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Sachverständige

Was ist ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger?

Illustration einer gelben Glühbirne in einer weißen Sprechblase auf blauem Hintergrund, symbolisiert eine Idee oder Inspiration.

Der Begriff „Sachverständiger“ ist weder gesetzlich definiert noch geschützt. Somit kann jeder, der sich beispielsweise aufgrund seiner Ausbildung, seines Studiums oder langjähriger Berufserfahrung dazu in der Lage sieht, als Sachverständiger tätig werden.

„Öffentlich bestellt und vereidigt“ darf sich hingegen nur nennen, wer seine besondere Sachkunde nachgewiesen hat. Die Überprüfung der besonderen Sachkunde nimmt die IHK oder eine andere thematisch zuständige Körperschaft (z. B. Handwerks- oder Landwirtschaftskammer) vor. 

Achtung

Änderung der Sachverständigenordnung

Wir beabsichtigen, unsere Sachverständigenordnung zu ändern.

Gemäß § 36 Abs. 4a S. 5 GewO in Verbindung mit Art. 8. der EU-Richtlinie 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor dem Erlass neuer Berufsreglementierungen ist eine Änderung der Sachverständigenordnung mindestens zwei Wochen vor Beschlussfassung auf der Internetseite als Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen.

Vorgesehen ist eine Übernahme der geplanten Änderung der Muster-Sachverständigenordnung der DIHK (MSVO). Daher kann bis zum 09.10.2025 Einsicht in die beabsichtigten Änderungen der MSVO und dazu Stellung genommen werden.

Achtung

Sie suchen einen Sachverständigen?

Manchmal lassen sich Streitfälle einfach nicht mehr gütlich klären. Gerichte, Anwälte und Privatpersonen greifen deshalb oft auf die Hilfe von Sachverständigen zurück. Bei der Eigenrecherche werden Sie im bundesweiten Sachverständigenverzeichnis sicher fündig.

Gerne helfen wir Ihnen bei der Zuordnung des betroffenen Sachgebiets oder der Suche im Allgemeinen.

Kosten

Sachkunde: Zustands- und Funktionsprüfung

In Nordrhein-Westfalen müssen Grundstückseigentümer in bestimmten Fällen den Zustand und die Funktionsfähigkeit der Abwasserleitungen auf ihrem Grundstück durch einen anerkannten Sachkundigen überprüfen lassen (Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen).

Hinweis

Elektronische Kommunikation zwischen Sachverständigen und Gerichten

Bei allen Justizbehörden besteht die Möglichkeit, Unterlagen, Anträge, Klagen und anderes auf elektronischem Wege einzureichen. Auch Sachverständige können von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Aufgrund der Sensibilität der hierbei zu übermittelnden Daten sind besonders sichere Verfahren notwendig. 

Der Qualitätszirkel Sachverständigenwesen Nordrhein-Westfalen hat ein Informationsschreiben für Sachverständige herausgegeben, das Möglichkeiten der elektronischen Datenübermittlung aufzeigt und erklärt, wie Sachverständige ihre Gutachten auf diesem Wege sicher übermitteln können. 

Noch Fragen?

Ansprechpartnerin ist Karoline Tegeder.

Hinweis

Ihre Ansprechpartnerinnen zum Thema Sachverständigenbenennung

Kontakt

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