Schutz von Trinkwassereinzugsgebieten
Der Gewässerschutz allgemein gewährleistet, dass das Grundwasser zum Wohl der Allgemeinheit vor nachteiligen Einwirkungen geschützt wird.
Bedeutung für Unternehmen
Liegt Ihr Unternehmen in einem Trinkwassereinzugsgebiet, so werden an die von Ihnen betriebenen Anlagen höhere Anforderungen gestellt. Je nach Gefährdungspotenzial können bestimmte Anlagentypen verboten sein.
Die Frage, ob Ihr Vorhaben mit dem Schutz des Gewässers vereinbar ist, wird im Rahmen der notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren (Baugenehmigungsverfahren, Eignungsfeststellungsverfahren, Erlaubnisverfahren u.a.) geprüft. Grundsätzlich entscheiden die zuständigen Wasserbehörden (Untere/Obere Wasserbehörde) über die Genehmigungsfähigkeit von Vorhaben. Angesiedelt sind diese Behörden bei den Kreisen und kreisfreien Städten bzw. bei den Bezirksregierungen.
Wasserrechtliche Vorschriften
Zum Schutz vor nachteiligen und nachhaltigen Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers, die durch das Eindringen von wassergefährdenden Stoffen in ein Gewässer befürchtet werden, sieht das Wasserhaushaltsgesetz Maßnahmen vor, die die genehmigungsrechtliche Handhabung und technischen Ausgestaltung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen regeln.
Neben dem Wasserhaushaltsgesetz gibt es technische Regelwerke, die zwar keinen Gesetzescharakter haben, aber den Wasserbehörden als Entscheidungshilfe dienen. Sie geben Hinweise, welche Anlagen, Vorhaben und Tätigkeiten sowie welche Schutzvorkehrungen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Allgemeinen und insbesondere in Wasserschutzgebieten notwendig und zulässig sind. Diese Regelwerke nennen auch Maßnahmen, durch die sonstige Gefährdungen für das Grundwasser ausgeschlossen werden können.
Solche außergesetzlichen Regelungen sind unter anderem: