser Grenzen ist verbunden mit verschiedenen Auflagen und Pflichten für die jeweiligen Unternehmen.
- Entlastung größer als 100.000 Euro im Jahr 2023: Meldepflicht gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber bis 30. Juni 2024
- Entlastung größer als 150.000 Euro pro Monat: Mitteilungspflicht über die kalkulierten absoluten und relativen Höchstgrenzen an den Lieferanten bis 31. März 2023. Unverzüglich nach dem 31. Dezember 2023 und bis spätestens zum 31. Mai 2024 ist die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze dem Lieferanten mitzuteilen.
- Entlastung größer als 2 Millionen Euro insgesamt: Mitteilungspflicht an Lieferanten und Prüfungsbehörde sowie Arbeitsplatzerhalt
- Entlastung größer als 25 Millionen Euro insgesamt: Vereinbarte Boni dürfen nicht erhöht werden. Mitteilungspflicht an Lieferanten und Prüfungsbehörde sowie Arbeitsplatzerhalt
- Entlastung größer als 50 Millionen Euro insgesamt: Boni und Dividenden dürfen nicht ausgezahlt werden. Transformationsplan: Pflicht zur Vorlegung eines Plans bis 31. Dezember 2024 bei Gas beziehungsweise 31. Dezember 2023 bei Strom bezüglich Elektrifizierungsmaßnahmen, Steigerung der Energieeffizienz. Mitteilungspflicht an Lieferanten und Prüfungsbehörde sowie Arbeitsplatzerhalt.
Die absoluten Höchstgrenzen stehen in Bezug zu den relativen Höchstgrenzen. Diese legen fest, wie hoch die Entlastung letztendlich in Realität ausfällt und werden bezogen auf die Ebene des Letztverbrauchers (keine Konzernbetrachtung). Sie ergeben sich aus den tatsächlichen krisenbedingten Energiemehrkosten des Unternehmens in den Entlastungsmonaten der Strom- und Gaspreisbremse im Vergleich zum Referenzjahr 2021.
- Entlastungsbetrag bis 2 Millionen Euro insgesamt: maximale Entlastung: 100% der krisenbedingten Energiemehrkosten.
- Entlastungsbetrag bis 4 Millionen Euro insgesamt: maximale Entlastung: 50% der krisenbedingten Energiemehrkosten.
- Entlastungsbetrag bis 50 Millionen Euro insgesamt: maximale Entlastung: 65% der krisenbedingten Energiemehrkosten und zusätzliche EBITDA-Kriterien.
- Entlastungsbetrag bis 100 Millionen Euro insgesamt: maximale Entlastung: 40% der krisenbedingten Energiemehrkosten und zusätzliche EBITDA-Kriterien.
- Entlastungsbetrag bis 150 Millionen Euro insgesamt: maximale Entlastung: 80% der krisenbedingten Energiemehrkosten und zusätzliche EBITDA-Kriterien.
Härtefall-Regelungen durch die Länder
Hinzu kommen Härtefall-Regelungen durch die Länder. Kleine und mittelgroße Unternehmen sollen in Härtefällen zusätzliche Unterstützung bekommen, wenn steigende Energiepreise trotz Strom- und Gaspreisbremse ihre Existenz gefährden. Informationen dazu finden Sie hier.
Wie sollten Unternehmen nun aktiv werden?
Die Preisbremsen wirken für Unternehmen automatisch. Trotzdem können Unternehmen bereits jetzt aktiv werden, um eventuell auftretende Fragen im Hinblick auf die Energiepreisbremsen bereits im Vorfeld geklärt zu wissen:
- Ist das Unternehmen ein Einzelunternehmen oder Unternehmensverbund?
- Wie viele und welche Anschlusspunkte befinden sich auf dem Betriebsgelände?
- Wie hoch waren die jeweiligen Verbräuche pro Anschlusspunkt im Jahr 2021 und welchem Unternehmen sind sie zuzuordnen?
- Unterliegt der jeweilige Anschlusspunkt der Registrierenden Leistungsmessung (RLM) oder dem Standardlastprofil (SLP)?
- Vertragslage mit den Versorgungsunternehmen zusammenstellen
- Eintragen in unseren Newsletter, damit wir Sie über weitere Schritte informieren können.
Weiterführende Informationen
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer hat ein umfangreiches FAQ zu den Energiepreisbremsen mit Fallbeispielen auf ihrer Internetseite veröffentlicht:
Das BMWK stellt auf seinen Internetseiten umfangreichen FAQs zu der Strompreisbremse und der Gas- und Wärmepreisbremse bereit.
Bei Rückfragen sind wir über die Hotline Energiekrise für Sie da.
Auch das BMWK hat eine Telefonhotline zur Beratung zu den Energiepreisbremsen eingerichtet. Diese erreichen Sie unter folgender Nummer: 0800-78 88 900. Weiterführende Informationen zu der Hotline erhalten Sie hier.
DIHK Webinar
Am 21. Dezember wurde vom DIHK ein Webinar mit wesentlichen Informationen zur Gas- und Strompreisbremse durchgeführt. Die Aufzeichnung des Webinars finden Sie hier.