Selbstbedienungsverbot für Biozide

Selbstbedienungsverbot für Biozide
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Biozide im Handel

Mit der Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) wurde zum 1. Januar 2025 ein Selbstbedienungsverbot für viele Biozidprodukte im Einzel- und Onlinehandel eingeführt. Bei der Abgabe muss eine Sachkunde der abgebenden Personen vorliegen und ein Abgabegespräch geführt werden.

Die ChemBiozidDV wird die Biozid-Melde- und die Biozid-Zulassungsverordnung ablösen. Die Regelungen zur Meldung von Biozidprodukten mit Altwirkstoffen (Übergangsregelung nach § 28 ChemG) werden im neuen Abschnitt 2 der Verordnung aufgeführt. Sie sind bereits am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. 

Neu sind die Vorschriften über die Abgabe von Biozidprodukten in Abschnitt 3 der ChemBiozidDV. Sofort ist ist das allgemeine Abgabeverbot in Kraft getreten: Wurde in der Zulassung die Verwendung auf bestimmte Personen (beispielsweise Berufsgruppen oder Fachkundige) beschränkt, dürfen die Produkte auch nur noch an diesen Personenkreis abgegeben werden (§ 9). Wiederverkäufer werden davon ausgenommen.

Selbstbedienungsverbot nach § 10 

Bei dem am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Selbstbedienungsverbot wird zwischen zwei Arten der Beschränkung unterschieden:

1. Auf in Absatz 1 (§ 10 ChemBiozidDV) genannte Produkte darf der Kunde keinen freien Zugriff haben (das muss zum Beispiel durch abschließbare Schränke oder Vitrinen sichergestellt sein). Nach § 11 dürfen die Produkte zudem nur von Sachkundigen abgegeben werden, die die persönlichen Voraussetzungen des Erwerbers überprüfen und ein Abgabegespräch führen müssen. Eine pauschale Ausnahme für Käufe durch gewerbliche Nutzer der Produkte gibt es bei den folgenden drei Produktarten nicht:

  • Produktart 14 „Rodentizide“ (Produkte zur Bekämpfung von Mäusen, Ratten und anderen Nagetieren durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung)
  • Produktart 18 „Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden“ (Produkte zur Bekämpfung von Arthropoden, zum Beispiel Insekten, Spinnentiere und Schalentiere, durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung) 
  • Produktart 21 „Antifouling-Produkte“ (Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen, wie Mikroben und höhere Pflanzen- und Tierarten, an Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aquakultur und anderen im Wasser eingesetzten Bauten).

2. Die in Absatz 2 (§ 10 ChemBiozidDV) genannten Produkte dürfen dagegen in frei zugänglicher Form angeboten werden. Hier muss jedoch „durch organisatorische Maßnahmen" sichergestellt werden, dass eine sachkundige Person vor Abschluss des Kaufvertrags (i. d. R. an der Kasse) die Voraussetzungen des Erwerbers überprüft und ein Abgabegespräch führt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn dem Verkäufer bekannt ist oder der Käufer ihm bestätigen kann, dass der Käufer die Produkte gewerblich nutzen will. Betroffen sind folgende Produktarten:

  • Produktart 7 „Beschichtungsschutzmittel“ (Produkte zum Schutz von Beschichtungen oder Überzügen gegen mikrobielle Schädigung oder Algenwachstum zwecks Erhaltung der ursprünglichen Oberflächeneigenschaften von Stoffen oder Gegenständen wie Farben, Kunststoffen, Dichtungs- und Klebkitten, Bindemitteln, Einbänden, Papieren und künstlerischen Werken)
  • Produktart 8 „Holzschutzmittel“ (Produkte zum Schutz von Holz, ab dem Einschnitt im Sägewerk, oder Holzerzeugnissen gegen Befall durch holzzerstörende oder die Holzqualität beeinträchtigende Organismen, Insekten einbegriffen)
  • Produktart 10 „Schutzmittel für Baumaterialien“ (Produkte zum Schutz von Mauerwerk, Verbundwerkstoffen oder anderen Baumaterialien außer Holz gegen Befall durch Schadmikroorganismen und Algen).

Ausnahmen: Ausgenommen werden Biozidprodukte, die im vereinfachten Zulassungsverfahren (beispielsweise mit natürlichen Wirkstoffen) zugelassen wurden. Zum vereinfachten Zulassungsverfahren und ähnlichen Fragestellungen finden sich Informationen beim REACH-CLP-Biozid-Helpdesk.

Abgabegespräch (§ 11 Absatz 2 Nummer 2)

Ein Abgabegespräch kann entfallen, wenn der Käufer die Produkte im Rahmen seiner  beruflichen Tätigkeit anwendet. Alle übrigen Erwerber müssen im Abgabegespräch über Folgendes unterrichtet werden:

  • präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen sowie mögliche alternative Maßnahmen mit geringem Risiko
  • die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Biozidprodukts gemäß der Gebrauchsanweisung
  • die mit der Verwendung verbundenen Risiken und mögliche Risikominderungsmaßnahmen
  • notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch
  • sachgerechte Lagerung und ordnungsgemäße Entsorgung

Sachkunde nach § 13

Als Sachkunde werden Bescheinigungen entsprechend § 11 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbV) anerkannt, wenn die Sachkundeprüfung zur Abgabe von Biozidprodukten berechtigt. Ebenfalls als sachkundig gelten die nach § 11 ChemVerbV beruflichen Qualifikationen (beispielsweise Apotheker/-in, Drogist/-in, Schädlingsbekämpfer/-in).

Die Sachkunde nach § 9 Pflanzenschutzgesetz für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln allein reicht nicht aus. Allerdings haben die nach § 9 PflSchG sachkundigen Personen die Möglichkeit, die (eingeschränkte) Sachkunde für die Abgabe von Biozid-Produkten nach §10 Abs. 1 und 2 ChemBiozidDV (also ohne Grundkurs mit schriftlicher Prüfung) zu erwerben. Dazu ist lediglich der Besuch einer eintägigen Fortbildungsveranstaltung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 der ChemVerbotsV notwendig (auch online möglich).

Personen, die nicht im Besitz eines Sachkundenachweises nach § 9 Pflanzenschutzgesetz sind, müssen vor der Abgabe von Biozidprodukten mit Inhaltsstoffen, die unter Anlage 2 der ChemVerbotsV fallen, erst die Sachkunde nach § 11 der ChemVerbotsV erwerben. Eine Liste anerkannter Fortbildungsträger nach ChemVerbotsV finden Sie auf der Website der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC). 

Weitere Bestimmungen

Für den Onlinehandel (§ 12) gelten die Bestimmungen entsprechend. Das Abgabegespräch muss in diesem Fall telefonisch oder per Videoübertragung geführt werden.