Ausbildungsvertrag - Was ist zu beachten?
Beim Ausfüllen eines Ausbildungsvertrages tauchen immer wieder die unterschiedlichsten Fragen auf. Die häufigsten haben wir hier aufgeführt.
FAQ´s zum Ausbildungsvertrag
Was muss ich bei der Probezeit beachten?
Die Probezeit muss mindestens einen Monat betragen und darf vier Monate nicht überschreiten.
Welchen Urlaubsanspruch haben volljährige Auszubildende?
Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt 24 Werktage. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- und Feiertage sind. Das entspricht 20 Arbeitstagen (Montag bis Freitag).
Vergütung: Das muss beachtet werden!
Jeder Auszubildende hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die jährlich steigt. Sie muss für den laufenden Kalendermonat spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt werden.
Wonach richtet sich die angemessene Vergütung?
Einschlägiger Tarifvertrag: Dabei ist die fachliche Zuordnung des Ausbildungsbetriebes entscheidend. Einzelheiten zu den Vergütungssätzen gibt es im Tarifregister NRW. Eine Ausbildungsvergütung ist nicht mehr angemessen, wenn sie das im Tarifvertrag geregelte Entgelt um mehr als 20 Prozent unterschreitet.
Branchenübliche Vergütungssätze: Einige Branchen haben sich in Verbänden zusammengeschlossen, die Empfehlungen für Ausbildungsvergütungen veröffentlichen.
Allgemeinverbindliche Tarifverträge: Tarife können für eine gesamte Branche als verbindlich für alle Arbeitgeber erklärt werden, das bedeutet, dass alle (!) sich daran halten müssen. Aktuell gilt dies für Auszubildende im Gaststätten- und Hotelgewerbe NRW. Einzelheiten zu den Allgemeinverbindlichen Tarifen gibt es im Tarifregister NRW.
Wie ändert sich die Vergütung bei verkürzter Ausbildungszeit?
Rechnet der Ausbildungsbetrieb berufliche Vorbildung auf die Ausbildungszeit an, hat der Auszubildende entsprechend früher Anspruch auf die Vergütung des nächsten Ausbildungsjahres.
Wird die Ausbildungszeit aus anderen Gründen verkürzt, etwa wegen eines (Fach-)Abiturs, hat der Auszubildende nicht entsprechend früher Anspruch auf die Vergütung des zweiten beziehungsweise dritten Ausbildungsjahres.
Wie ändert sich die Vergütung bei Verlängerung der Ausbildungszeit?
Wird die Ausbildung verlängert, hat der Auszubildende für den Verlängerungszeitraum nur einen Anspruch auf die Ausbildungsvergütung in der zuletzt gewährten Höhe.
Wie ändert sich die Vergütung bei einer Teilzeitausbildung?
Bei einer Teilzeitberufsausbildung ist die Vergütung angemessen, solange sie der Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.
In welcher Form ist die Lohnabrechnung zu erstellen?
Auszubildende haben Anspruch auf eine ausführliche schriftliche Abrechnung der Ausbildungsvergütung.
In welchen Fall gilt die Mindestausbildungsvergütung?
Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, gilt die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung. Tarifverträge haben Vorrang vor der Mindestausbildungsvergütung. Ist der Ausbildungsbetrieb nicht tarifgebunden, darf er den branchenüblichen Tarif um höchstens 20 Prozent unterschreiten, jedoch nicht unter die Mindestausbildungsvergütung.
Die Mindestausbildungsvergütung gibt es seit dem 1. Januar 2020. Die Höhe ist geregelt bis zum Jahr 2023. Danach passt sich ihre Höhe ab 2024 jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen an. Die Ausbildungsvergütung hängt davon ab, in welchem Kalenderjahr die Ausbildung beginnt.
Folgende Mindestausbildungsvergütungen gelten ab 2020:
Jahr | 1. Jahr | 2. Jahr | 3. Jahr | 4. Jahr |
2020 | 515 Euro | 608 Euro | 695 Euro | 721 Euro |
2021 | 550 Euro | 649 Euro | 743 Euro | 770 Euro |
2022 | 585 Euro | 690 Euro | 790 Euro | 819 Euro |
2023 | 620 Euro | 731 Euro | 837 Euro | 868 Euro |
2024 | 649 Euro | 766 Euro | 876 Euro | 909 Euro |
2025 | 682 Euro | 805 Euro | 921 Euro | 955 Euro |