IHK erinnert Güterhändler

IHK erinnert Güterhändler
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Stand: 29.06.2017

Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Mittlerer Niederrhein macht darauf aufmerksam, dass das Geldwäschegesetz ab dem 26. Juni verschärft wurde: Die Bargeldschwelle, ab deren Überschreiten Güterhändler Sorgfaltspflichten erfüllen müssen, sinkt von 15.000 auf jetzt 10.000 Euro. „Unabhängig von den Bargeldschwellen müssen Güterhändler die Sorgfaltspflichten nur bei Auffälligkeiten und Verdachtsmomenten erfüllen“, erklärt die IHK-Rechtsreferentin Romy Seifert. Nachforschungen oder Prüfungen seien nicht erforderlich. Auch die Verdachtsmeldepflicht, die weiterhin auch unabhängig von den Bargeldschwellen bestehe, greife nur bei Auffälligkeiten.

Die Unternehmer müssen wie bisher Verdachtsfälle an die zentrale Meldestelle FIU (Financial Intelligence Unit des BKA) melden. Ab Oktober 2017 muss diese Meldung elektronisch erfolgen. Dazu müssen die Unternehmen einen Onlinezugang beantragen.

Lotterien, die nicht im Internet veranstaltet werden, werden aus dem Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes herausgenommen – auch dann, wenn eine Teilnahme über das Internet möglich ist. „Solche Lotterien sind wegen der geringen Gewinnwahrscheinlichkeit und der geringen Auszahlungsquote für Geldwäsche wenig attraktiv“, sagt Seifert.

Geldspielgeräte werden aus dem Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes herausgenommen. Aufgrund der geringen Einsatzhöhe und der niedrigen Gewinnhöhe im einstelligen Eurobereich bestehe auf der Spielerseite ein nur sehr geringes Geldwäscherisiko, heißt es in der Begründung.