Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz wurde novelliert. Mit der Novellierung setzt Deutschland die Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie um. Zugleich werden einzelne Verordnungsermächtigungen erlassen, die der Umsetzung der Einwegkunststoff-Richtlinie dienen. Ziel ist es, in Deutschland zugleich das Ressourcenmanagement zu verbessern und die Ressourceneffizienz zu steigern.
Die Änderungen sind am 29. Oktober 2020 in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen haben wir hier zusammengefasst. Weitere Änderungen finden Sie auch in der Übersicht unten im Downloadbereich.
Klagebefugnis für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger: Mit der neuen Regelung des § 18 Abs. 8 erhalten die durch die gewerbliche Sammlung betroffenen kommunalen Entsorger eine Klagebefugnis, um gegen Entscheidungen der Behörde zu klagen. Damit sollen gleiche Rahmenbedingungen zwischen kommunalen und privaten Entsorgern hergestellt bzw. sichergestellt werden.
Obhutspflicht: Entsprechend dieser Vorschrift in § 23 Abs. 1 haben Vertreiber dafür zu sorgen, dass die Gebrauchstauglichkeit von Erzeugnissen erhalten bleibt und diese nicht zu Abfall werden. Die Obhutspflicht ergänzt die Produktverantwortung und geht über die Vorschriften der europäischen Vorgaben hinaus. Durch weitere Verordnungen soll die Obhutspflicht konkretisiert werden. Ziel der Regelung ist vor allem die Verhinderung der Vernichtung von retournierter Ware. Den genauen Anwendungsbereich, also für welche Waren und welche Unternehmen die Obhutspflicht gelten soll, gilt es noch festzulegen.
Transparenzverordnung: Diese Verordnungsermächtigung gem. § 25 Nr. 9 stellt eine der Konkretisierungen der Obhutspflicht dar. Danach sollen Händler und Hersteller den genauen Umgang mit der Ware dokumentieren (Transparenzpflicht). Der Bundestag hat hierzu eine Entschließung verabschiedet, wonach die Bundesregierung aufgefordert wird, die Transparenzverordnung so zu gestalten, dass eine gute Balance zwischen der Belastung von Unternehmen durch zusätzliche Berichtspflichten und einer angemessenen Information über Ausmaß und Gründe der Vernichtung von Waren gefunden wird. Mit angemessenen Schwellenwerten soll zudem dafür gesorgt werden, dass kleine Unternehmen von der Transparenzpflicht ausgenommen werden und die Berichtspflichten so gestaltet werden, dass Unternehmen in erster Linie auf bereits vorhandene Daten zurückgreifen können.
Finanzielle Herstellerverantwortung: Nach dieser Verordnungsermächtigung gem. § 25 Nr. 4 haben Hersteller die Reinigungskosten der kommunalen Entsorger für Einwegkunststoffartikel und Zigaretten mitzutragen.
Freiwillige Rücknahme: Gemäß der Regelung § 26 können Händler und Hersteller Produkte unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig zurücknehmen. Die Anforderungen umfassen danach etwa, dass die Rücknahme lediglich eigene Produkte (Herstellung/Vertrieb) umfasst. Zudem müssen sich die Akteure verpflichten, die Rücknahme und Verwertung mindestens für einen Zeitraum von drei Jahren durchzuführen, um den Kommunen Planungssicherheit zu gewährleisten.
Regelungen zur Beschaffung: In § 45 ist eine Bevorzugungspflicht beim Einkauf durch die öffentliche Hand aufgenommen worden, wonach umweltverträglichen und ressourcenschonenden Produkten - wie etwa recycelten Produkten - der Vorrang eingeräumt werden soll, um einen größeren Absatzmarkt dafür zu schaffen.
SCIP-Datenbank: Die Regelungen zur SCIP-Datenbank wurden in das Chemikalienrecht, § 16 f, verschoben. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Verstärkter Einsatz von Rezyklaten: Ein weiterer Entschließungsantrag fordert die Evaluierung, welche Hemmnisse für den verstärkten Einsatz von Rezyklaten in unterschiedlichen Bereichen bestehen. Weiter soll geprüft werden, welche Instrumente zur Stärkung des Rezyklateinsatzes bei der Herstellung von Produkten zur Verfügung stehen und sinnvoll angewendet werden können.
Den Gesetzesentwurf finden Sie hier.
Quelle: DIHK