Trägergestützte Umschulung
Anbieter von Umschulungsmaßnahmen sind verpflichtet, die Umschulung vor Beginn der zuständigen IHK anzuzeigen. Das gilt auch für Umschulungen, die zum wiederholten Mal angeboten werden. Den Kurzantrag für eine trägergestützte Umschulungsmaßnahme finden Sie unten im Bereich „Downloads“.
Die berufliche Umschulung ist eigenständiges Ziel der beruflichen Bildung und „soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen“ (§ 1 Abs. 5 BBiG). Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssen nach Art, Ziel und Dauer den „besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen“ (vgl. § 62 Abs. 1 BBiG).
Nach erfolgreicher Prüfung des vorgelegten Umschulungskonzepts erfolgt bei Maßnahmen, die erstmals durchgeführt werden, grundsätzlich auch eine Begehung der Umschulungsstätte. Dabei wird die Eignung der Umschulungsstätte festgestellt.
Die Anforderungen, die an die Umschulungsstätte, das dort beschäftigte Ausbildungspersonal sowie an die inhaltliche Gestaltung der Maßnahme gestellt werden, sind durch die gesetzlichen Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes grundsätzlich definiert und werden durch bundeseinheitliche Richtlinien des DIHK konkretisiert.
Gerne unterstützen Sie unsere Ausbildungsberater bei Fragen zur trägergestützten Umschulung.