Produktsicherheit – EU-Verordnung 2023/988
Die Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit wurde am 10. Mai 2023 verabschiedet. Diese Verordnung ersetzt die Richtlinien 2001/95/EG und 87/357/EWG und wurde entwickelt, um den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher in der Europäischen Union vor unsicheren Produkten zu gewährleisten. Sie berücksichtigt die Entwicklungen in den Bereichen Technologie und Online-Handel und stellt sicher, dass Produkte auf dem EU-Markt den aktuellen Sicherheitsstandards entsprechen.
Ziele und Zweck der Verordnung
Die Verordnung (EU) 2023/988 zielt darauf ab, ein hohes Maß an Produktsicherheit zu gewährleisten und die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucherinnen und Verbraucher zu schützen. Sie legt klare und umfassende Sicherheitsvorschriften fest, verbessert die Effizienz von Rückrufaktionen und stärkt die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher, insbesondere schutzbedürftiger Gruppen wie Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen.
Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 1 – Gegenstand: Die Verordnung zielt darauf ab, die allgemeine Produktsicherheit innerhalb der Europäischen Union zu gewährleisten. Sie regelt die Pflichten von Wirtschaftsakteuren und die Marktüberwachung, um sicherzustellen, dass nur sichere Produkte auf den Markt gelangen.
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Artikel 2 – Begriffsbestimmungen: Dieser Artikel definiert die wichtigsten Begriffe der Verordnung. Dazu gehören unter anderem:
- Produkt: Jeder Gegenstand, der für Verbraucherinnen und Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von ihnen genutzt wird.
- Wirtschaftsakteure: Dazu gehören Hersteller, Importeure und Händler, die an der Bereitstellung von Produkten auf dem Markt beteiligt sind.
- Marktüberwachung: Die von den zuständigen Behörden durchgeführten Maßnahmen zur Überprüfung der Produktsicherheit.
Pflichten der Wirtschaftsakteure
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Artikel 3 – Pflichten der Hersteller: Hersteller müssen sicherstellen, dass die von ihnen hergestellten Produkte sicher sind und den geltenden Normen entsprechen. Sie sind verpflichtet, technische Unterlagen zu erstellen, die die Sicherheit des Produkts nachweisen, und entsprechende Kennzeichnungen und Gebrauchsanweisungen beizufügen. Bei Kenntnis von Risiken müssen sie unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um diese zu beseitigen und die zuständigen Behörden zu informieren.
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Artikel 4 – Pflichten der Importeure: Importeure müssen sicherstellen, dass die von ihnen in die EU eingeführten Produkte den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Sie sind verpflichtet, zu überprüfen, ob der Hersteller die erforderlichen Dokumentationen erstellt hat, und sicherzustellen, dass das Produkt mit den geltenden Normen konform ist. Im Falle von Risiken müssen Importeure die erforderlichen Korrekturmaßnahmen einleiten und die zuständigen Behörden benachrichtigen.
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Artikel 5 – Pflichten der Händler: Händler müssen sicherstellen, dass sie nur sichere Produkte auf dem Markt bereitstellen. Sie sind verpflichtet, die Konformität der Produkte zu überprüfen und mit den Herstellern und Importeuren zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Produkte den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Bei festgestellten Risiken müssen Händler geeignete Maßnahmen ergreifen und die Behörden informieren.
Marktüberwachung
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Artikel 6 – Maßnahmen der Marktüberwachung: Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, eine wirksame Marktüberwachung zu gewährleisten. Dies umfasst die Überprüfung von Produkten, die auf dem Markt bereitgestellt werden, sowie die Durchführung von Stichproben und Inspektionen. Die Marktüberwachungsbehörden haben die Befugnis, gefährliche Produkte vom Markt zu nehmen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit der Verbraucherinnen und Verbraucher zu gewährleisten.
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Artikel 7 – Zusammenarbeit der Behörden: Dieser Artikel fördert die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten. Durch eine koordinierte Zusammenarbeit sollen gefährliche Produkte schneller identifiziert und vom Markt entfernt werden.
Informationssysteme und Rückrufe
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Artikel 8 – Informationssysteme: Die Verordnung führt das Safety-Gate-Portal ein, ein zentrales Informationssystem zur Meldung und Information über gefährliche Produkte. Dieses Portal ermöglicht den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission sowie die Information der Öffentlichkeit über unsichere Produkte.
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Artikel 9 – Rückrufaktionen: Dieser Artikel regelt die effiziente Durchführung von Rückrufaktionen. Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, bei der Feststellung von Risiken unverzüglich Rückrufaktionen einzuleiten, um gefährliche Produkte vom Markt zu nehmen und die Verbraucherinnen und Verbraucher zu informieren. Die Rückrufe müssen wirksam und transparent durchgeführt werden, um die Sicherheit der Verbraucherinnen und Verbraucher zu gewährleisten.
Fazit
Die detaillierten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/988 tragen wesentlich dazu bei, die Produktsicherheit in der Europäischen Union zu erhöhen. Durch klare Pflichten für Wirtschaftsakteure und eine verstärkte Marktüberwachung wird sichergestellt, dass nur sichere Produkte auf den Markt gelangen und Verbraucherinnen und Verbraucher vor möglichen Gefahren geschützt werden.
Unternehmen, die unter die Verordnung fallen, spielen eine zentrale Rolle bei der Umsetzung der Produktsicherheitsanforderungen. Sie sind dafür verantwortlich, dass ihre Produkte sicher sind und den geltenden Normen entsprechen. Dies beinhaltet die Erstellung umfassender technischer Dokumentationen, die die Sicherheit der Produkte nachweisen. Durch detaillierte Aufzeichnungen können Unternehmen schneller und effizienter auf Sicherheitsprobleme reagieren und notwendige Maßnahmen ergreifen, um Risiken zu minimieren. Dies stärkt das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in die Produkte und verbessert die Marktposition der Unternehmen, die sich durch hohe Sicherheitsstandards auszeichnen.