EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD)
Was auf Ihr Unternehmen zukommt
Die EU will Nachhaltigkeit für Unternehmen messbarer und vergleichbarer machen. Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) kommen deshalb erweiterte Berichtspflichten auf viele Betriebe zu. Ziel ist es, dass Unternehmen Chancen und Risiken im Bereich Nachhaltigkeit systematisch analysieren und transparent machen. Investoren, Banken, Geschäftspartner und weitere Stakeholder sollen so verlässliche Informationen erhalten, um den Beitrag von Unternehmen zu Nachhaltigkeit besser einschätzen zu können.
Inhaltsverzeichnis
Von der NFRD zur CSRD
Bislang mussten nur bestimmte große, kapitalmarktorientierte Unternehmen, Banken und Versicherungen mit mehr als 500 Mitarbeitenden einen Nachhaltigkeitsbericht vorlegen – geregelt durch die Non-Financial Reporting Directive (NFRD), die in Deutschland über das CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) umgesetzt wurde.
Mit der neuen CSRD, die am 5. Januar 2023 in Kraft getreten ist, wird der Anwendungsbereich deutlich erweitert. Schritt für Schritt kommen nun weitere Unternehmen hinzu – von großen Kapitalgesellschaften bis hin zu kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).
Wer ist wann betroffen?
Die Berichtspflicht gilt gestaffelt in vier Wellen:
- Erste Welle (ab Geschäftsjahr 2024): Unternehmen, die bereits nach der NFRD berichtspflichtig sind.
- Zweite Welle (ab Geschäftsjahr 2027): Alle großen Kapitalgesellschaften und gleichgestellte Gesellschaften, die bisher nicht berichtspflichtig waren – unabhängig davon, ob sie börsennotiert sind.
- Dritte Welle (ab Geschäftsjahr 2028): Kapitalmarktorientierte KMU (außer Kleinstunternehmen) sowie bestimmte Institute und Versicherungen. Für KMU gilt bis 2028 ein Aufschubrecht.
- Vierte Welle (ab Geschäftsjahr 2028): Drittstaatenunternehmen mit Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in der EU, die bestimmte Umsatz- oder Größenkriterien erfüllen.
Die EU-Kommission hat zudem die Schwellenwerte für Unternehmensgrößen inflationsbedingt angepasst. Damit können sich auch für Ihr Unternehmen Änderungen ergeben.
Was muss berichtet werden?
Der Nachhaltigkeitsbericht wird verpflichtender Bestandteil des Lageberichts. Unternehmen müssen künftig nach dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit berichten:
- Welche Auswirkungen haben Nachhaltigkeitsaspekte auf Ihr Unternehmen?
- Welche Auswirkungen hat Ihr Unternehmen auf Umwelt, Gesellschaft und Wirtschaft?
Die Inhalte sind nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) offenzulegen, die europaweit einheitlich gelten. Dazu gehören u. a. Angaben zu:
- Umwelt- und Klimathemen
- Arbeitnehmer- und Sozialbelangen
- Achtung der Menschenrechte
- Bekämpfung von Korruption und Bestechung
Der Bericht muss extern geprüft werden und ist im European Single Electronic Format (ESEF) mit speziellen Kennzeichnungen („Tags“) zu veröffentlichen.
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
Die Anforderungen sind umfangreich: Viele Daten müssen systematisch erhoben, aufbereitet und nach verbindlichen Standards berichtet werden. Deshalb ist es ratsam, sich frühzeitig mit den Vorgaben auseinanderzusetzen. Hilfreiche Instrumente sind zum Beispiel:
- Global Reporting Initiative (GRI)
- Deutscher Nachhaltigkeitskodex (DNK)
- CSR-Schnell-Check für Unternehmen – ein erster Überblick, wie Ihr Betrieb aktuell aufgestellt ist.
Je eher Sie starten, desto besser können Sie Aufwand und Kosten steuern.
Aktuelle Entwicklungen
Die EU-Kommission arbeitet derzeit an einem sogenannten Omnibus-Verfahren, das die Berichtspflichten an einigen Stellen verhältnismäßiger gestalten soll. Änderungen an der CSRD sind also weiterhin möglich.
Rechtlicher Hintergrund
- Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, veröffentlicht am 16. Dezember 2022 im Amtsblatt der EU, L 322, Seite 15 ff.
- Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, veröffentlicht am 22. Dezember 2023 im Amtsblatt der EU, Reihe L
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Richtlinie (EU) 2025/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2025 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Daten, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen
Sie haben noch Fragen zur CSRD? Wir helfen Ihnen gerne weiter!
Kontakt-
Heike Jani
Beraterin für Umwelt und Nachhaltigkeit
-
Emily Ravier
Beraterin Umwelt und Nachhaltigkeit
Webcode: P399