POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
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Hintergrund

Im März 2016 trat die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien in Kraft. Hintergrund dieser Mantelverordnung war die Umsetzung der an das EU-Chemikalienrecht angepassten gefahrenrelevanten Eigenschaften des Anhangs III der EU-Abfallrahmenrichtlinie und das aus diesem Grund aktualisierte neue Europäische Abfallverzeichnis. Die genannte Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien führte neben anderen Änderungen der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) auch zu einer neuen Systematik bei der Einstufung von Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP) als gefährliche Abfälle.

Durch den dynamischen Verweis auf den sich ständig ändernden Anhang IV der POP-Verordnung, entstand bei der Aufnahme von Hexabromcyclododekan (HBCD) die Situation, dass HBCD-haltige Dämmstoffplatten als gefährlicher Abfall entsorgt werden mussten. Diese Veränderung im Zusammenspiel mit hoch ausgelasteten Müllverbrennungsanlagen führte in vielen Teilen Deutschlands zu einem Entsorgungsengpass für die genannten Abfälle. Auch verschiedene Ländererlasse konnten das Problem nicht beheben. Ursache für eine Verknappung der Anlagenkapazitäten war vor allem die immissionsschutzrechtliche Genehmigungslage. Viele der betroffenen Anlagen (Vorbehandlungs- wie Verbrennungsanlagen) waren und sind immer noch nicht für die Behandlung von gefährlichen Abfallarten zugelassen.

Um die Entsorgungssituation kurzfristig zu entschärfen, wurde ein Moratorium, welches die Einstufung von HBCD-haltigen Abfällen als gefährliche Abfälle aussetzte vom Gesetzgeber beschlossen. Dieses Moratorium führte zu einer Entspannung am Entsorgungsmarkt, wurde aber befristet für ein Jahr (bis zum 31.12.2017).

Um zu einer dauerhaften Lösung zu kommen und um der Aufnahme weiterer praxisrelevanter Stoffe (wie zum Beispiel Decabromdiphenylether, DecaBDE) in die Liste der POP gerecht zu werden, einigten sich Bund und Länder auf ein Verordnungskonzept, das

  • die Systematik der Einstufung von POP-haltigen Abfällen als gefährliche Abfälle auf das EU-rechtlich gebotene Maß zurückführt und
  • die Einhaltung der Anforderungen an eine getrennte Sammlung und eine angemessene Überwachung der Entsorgung sicherstellt.

 Ziel der Verordnung

Ziel der Verordnung ist, dass POP-haltige Abfälle nur als gefährlicher Abfall eingestuft werden, wenn dies durch EU-Recht geboten ist und, dass alle POP-haltigen Abfälle unabhängig von ihrer Einstufung in gleichem Maße getrennt gesammelt, nicht vermischt und überwacht werden. Dies gilt für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler und Entsorger.

Inhalt der Verordnung

Die Verordnung besteht aus drei Artikeln:

  • Artikel 1: Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung)
  • Artikel 2: Anpassung der Abfallverzeichnis-Verordnung
  • Artikel 3: Aufhebung der geplanten Einstufung von allen POP-haltigen Abfällen als gefährliche Abfälle verbunden mit der EU-rechtlich gebotenen Einstufung bestimmter POP-haltiger Abfälle als gefährliche Abfälle in der Abfallverzeichnis-Verordnung. In Bezug auf HBCD-haltige Abfälle wird daher der allgemein als „Moratorium“ bezeichnete Rechtszustand zum Dauerzustand.

 POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung legt Folgendes fest:

  • ein Getrenntsammlungsgebot und Vermischungsverbot.
  • eine Nachweispflicht mit den Anforderungen an den Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung nach den allgemeinen Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG).
  • eine Registerpflicht.

Das Getrenntsammlungsgebot, das Vermischungsverbot und die Nachweispflicht orientieren sich an den gesetzlichen Vorschriften für gefährliche Abfälle.

Die in Artikel 2 enthaltene Änderung der AVV begrenzt im Sinne einer „eins zu eins“-Umsetzung des EU-Rechts die Einstufung von POP-haltigen Abfällen als gefährliche Abfälle auf diejenigen Abfälle, die in dem Beschluss der Kommission 2014/955/EU über ein Abfallverzeichnis als gefährlicher Abfall genannt sind, soweit sie einen POP-Gehalt oberhalb der Konzentrationsgrenzwerte des Anhangs IV der EU-POP-Verordnung aufweisen.

 

Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie auf den Seiten des Bundsumweltamtes.