Baugenehmigung und Bauantrag
Nutzungsänderung oder Neubau?
Für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder den Abbruch einer baulichen Anlage ist die Erteilung einer Baugenehmigung erforderlich. Es gelten die Bestimmungen der §§ 63 ff. Landesbauordnung (BauO NRW). Ausgenommen von der Baugenehmigungspflicht sind Vorhaben, die in den §§ 65 bis 67 BauONRW aufgeführt sind.
Die Baugenehmigung ist nicht nur für Gebäude, sondern auch für die Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen erforderlich. Dies sind beispielsweise (nicht abschließend):
- Werbeanlagen
- Grundstückseinfriedungen
- nicht ebenerdige Terrassen
- KFZ-Stellplätze
- Lagerplätze
- Aufschüttungen
- Abgrabungen
- Spielflächen und Sportflächen
Bauvoranfrage oder Baugenehmigung?
Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung ist, dass zuvor ein entsprechender Bauantrag für die geplante Baumaßnahme oder für die vorgesehene Nutzungsänderung bei der genehmigenden Behörde eingereicht wird. Erst nach Erteilung der Baugenehmigung darf mit der Realisierung der Maßnahme begonnen oder die geänderte Nutzung aufgenommen werden.
Bei Zweifeln, ob zum Beispiel das Grundstück in einer bestimmten Art und Weise genutzt werden darf, können Sie zu einzelnen Fragen vorab beim Bauordnungsamt eine Bauvoranfrage stellen. So erhalten Sie zu einem frühzeitigen Zeitpunkt Planungssicherheit. Wir empfehlen, grundsätzlich frühzeitig ein Gespräch mit der zuständigen Bauordnungsbehörde zu führen.
Die zuständigen Baugenehmigungsbehörden im IHK-Bezirk finden Sie in der unten stehenden Liste („Weiterführende Informationen”).
Neue Landesbauordnung NRW (LBauO)
Die IHK Mittlerer Niederrhein hat zusammen mit der IHK Düsseldorf am 17. Januar 2019 mehr als 50 Unternehmer über die Neuerungen der Landesbauordnung NRW 2018 informiert. Diese trat am 1. Januar 2019 in Kraft. Baugenehmigungen sollen jetzt schneller erteilt werden und Bauanträge könnten digital eingereicht werden.
Die wichtigsten Eckpunkte im Einzelnen:
- Angleichung der Landesbauordnung an die Regelungen der Musterbauordnung, insbesondere beim Abstandsflächenrecht
- Beibehaltung des Freistellungsverfahrens im Rahmen der Baugenehmigung
- Regelung von Kraftfahrzeug- und Fahrradstellplätzen im Zusammenhang mit Bauvorhaben
- Regelungen zur Barrierefreiheit
- Öffentlichkeitsbeteiligung bei Bauvorhaben in der Nähe von Störfallbetrieben
- Transparenzregelungen zur Beschleunigung von Baugenehmigungsverfahren
- Regelungen zum "Bauen mit Holz"
Durch den Beschluss des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 2017 wurde das Inkrafttreten der neugefassten Landesbauordnung, die am 15. Dezember beschlossen worden war (BauONW 2016), um ein Jahr bis zum 1. Januar 2019 aufgeschoben. Davon ausgenommen war das Bauproduktenrecht, dass am 28. Juni 2017 in Kraft getreten ist.
Sonderfall „großflächiger Einzelhandelsbetrieb”
Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von über 800 Quadratmetern werden als sogenannte großflächige Einzelhandelsbetriebe baurechtlich besonders betrachtet. Sie können nach § 11 Abs. 3 BauNVO die Lebendigkeit der Innenstädte, den Wettbewerb, die verbrauchernahe Versorgung, den Verkehr und in einigen Fällen auch das Landschaftsbild negativ beeinflussen. Da sie von politischer, wirtschaftlicher und infrastruktureller Bedeutung sind, haben die Gesetzgeber für die Erteilung von Baugenehmigungen und die Planung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben spezielle Regelungen getroffen. Diese Regelungen werden im Einzelhandelserlass NRW um weitere Hinweise und Vorgaben für die Bau- und Planungsbehörden ergänzt.
Bei der Beurteilung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben ist die IHK in das Verfahren eingebunden und wird um eine Stellungnahme gebeten, die sich in erster Linie auf die absatzwirtschaftlichen Aspekte des geplanten Vorhabens bezieht. Bei der Bewertung der Einzelhandelsvorhaben steht dabei nach dem Leitbild der IHK-Vollversammlung das Ziel im Vordergrund, die Innenstädte und Stadtteilzentren in der Region Mittlerer Niederrhein attraktiv zu gestalten und die Vielfalt der Zentren zu fördern.