Telemediengesetz: Verstöße können teuer werden

Telemediengesetz: Verstöße können teuer werden
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Stand: 11.05.2017

Im Jahr 2016 wurden rund 16 Millionen Internetseiten mit „de“-Domain registriert, allein in Deutschland gehen etwa 45.000 neue Seiten monatlich online. Theoretisch müssten auf jeder dieser Webseiten eine Datenschutzerklärung und ein Impressum vorhanden sein. „Die Praxis sieht allerdings ganz anders aus“, sagt Romy Seifert, Rechtsreferentin der Industrie- und Handelskammer (IHK) Mittlerer Niederrhein.

Die Impressumspflicht besteht grundsätzlich für alle Selbstständigen, Freiberufler und Unternehmen. Das Impressum soll Informationen über den jeweiligen Anbieter liefern, sowohl für Kunden als auch für Wettbewerber. Es gibt Pflichtangaben, die auf den Websites, den Blogs oder Social Medias zu erfüllen sind, um Bußgelder und Abmahnungen zu vermeiden. „Wichtig: Auch geschäftliche Auftritte auf Plattformen wie eBay und Facebook sind davon erfasst“, so die Juristin. Informiert werden muss über den Namen und die postalische Anschrift, bei juristischen Personen zusätzlich über die Rechtsform, den Namen des Vertretungsberechtigten, die E-Mail-Adresse und Faxnummer. Seifert: „Für Online-Händler ist die Angabe einer Telefonnummer jedoch aufgrund der Umsetzung der Verbraucherrichtlinie Pflicht.“ Unternehmer erfüllen diese Pflicht am besten im Impressum, da der Verbraucher dort auch eine solche Nummer erwartet.

Eine Datenschutzerklärung ist immer dann auf der Internetseite anzugeben, wenn personenbezogene Daten der Besucher und Kunden gespeichert und verarbeitet werden. Die Verwendung der Daten muss zweckgebunden erfolgen. So dürfen die Daten wie Name, Adresse, Kontonummer wirklich nur für die Abwicklung des konkreten Vertrags verwendet werden. Seifert: „Sie müssen die Daten daher nach Abwicklung des Vertrags auch wieder löschen. Wenn Unternehmen beabsichtigen, den Kunden zu ‚registrieren‘, damit er bei weiteren Bestellungen nicht jedes Mal seine Daten neu eingeben muss, ist dazu eine Einwilligung notwendig. Dasselbe gilt auch für die Speicherung der Bestandsdaten für Zwecke der Werbung – auch in diesem Fall ist eine Einwilligung erforderlich.“

Da nicht ausreichende und falsche Angaben mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können, oder eine Abmahnung erfolgen kann, sollte jeder Online-Anbieter seine Angaben überprüfen und gegebenenfalls korrigieren.

Weitere Informationen zum Thema Datenschutzerklärung und Impressumspflicht im Internet gibt die IHK-Rechtsreferentin Romy Seifert unter Tel. 02161 241-135.