Geänderte Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter
Mit der Verordnung (EU) 2020/878 vom 18. Juni 2020 wird der Anhang II der REACH-Verordnung mit Wirkung zum 1. Januar 2021 geändert. Dieser Anhang II enthält die Anforderungen für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern für chemische Stoffe und Gemische.
Die Änderung hat mehrere Gründe bzw. Ziele:
- Neu berücksichtigt werden die neuen Vorgaben für Stoffe mit Nanoformen (siehe Verordnung (EU) 2018/1881).
- Übernommen werden die sechste und siebte Überarbeitung des Globalen Harmonisierten Systems für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS).
- Des Weiteren wird gemäß dem neuen Anhang VIII der CLP-Verordnung unter anderem die Möglichkeit bestehen, dass der eindeutige Rezeptur-Indikator („UFI“) bei gefährlichen Gemischen zur Verwendung an Industriestandorten nur auf dem Sicherheitsdatenblatt angegeben wird. Ferner wird der „UFI“ bei bestimmten Gemischen, die nicht verpackt werden, auf dem Sicherheitsdatenblatt angegeben werden müssen. Dies wird nun im REACH-Anhang II berücksichtigt und festgelegt, wo der „UFI“ auf dem Sicherheitsdatenblatt erscheinen soll.
- Neu aufgenommen werden Anforderungen, falls Stoffe und Gemische endokrine Disruptoren enthalten. Dies sind Chemikalien, die die natürliche biochemische Wirkweise von Hormonen stören und dadurch schädliche Effekte verursachen.
- Außerdem wird festgelegt, dass spezifische Konzentrationsgrenzwerte, Multiplikationsfaktoren und Schätzwerte für die akute Toxizität nach Maßgabe der CLP-Verordnung, sofern vorhanden, in den Sicherheitsdatenblättern angegeben werden müssen.
Derzeit verwendete Sicherheitsdatenblätter dürfen den Kunden und Anwendern noch bis Ende 2022 zur Verfügung gestellt werden, soweit sie nicht mit einem „UFI“ ergänzt oder aus anderen fachlichen Gründen vorzeitig aktualisiert werden müssen.
Die Verordnung (EU) 2020/878 im Amtsblatt der EU finden Sie hier.