Kandidatenliste der REACH-Verordnung
Die Kandidatenliste der REACH-Verordnung, führt besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC-Stoffe) auf. Die Liste wird von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) laufend überarbeitet und erweitert.
SVHC-Stoffe
Als SVHC-Stoffe (engl. Substances of Very High Concern) gelten Stoffe,
- die gemäß der CLP-Verordnung die Kriterien für die Einstufung als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorien 1A oder 1B erfüllen (CMR-Stoffe),
- die gemäß Anhang XIII der REACH-Verordnung persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) sind und
- die wahrscheinlich schwerwiegende Einflüsse auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben (z.B. hormonähnliche Stoffe).
Die aktuelle Liste der besonders besorgniserregenden Substanzen wird als Kandidatenliste bezeichnet und umfasst 242 Stoffe/Stoffgruppen. Die vollständige Liste ist auf der Internetseite der ECHA zu finden.
Zuletzt wurde im November 2024 der Stoff Triphenylphosphat hinzugefügt. Dieser Stoff wird als Flammschutzmittel und Weichmacher in Polymer-Formulierungen oder Kleb- und Dichtstoffen verwendet.
Bedeutung für Unternehmen
Die Identifizierung eines SVHC-Stoffs und die Aufnahme in die Kandidatenliste führen zu rechtlichen Verpflichtungen für Unternehmen.
Für Hersteller und Lieferanten von Stoffen und Gemischen bedeutet es:
- die Bereitstellung eines Sicherheitsdatenblatts, um über die sichere Verwendung zu informieren (nach Art. 31).
Für Hersteller und Lieferanten von Erzeugnissen bedeutet es:
- dass Kunden informiert werden müssen, wenn der Stoff mit einer Konzentration von über 0,1 Massenprozent (w/w) im Erzeugnis enthalten ist (nach Art. 33),
- die Reaktion auf Verbraucheranfragen innerhalb von 45 Tagen (nach Art. 33) und
- die Benachrichtigung der ECHA, falls das von ihnen hergestellte Erzeugnis einen besonders besorgniserregenden Stoff in Mengen von mehr als einer Tonne pro Produzent/Importeur pro Jahr enthält (nach Art. 7).
Zudem gibt es seit 2021 auch eine Meldepflicht in der SCIP-Datenbank für Produkte die Stoffe aus der Kandidatenliste enthalten.
Unternehmen sollten daher überprüfen, ob neu in der Liste aufgenommene Stoffe zu veränderten Informations- und Meldepflichten führt.
Zur Aufnahme von weiteren Stoffen führt die ECHA laufend Konsultationen durch, an welchen sich Unternehmen beteiligen können. Die aktuellen Konsultationen der ECHA finden Sie im angegebenen Link.