Pflichten nach dem Batteriegesetz – kompakt für Unternehmen
Das Batteriegesetz (BattG) regelt in Deutschland die Erfassung, Rücknahme und umweltgerechte Verwertung von Batterien. Ob Gerätebatterien, Industriebatterien oder Fahrzeugbatterien – alle Batteriearten sind erfasst. Ziel ist es, sowohl Schadstoffe zu vermeiden als auch wertvolle Rohstoffe zurückzugewinnen. Den aktuellen Gesetzestext finden Sie hier.
Nachfolgend haben wir die wichtigsten Pflichten für Ihr Unternehmen übersichtlich zusammengefasst:
Inhaltsverzeichnis
1. Registrierungspflicht für Hersteller
Wenn Sie Batterien – auch als Teil eines Produkts – erstmals gewerblich in Deutschland in Verkehr bringen, müssen Sie sich vorab registrieren.
Neu seit der Gesetzesnovelle: Die Registrierung erfolgt bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR).
Wichtig: Diese Pflicht gilt auch für Importeure und für Hersteller, die Produkte mit eingebauten oder beigelegten Batterien vertreiben. Ziel ist eine bessere Verzahnung mit dem Elektrogesetz (ElektroG), um Doppelaufwände zu reduzieren und Synergien zu nutzen.
2. Pflicht zur Beteiligung an einem Rücknahmesystem
Als Hersteller von Gerätebatterien sind Sie verpflichtet, sich einem zugelassenen Rücknahmesystem anzuschließen (§7 BattG). Ohne diese Beteiligung dürfen Sie keine Batterien in Verkehr bringen.
Auf der Seite der Stiftung EAR finden Sie eine Übersicht mit allen herstellereigenen Rücknahmesystemen in Deutschland.
Alle Rücknahmesysteme sind verpflichtet, die gesammelten Altbatterien kostenlos an den Rücknahmestellen abzuholen.

3. Pflichten für Händler und Batterienutzer
Wenn Sie Batterien verkaufen oder in Produkten mitliefern, gelten für Sie als Vertreiber folgende Pflichten:
- Sie dürfen nur Batterien von registrierten Herstellern/Importeuren vertreiben.
- Sie müssen Altbatterien unentgeltlich zurücknehmen – entweder direkt an der Verkaufsstelle oder in unmittelbarer Nähe. Beim Onlinehandel zählt das Versandlager als Verkaufsstelle.
- Die Rücknahme muss sich auf solche Batterien beschränken, die Sie im Sortiment führen oder geführt haben, und auf haushaltsübliche Mengen.
Bitte beachten Sie: Produkte mit eingebauten Batterien fallen zusätzlich unter das Elektrogesetz oder die Altfahrzeugverordnung.
4. Kennzeichnungspflicht
Batterien müssen mit der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet sein – entweder direkt auf der Batterie oder (bei kleinen Batterien) auf der Verpackung. Die Mindestgröße: 3 % der Fläche, aber mindestens 0,5 cm × 0,5 cm.
Zudem gilt:
- Der Kunde muss gut sichtbar darüber informiert werden, dass Batterien nicht in den Hausmüll gehören.
- Es muss erklärt werden, dass eine Rückgabe an der Verkaufsstelle möglich ist und gesetzlich vorgeschrieben ist.
- Die Bedeutung der verwendeten Symbole ist ebenfalls zu erläutern.
Wiederaufladbare Geräte- und Fahrzeugbatterien müssen außerdem mit ihrer Kapazität (mAh oder Ah) gekennzeichnet werden. Nicht wiederaufladbare Batterien sind von dieser Vorgabe ausgenommen.
5. Grenzwerte in Batterien
Einige Stoffe dürfen nur in sehr geringen Mengen in Batterien enthalten sein:
- Quecksilber: maximal 0,0005 Gewichtsprozent
- Cadmium (bei Gerätebatterien): maximal 0,002 Gewichtsprozent
Batterien, die diese Grenzwerte überschreiten, dürfen in Deutschland nicht verkauft werden (§3 BattG).
6. Zusammenfassung der Meldepflichten
Betroffene Unternehmen können es somit mit bis zu drei Registern umweltrechtlichen Ursprungs zu tun haben:
- der Registrierungspflicht bei der Stiftung EAR nach dem BattG
- dem Elektroaltgeräteregister (EAR) nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
- und dem Register nach Verpackungsgesetz (VerpackG).
Hinzu kommen Meldungen an das Rücknahmesystem für Batterien, an Dienstleister, die das Unternehmen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem ElektroG einsetzt, und an die Dualen Systeme.
Sie haben Fragen oder brauchen Unterstützung?
Kontakt-
Heike Jani
Beraterin für Umwelt und Nachhaltigkeit
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Emily Ravier
Beraterin Umwelt und Nachhaltigkeit
Webcode: P138