Kandidatenliste der REACH-Verordnung

Kandidatenliste der REACH-Verordnung
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Die Kandidatenliste der REACH-Verordnung, führt besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC-Stoffe) auf. Die Liste wird von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) laufend überarbeitet und erweitert.

SVHC-Stoffe

Als SVHC-Stoffe (engl. Substances of Very High Concern) gelten Stoffe,

  • die gemäß der CLP-Verordnung die Kriterien für die Einstufung als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorien 1A oder 1B erfüllen (CMR-Stoffe),
  • die gemäß Anhang XIII der REACH-Verordnung persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) sind und
  • die wahrscheinlich schwerwiegende Einflüsse auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben (z.B. hormonähnliche Stoffe).

Die aktuelle Liste der besonders besorgniserregenden Substanzen wird als Kandidatenliste bezeichnet und umfasst 235 Stoffe/Stoffgruppen. Die vollständige Liste ist auf der Internetseite der ECHA zu finden.

Bei der letzten Überarbeitung im Juni 2023 wurde die Kandidatenliste um zwei Stoff ergänzt. Bei den Stoffen handelt es sich um diphenyl(2,4,6-trimethylbenzoyl)phosphine oxide und bis(4-chlorophenyl) sulphone (englisch). 

Bedeutung für Unternehmen

Die Identifizierung eines SVHC-Stoffs und die Aufnahme in die Kandidatenliste führen zu rechtlichen Verpflichtungen für Unternehmen.

Für Hersteller und Lieferanten von Stoffen und Gemischen bedeutet es:

  • die Bereitstellung eines Sicherheitsdatenblatts, um über die sichere Verwendung zu informieren (nach Art. 31).

Für Hersteller und Lieferanten von Erzeugnissen bedeutet es:

  • dass Kunden informiert werden müssen, wenn der Stoff mit einer Konzentration von über 0,1 Massenprozent (w/w) im Erzeugnis enthalten ist (nach Art. 33),
  • die Reaktion auf Verbraucheranfragen innerhalb von 45 Tagen (nach Art. 33) und
  • die Benachrichtigung der ECHA, falls das von ihnen hergestellte Erzeugnis einen besonders besorgniserregenden Stoff in Mengen von mehr als einer Tonne pro Produzent/Importeur pro Jahr enthält (nach Art. 7).

Zudem gibt es seit 2021 auch eine Meldepflicht in der SCIP-Datenbank für Produkte die Stoffe aus der Kandidatenliste enthalten.

Unternehmen sollten daher überprüfen, ob neu in der Liste aufgenommene Stoffe  zu veränderten Informations- und Meldepflichten führt.

Zur Aufnahme von weiteren Stoffen führt die ECHA laufend Konsultationen durch, an welchen sich Unternehmen beteiligen können. Die aktuellen Konsultationen der ECHA finden Sie im angegebenen Link.