Corona-Hilfen: Schlussabrechnungen müssen eingereicht werden
Stand: 14.08.2024
Unternehmen, die Corona-Wirtschaftshilfen erhalten und noch keine Schlussabrechnung eingereicht haben, können dies noch bis zum 30. September 2024 nachholen. Andernfalls werden die vorläufig bewilligten Anträge abgelehnt und die unter Vorbehalt gewährten Gelder vollständig zurückgefordert. Darauf weist die Industrie- und Handelskammer (IHK) Mittlerer Niederrhein ihre Mitgliedsunternehmen hin. Bis Ende Juli wurden laut Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) circa 570.000 Schlussabrechnungs-Pakete eingereicht, rund 300.000 stehen noch aus. Um die vorläufig gewährten Hilfen behalten zu können, müssen die Empfänger bis zum Fristablauf eventuell noch fehlende Unterlagen beibringen und die Abrechnungen einreichen.
Mit den Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfen) wurden im Zeitraum Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbstständige, deren Umsätze pandemiebedingt erheblich eingebrochen waren, mit Bundesmitteln von mehr als 63 Milliarden Euro unterstützt. „Im Interesse einer zügigen Auszahlung wurden die zumeist auf Prognosen basierenden Anträge zunächst vorläufig bewilligt“, erläutert Bert Mangels, Referent im IHK-Bereich Gründung, Recht und Steuern. „Dabei war von vornherein ein nachträglicher Abgleich der prognostizierten mit der der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung in einer Schlussabrechnung vorgesehen.“
Mittlerweile haben die Bewilligungsstellen der Länder nach Angaben des BMWK mehr als 197.000 finale Schlussbescheide erteilt. Dabei wurden die vorläufig gewährten Hilfen in circa 36 Prozent der Fälle bestätigt. Etwa 41 Prozent der Antragstellenden konnten sich über eine Nachzahlung freuen, und rund 24 Prozent der Schlussbescheide enthielten Rückzahlungsforderungen.
Weitere Informationen sind auf dieser Website veröffentlicht:
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de