Verlängerung des Planungssicherstellungsgesetzes

Verlängerung des Planungssicherstellungsgesetzes
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Das Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) wurde bis zum 31. Dezember 2024 verlängert. Danach können weiterhin Planungs- und Genehmigungsverfahren rechtssicher und ohne zeitlichen Aufschub digital erfolgen. Der Weg zur digitalen Planakte als verfahrensbeschleunigendes Element wird somit weiterverfolgt, was seitens der Wirtschaft ausdrücklich begrüßt wird.

Hintergrund

Die im Rahmen von Planungs- und Genehmigungsverfahren erforderliche förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung erfordert eine physische Offenlage und die Möglichkeit zur Einsichtnahme der Planunterlagen. Das bedeutet, dass die auszulegenden Unterlagen beispielsweise in den Räumen des zuständigen Rathauses öffentlich zugänglich sein müssen. Da dies aufgrund der Corona-Krise nicht ohne weiteres möglich ist, hatte die Bundesregierung seinerzeit das Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren, das sogenannte Planungssicherstellungsgesetz, in den Bundestag eingebracht. Dies sollte eine vereinfachte Durchführung von Planungs- und Genehmigungsverfahren gewährleisten. Am 29. Mai 2020 trat dieses in Kraft und wurde zuletzt geändert am 04. Dezember 2023.

Wesentliche Inhalte des Planungssicherstellungsgesetzes

  • Planungs- und Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung sollen auf eine „Online-Beteiligung“ umgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits aus der Bekanntmachung ersichtlich wird, dass die Auslegung im Internet erfolgt. Zudem muss die Auslegungsfrist nach der Verlängerung des Planungssicherstellungsgesetzes spätestens am 31. Dezember 2024 enden (§3 Abs. 1 PlanSiG).
  • Sofern die zuständige Behörde feststellt, dass eine physische Auslegung möglich ist, soll dies als zusätzliches Informationsangebot angeboten werden (§3 Abs. 2 Satz 1 PlanSiG).
  • Sollte keine physische Auslegung als Zusatzangebot neben der Internet-Veröffentlichung möglich sein, muss für Personen ohne Internetzugang eine Alternative geschaffen werden. Dies kann beispielsweise durch den Versand der Unterlagen per Post erfolgen (§3 Abs. 2 Satz 2 PlanSiG).