Zulassung und Beschränkung von Chemikalien nach REACH
Um die Verwendung oder Herstellung von Stoffen, die ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen, einzuschränken, gibt es nach der REACH-Verordnung Möglichkeiten der Beschränkung oder der Zulassung.
Zur Identifikation von Stoffen, welche ein Risiko darstellen, wurden Kriterien für SVHC-Stoffe (engl. Substances of Very High Concern) festgelegt. Wird ein SVHC-Stoff identifiziert, wird er zunächst auf die Kandidatenliste aufgenommen. Weitere Informationen rund um SVHC-Stoffe und die Kanditatenliste finden Sie hier.
Zulassung
Für Stoffe auf der Kandidatenliste kann ein Konsultationsverfahren eingeleitet werden, um zu prüfen, ob der Stoff in Anhang XIV aufgenommen wird. Nach Aufnahme in diesen Anhang unterliegen die Stoffe der Zulassungspflicht. Das bedeutet, dass sie nur dann verwendet und in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie für die jeweilige Verwendung zugelassen wurden.
Um eine Zulassung für die weitere Verwendung eines Stoffs zu erhalten, muss ein Zulassungsantrag bei der ECHA gestellt werden. Die Zulassung kann sich dabei auf die Verwendung eines bestimmten Stoffs durch den Antragsteller oder die Verwendung in der nachgeschalteten Lieferkette oder auf beides beziehen. In dem Zulassungsantrag muss dargelegt werden, dass der Stoff sicher verwendet werden kann und keine Gefahren für die Mitarbeiter und die Umwelt entstehen. Darüber hinaus muss dargelegt werden, warum keine Substitute verwendet werden können und die Verwendung des SVHC-Stoffes erforderlich ist. Die Zulassungen werden in den meisten Fällen nur für einen bestimmten Zeitraum erteilt, um die Verwendung von Substituten zu fördern.
Wichtige Hinweise zu den Ablauffristen
Mit der Aufnahme in den Anhang XIV der REACH-Verordnung wird auch eine Frist festgelegt, ab wann eine Zulassung für die Verwendung benötigt wird (Ablauftermin / engl. sunset date). Der Zulassungsantrag muss mindestens 18 Monate vor dem Ablauftermin bei der ECHA eingereicht werden, um eine weitere Verwendung zu ermöglichen. Im Zulassungsantrag muss dargelegt werden, dass der Verwender die Risiken, die von dem Stoff ausgehen, angemessen beherrscht.
Die Verwendung der Stoffe im Anhang XIV ist nach dem jeweils genannten Ablauftermin („sunset date“) nur noch möglich,
- wenn Unternehmen für die Verwendung eine Zulassung haben oder
- wenn das Unternehmen einen Zulassungsantrag vor dem Antragsschluss gestellt hat, über den noch entschieden werden muss.
Der Anhang XIV der REACH-Verordnung umfasst aktuell 59 Stoffe. Im April 2022 wurden fünf weitere SVHC Stoffe in den Anhang XIV aufgenommen. Sie Stoffe kommen laut ECHA potenziell etwa bei der Herstellung von Polymeren oder Tinten, ferner in Schmiermitteln oder als Zusatz in Treibstoffen zum Einsatz. Die Mitteilung der ECHA zu diesen Stoffen, sowie die damit verbundenen "sunset dates" finden Sie hier.
Im April 2023 hat die ECHA einen Vorschlag für die Aufnahme von acht weiteren Stoffen von der Kandidatenliste in den Anhang XIV gemacht. Hierzu gehört auch Blei. Dabei soll eine Übergangsfrist von 4,5 Jahren gelten. Die Konsultation zu den Stoffen hat in 2022 stattgefunden. Weitere Informationen zu den Stoffen gibt es hier.
Eine aktuelle Liste des Anhangs mit den jeweiligen Ablaufterminen finden Sie hier.
Beschränkung
Stoffe, die ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen, können in den Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgenommen werden. Im Vorfeld ist dabei jedoch ein sehr aufwändiges Verfahren zu durchlaufen. Ein Mitgliedstaat oder die EU-Kommission kann bei Bedenken ein Dossier erstellen, um eine Beschränkung einzuleiten. Darin müssen Gründe sowie die sozioökonomischen Auswirkungen der zukünftigen Beschränkung dargestellt werden. Zusätzlich sind auch Informationen über verfügbare Alternativen des Stoffeinsatzes darzustellen. Nach Prüfung und Möglichkeit zur Stellungnahme entscheidet die EU-Kommission über die Beschränkung.
Durch eine Beschränkung werden in der Regel die Herstellung, die Vermarktung (einschließlich Einfuhr) oder die Verwendung eines Stoffes beschränkt oder verboten. Es können zusätzlich auch weitergehende Bedingungen festgelegt werden, etwa technische Maßnahmen oder Kennzeichnungen. Eine Beschränkung kann für einen Stoff als solchen sowie für einen Stoff in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis gelten.
Aktuell sind 73 Stoffe im Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgeführt. Eine Liste der Beschränkten Stoffe finden Sie hier.
Im Mai 2023 wurden Beschränkungen für Blei in PVC-Produkten aufgenommen. Dies betrifft die Verwendung und das Inverkehrbringen (einschließlich der Einfuhr) von Blei in Erzeugnissen aus Polyvinylchlorid (PVC) ab einer Konzentration von 0,1 Gewichtsprozent. Produkte, die recyceltes Hart-PVC enthalten, können in einer Übergangszeit vom 10 Jahren noch verkauft und verwendet werden.