So werden Sie Ausbilder/-in
Nach dem Berufsbildungsgesetz dürfen nur die Personen ausbilden, die persönlich und fachlich geeignet sind. Ausbildungsbetriebe bestellen deshalb Ausbilder,/-innen, die dazu befähigt sind, und beauftragen sie mit der Organisation der Berufsausbildung.
Diese Voraussetzungen müssen Ausbilder erfüllen:
Persönliche Eignung
Die persönliche Eignung wird grundsätzlich als gegeben betrachtet. Deshalb ist auch kein besonderes Zuerkennungsverfahren vorgesehen. Wenn allerdings persönliche Mängel erkennbar werden, kann die Eignung aberkannt werden.
Fachliche Eignung
Die fachliche Eignung setzt sich aus den Aspekten berufliche Eignung und berufs- und arbeitspädagogische Eignung zusammen.
Berufliche Eignung
Als beruflich geeignet gelten Personen, die die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. Sie können durch einen Berufsabschluss in dem entsprechenden Berufsfeld oder durch eine mehrjährige Berufserfahrung im vorgesehenen Ausbildungsberuf nachgewiesen werden.
Berufs- und arbeitspädagogische Eignung (Ausbilderschein)
Wer Ausbilder/-in werden will, muss außerdem berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse nachweisen. Dafür muss eine bestandene Ausbilder- oder Meisterprüfung vorgelegt werden. Möglich ist auch eine Befreiung oder Zurückstellung.