Das Batteriegesetz: Pflichten für Unternehmen

Das Batteriegesetz: Pflichten für Unternehmen
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Das Batteriegesetz (BattG) dient der Erfassung, der Rücknahme sowie der umweltgerechten Verwertung von Batterien, die in Deutschland vertrieben werden. Hierunter fallen alle Formen von Batterien aus handelsüblichen Elektrogeräten, aber auch Industriebatterien sowie Fahrzeugbatterien. Da Batterien nicht nur Schadstoffe enthalten, sondern auch wertvolle Rohstoffe, sieht das Gesetz sowohl Stoffverbote für die Hersteller von Batterien als auch Recyclingquoten für gesammelte Batterien vor.

Am 1. Januar 2021 ist die Novelle des Batteriegesetzes in Kraft getreten. Eine ausführliche Übersicht über die Änderungen des Batteriegesetzes finden Sie in den weiterführenden Informationen. Den überarbeiteten Gesetzestext finden Sie hier.

Hinweis:

Die Übergangsfrist für Batteriehersteller endete am 1. Januar 2022. Hersteller die sich noch im Melderegister des Umweltbundesamtes eingetragen haben, sollten beachten, dass die hinterlegten Daten nicht automatisch in das Register der Stiftung EAR übernommen wurden. Hersteller, hatten bis zum 1. Januar 2022 die Pflicht sich selbstständig bei der Stiftung EAR zu registrieren. Unternehmen, die dort bereits aufgrund der Vorgaben nach dem ElektroG registriert sind, können ihren bisherigen Account im ear-Portal nutzen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

 

Die wichtigsten Pflichten nach dem Batteriegesetz haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Registrierungspflicht für Hersteller

Wer auf gewerblichem Weg Batterien in Deutschland erstmals in den Verkehr bringen will, musste sich bisher im BattG-Melderegister des Umweltbundesamtes registrieren. Dies wird nun durch eine Registrungspflicht bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register ersetzt. In § 4 BattG werden die notwendigen Detail-Angaben für die Registrierung aufgeführt. Diese Pflicht gilt für die Hersteller oder Importeure von Batterien und Akkus, die unter das Gesetz fallen (§1 BattG).

Die Änderung erfolgt vor dem Hintergrund, dass viele Hersteller von Gerätebatterien teilweise parallele Pflichten nach dem BattG als auch nach dem ElektroG haben. Dies betrifft insbesonder Hersteller oder Importeure von Produkten bei denen Batterien bereits eingebaut oder beigelegt sind. Hier sollen nun Synergien genutzt und eine effektivere Zusammenarbeit erreicht werden.

Pflicht zur Beteiligung an einem Rücknahmesystem

Hersteller von Geräte-Batterien müssen sich (nach §7 BattG) zusätzlich an einem Rücknahmesystem beteiligen. Das Inverkehrbringen der Batterien ist verboten, wenn die Rücknahmepflichten nicht erfüllt werden.

Das ursprünglich Gemeinsame Rücknahmesystem „GRS Batterien“ hatte Ende 2019 die Zulassung als herstellereigenes System beantragt und im Januar 2020 wurde es als dieses zugelassen. Neben „GRS Batterien“ gibt es noch vier weitere herstellereigene Systeme.

Mit dem Wegfall des Gemeinsamen Rücknahmesystems entfällt die bisher bestehende Andienungspflicht an die GRS und nun sind alle zugelassenen herstellereigenen Rücknahmesysteme gleichermaßen verpflichtet, allen Rücknahmestellen die kostenlose Abholung von Gerätealtbatterien anzubieten.

Folgende herstellereigene Rücknahmesysteme sind momentan in Deutschland tätig:

Seit dem 1. Dezember 2021 gibt es mit dem System "GRS eMobility" auch ein Rücknahmesystem, welches insbesondere Herstellern und Vertreibern von E-Bikes, E-Scootern und sonstigen Kleinfahrzeugen eine Lösung anbietet, um den Rücknahmepflichten nach dem Batteriegesetz nachzukommen. Ebenso ist die Rückgabe von Industriebatterien, wie etwa Lithiumbatterien aus E-Bikes, möglich. 

Pflichten für Händler und Batterienutzer

Alle Vertreiber müssen sicherstellen, dass sie nur Batterien von gemeldeten Unternehmen (Hersteller oder Importeur) auf den Markt bringen. Die Vertreiber sind verpflichtet, Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen. Im Versandhandel gilt das Versandlager als Verkaufsstelle.

Die Rücknahmepflicht beschränkt sich dabei auf jene Altbatterien, die der Vertreiber als Neubatterien im Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf haushaltsübliche Mengen. Produkte, die Batterien enthalten, fallen hingegen unter das ElektroGesetz beziehungsweise unter die Altfahrzeugverordnung.

Kennzeichnungspflicht (unverändert)

Der Hersteller hat die Pflicht, Batterien (bei kleinen Batterien die Verpackung) mit der durchgestrichenen Mülltonne zu kennzeichnen (mind. 3 Prozent der Batteriefläche, mind. aber 0,5cm x 0,5cm). So soll der Verbraucher darüber informiert werden, dass Batterien nicht über den Hausmüll zu entsorgen sind. Darüber hinaus muss der Kunde gut sicht- und lesbar darauf hingewiesen werden, dass die Batterien an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können, dass der Endnutzer zur Rückgabe der Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und welche Bedeutung die verwendeten Symbole haben (§17-18 BattG).

Wiederaufladbare Geräte- und Fahrzeugbatterien sind mit der Angabe ihrer Kapazität (in Milliamperestunden oder Amperestunden) zu kennzeichnen. Nicht wiederaufladbare Geräte- und Fahrzeugbatterien sind von der Verordnung nicht erfasst.

Grenzwerte in Batterien

Es ist nach §3 BattG verboten, Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, oder Gerätebatterien mit mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium in Verkehr zu bringen.

Zusammenfassung Meldepflichten

Zusammenfassend haben es betroffene Unternehmen nun mit bis zu drei Registern umweltrechtlichen Ursprungs zu tun:

  • der Registrierungspflicht bei der Stiftung EAR nach dem BattG,
  • dem Elektroaltgeräteregister (EAR) nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
  • und dem Register nach Verpackungsgesetz (VerpackG).

Hinzu kommen Meldungen an das Rücknahmesystem für Batterien, an Dienstleister, die das Unternehmen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem ElektroG einsetzt, und an die Dualen Systeme.