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Pflichten nach dem neuen Batterierecht-Durchführungsgesetz

Am 7. Oktober 2025 ist das bisherige deutsche Batteriegesetz (BattG) außer Kraft getreten. Es wurde durch das neue Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien (Batterierecht-Durchführungsgesetz – BattDG) ersetzt. Den aktuellen Gesetzestext finden Sie hier.

Das BattDG regelt die nationalen Zuständigkeiten und Aufgaben im Zusammenhang mit der EU-Batterieverordnung, die seit dem 18. Februar 2024 gilt. Damit wird das deutsche Recht an die Verordnung (EU) 2023/1542 (EU-Batterieverordnung – EU-BattVO) angepasst.

Ziel des BattDG ist es, die ordnungsgemäße Sammlung und Verwertung von Altbatterien zu fördern, insbesondere in der Abfallphase, in der vor allem die Hersteller im Rahmen ihrer Produktverantwortung für alle Batterietypen in die Pflicht genommen werden können.

Nachfolgend haben wir die wichtigsten Pflichten für Ihr Unternehmen übersichtlich zusammengefasst.

1. Registrierungspflicht für Hersteller

Wer Batterien erstmals auf dem Markt bereitstellt, ist gemäß § 5 BattDG selbst oder über einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der jeweiligen Marke und Batteriekategorie registrieren zu lassen.

Hinweis

Die Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR), die weiterhin für die Registrierung aller Inverkehrbringer von Batterien zuständig ist, informiert  auf ihrer Webseite über den konkreten Handlungsbedarf. Die Frist für die Umstellung bestehender BattG-Registrierungen läuft bis zum 15. Januar 2026.

Hinweis

2. Pflicht zur Beteiligung an einem Rücknahmesystem

Die wichtigste Neuerung für Hersteller und Importeure: Die Pflicht zur Beteiligung an einem zugelassenen Rücknahmesystem gilt nun nicht mehr nur für Gerätebatterien, sondern für alle Batteriekategorien [Gerätebatterien, Batterien aus leichten Verkehrsmitteln (LV-Batterien), Elektrofahrzeugbatterien, Industriebatterien und Starterbatterien]

Gemäß § 7 BattDG müssen Inverkehrbringer von Batterien sich zur Gewährleistung einer flächendeckenden Rücknahme von Altbatterien je Batteriekategorie an einer Organisation für Herstellerverantwortung beteiligen oder ihre erweiterte Herstellerverantwortung individuell wahrnehmen. Die Hersteller sind verpflichtet, gegenüber der jeweiligen Organisation für Herstellerverantwortung die Batteriekategorie sowie die Masse der Batterien, die sie in den drei vorangegangenen Kalenderjahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf dem Markt bereitgestellt haben, anzugeben und diese Angabe kalenderjährlich zu aktualisieren.

Die Organisationen für Herstellerverantwortung müssen den Herstellern die erfolgte Beteiligung unverzüglich schriftlich oder elektronisch bestätigen, unter Angabe der jeweiligen Batteriekategorie und der kalenderjährlichen Beteiligungsmenge.

Sowohl die Hersteller als auch die Organisationen für Herstellerverantwortung müssen die genannten Angaben jährlich zeitgleich der zuständigen Behörde übermitteln.

Zugelassene Organisationen für Herstellerverantwortung werden im Verlauf der nächsten Monate in der Verzeichnisübersicht der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) veröffentlicht.

Nahaufnahme mehrerer AA-Batterien mit sichtbarem Pluspol, in gleichmäßigen Reihen angeordnet.

3. Pflichten für Batterienutzer

Gemäß § 6 BattDG sind Endnutzer verpflichtet, Altbatterien getrennt vom normalen Hausmüll zu entsorgen. Das gilt nicht für Batterien, die fest in anderen Geräten oder Fahrzeugen eingebaut sind. Für solche Fälle gelten zum Beispiel das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und die Altfahrzeugverordnung.

  • Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien sind ausschließlich über Rücknahme- und Sammelstellen zu erfassen, die den zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung für diese Batteriekategorien angeschlossen sind.
  • Starter- und Industriealtbatterien sind ausschließlich über Händler, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder über im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen.
  • Elektrofahrzeugaltbatterien sind ausschließlich über Händler oder über im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen.

4. Rücknahmepflicht

Gemäß § 14 BattDG sind Händler verpflichtet, vom Endnutzer Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien in haushaltsüblichen Mengen unentgeltlich zurückzunehmen, unabhängig von deren chemischer Zusammensetzung, Marke, Herkunft, Baugröße oder Beschaffenheit. Die Rücknahme hat im Handelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu zu erfolgen.

Die Rücknahmepflicht beschränkt sich auf Altbatterien der Batteriekategorien, die der Händler als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat. Sie erstreckt sich nicht auf Produkte mit eingebauten Altbatterien.

Entsprechendes gilt für die Annahmepflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 15 BattDG sowie für den Handel mit Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien gemäß § 18 BattDG.

Online-Händler müssen Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer einrichten.

5. Informationspflichten

Gemäß § 24 BattDG müssen Händler ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln mindestens in deutscher Sprache darauf hinweisen, dass Altbatterien im Handelsgeschäft unentgeltlich zurückgegeben werden können und dass Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet sind.

Onlinehändler müssen schriftliche und bildliche sowie leicht auffindbare Hinweise auf der Internetseite geben oder der Warensendung schriftlich beifügen.

6. Pfandpflicht

Die Pfandpflicht auf Starterbatterien bleibt gemäß § 19 BattDG bestehen. Händler, die Starterbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je Starterbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, sofern der Endnutzer beim Kauf einer neuen Starterbatterie keine Starteraltbatterie zurückgibt. Der Händler, der das Pfand erhoben hat, ist bei Rückgabe einer Starteraltbatterie zur Erstattung des Pfandbetrags verpflichtet.

Wird die Starteraltbatterie nicht dem pfand­erhebenden Händler, sondern einem anderen Erfassungsberechtigten zurückgegeben, ist dieser verpflichtet, dem Endnutzer auf Verlangen schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, dass die Rücknahme ohne Pfanderstattung erfolgt ist.

Ein Onlinehändler, der Starterbatterien anbietet, ist zur Erstattung des Pfandbetrags auch dann verpflichtet, wenn der Endnutzer einen schriftlichen oder elektronischen Rückgabenachweis vorlegt. Dieser Rückgabenachweis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Wochen sein.

Die Pfandpflicht entfällt, wenn Starterbatterien in Fahrzeuge eingebaut an den Endnutzer abgegeben oder weitergegeben werden.

7. Sammelquote

In Deutschland gilt bislang eine Sammelquote für Altbatterien in Elektrogeräten von 50 Prozent. Diese Quote liegt über den aktuellen Vorgaben aus der EU-Batterieverordnung. Um die Sammlung weiter zu verbessern, behält das BattDG in § 13 die höhere deutsche Sammelquote bis Ende 2026 bei und schließt später nahtlos an die ambitionierten Vorgaben aus der EU-Batterieverordnung an.

8. Pflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung

Für die Sammelstellen für Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien gilt gemäß § 11 BattDG:

  • Die Organisationen für Herstellerverantwortung müssen Altbatterien von Händlern oder ihnen angeschlossenen freiwilligen Sammelstellen (z. B. in Gewerbebetrieben) unentgeltlich innerhalb von 15 Tagen zurücknehmen, sobald bestimmte Sammelmengen erreicht sind oder ein Kalenderjahr vergangen ist.
  • Dies gilt für Gerätebatterien, sobald 90 kg erreicht sind („Zwischen der Organisation für Herstellerverantwortung und der angeschlossenen Sammelstelle kann eine geringere Abholmasse für die Rücknahme vereinbart werden.“).
  • Bei den neu geregelten LV-Altbatterien gilt dies, sobald 45 kg erreicht sind, wobei hier jedoch abweichende Vereinbarungen sowohl nach oben als auch nach unten zulässig sind („Zwischen der Organisation für Herstellerverantwortung und der angeschlossenen Sammelstelle kann eine abweichende Abholmasse für die Rücknahme vereinbart werden“).

9. Weitere Regelungen

Das Batterierecht-Durchführungsgesetz regelt zudem

  • die Sprache der Anleitungen, Informationen und EU-Konformitätserklärungen
  • die Aufgaben der zuständigen Behörde
  • Bußgeldvorschriften
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