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EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD)

Was auf Ihr Unternehmen zukommt

Die EU will Nachhaltigkeit für Unternehmen messbarer und vergleichbarer machen. Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) kommen deshalb erweiterte Berichtspflichten auf Betriebe zu. Ziel ist es, dass Unternehmen Chancen und Risiken im Bereich Nachhaltigkeit systematisch analysieren und transparent machen. Investoren, Banken, Geschäftspartner und weitere Stakeholder sollen so verlässliche Informationen erhalten, um den Beitrag von Unternehmen zur Nachhaltigkeit besser einschätzen zu können.

Von der NFRD zur CSRD

Bislang waren große kapitalmarktorientierte Unternehmen, Banken und Versicherungen mit mehr als 500 Mitarbeitenden zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet – geregelt durch die Non-Financial Reporting Directive (NFRD) und in Deutschland umgesetzt durch das CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz.

Mit der CSRD wurde der Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung verändert. Die konkrete Ausgestaltung und der Umfang der Berichtspflichten wurden jedoch im Zuge der Omnibus-Verordnung zuletzt angepasst und teilweise vereinfacht. 

Im Februar 2025 hat die EU-Kommission ein Maßnahmenpaket zur Vereinfachung von Nachhaltigkeitsvorschriften vorgelegt. Ein zentraler Bestandteil betrifft die Anpassung der CSRD, mit dem Ziel, die Berichtspflichten für Unternehmen praxisnäher auszugestalten und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Wirtschaftsstandorts zu stärken.

Nachdem das EU-Parlament im Dezember 2025 der im Trilog erzielten Einigung zu den Änderungen der CSRD zugestimmt hatte, wurde der Rechtsakt am 24. Februar 2026 abschließend vom Rat verabschiedet. Der amtliche Text wurde am 26. Februar 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist 20 Tage später in Kraft getreten. Damit ist das EU-Gesetzgebungsverfahren zur Überarbeitung der CSRD im Rahmen des sogenannten „Omnibus I“-Pakets abgeschlossen.

Die geänderten Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sind bis zum 19. März 2027 in nationales Recht umzusetzen.

Wer muss berichten?

Die Anforderungen der CSRD wurden im Rahmen des sogenannten „EU-Omnibus“-Verfahrens angepasst und ihr Anwendungsbereich wurde teilweise eingegrenzt.

Künftig sollen Unternehmen grundsätzlich nur dann in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, wenn sie mehr als 1.000 Mitarbeitende sowie einen jährlichen Nettoumsatz von über 450 Mio. Euro aufweisen.

Diese Schwellenwerte gelten auch für Mutterunternehmen einer Gruppe. Für diese Unternehmen sollen bei Verschmelzungen etc. Ausnahmeregelungen in den ersten 12 Monaten gelten. Ausnahmeregelungen sollen die Mitgliedstaaten auch für Mutterunternehmen vorsehen, die Beteiligungen (financial holdings) halten. Auch für Drittstaatenunternehmen wurden die Schwellenwerte geändert; sie sollen dann von der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfasst sein, wenn ihre Tochterunternehmen in der EU bzw. ihre Niederlassungen einen Nettoumsatz von mehr als 200 Mio. Euro im vorhergehenden Geschäftsjahr haben.

Die festgelegten Schwellenwerte sollen regelmäßig überprüft werden. Geplant ist eine Überprüfung im Abstand von fünf Jahren, insbesondere im Hinblick auf inflationsbedingte Anpassungen. Darüber hinaus soll die Europäische Kommission im Jahr 2031 evaluieren, ob eine Absenkung der Schwellenwerte und damit eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der CSRD sinnvoll ist.

Was muss berichtet werden?

Der Nachhaltigkeitsbericht wird verpflichtender Bestandteil des Lageberichts. Unternehmen müssen künftig nach dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit berichten:

  • Welche Auswirkungen haben Nachhaltigkeitsaspekte auf Ihr Unternehmen?
  • Welche Auswirkungen hat Ihr Unternehmen auf Umwelt, Gesellschaft und Wirtschaft?

Die Inhalte sind nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) offenzulegen, die europaweit einheitlich gelten. Dazu gehören u. a. Angaben zu:

  • Umwelt- und Klimathemen
  • Arbeitnehmer- und Sozialbelangen
  • Achtung der Menschenrechte
  • Bekämpfung von Korruption und Bestechung

Der Bericht muss extern geprüft werden und ist im European Single Electronic Format (ESEF) mit speziellen Kennzeichnungen („Tags“) zu veröffentlichen.

Hinweis

Änderung der ESRS

Im Zuge des „Omnibus I“-Pakets zur Vereinfachung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) werden auch die europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (European Sustainability Reporting Standards) überarbeitet.

Die Änderungen an den ESRS werden derzeit von der Europäischen Kommission beraten. Eine öffentliche Konsultation zu den überarbeiteten Standards wird voraussichtlich im Zeitraum April/Mai stattfinden.

Die Verabschiedung der delegierten Verordnung ist derzeit bis Ende Juni geplant. Im Anschluss haben das Europäische Parlament und der Rat die Möglichkeit, Einwände zu erheben. Erst nach Ablauf dieser Frist treten die überarbeiteten ESRS in Kraft.

Entwürfe der überarbeiteten Standards sind auf der Website der EFRAG verfügbar.

Hinweis

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Die Anforderungen sind umfangreich: Viele Daten müssen systematisch erhoben, aufbereitet und nach verbindlichen Standards berichtet werden. Deshalb ist es ratsam, sich frühzeitig mit den Vorgaben auseinanderzusetzen. Hilfreiche Instrumente sind zum Beispiel:

Je eher Sie starten, desto besser können Sie Aufwand und Kosten steuern.

Zum Thema

Rechtlicher Hintergrund

  • Richtlinie (EU) 2026/470 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2026 zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen
  • Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, veröffentlicht am 16. Dezember 2022 im Amtsblatt der EU, L 322, Seite 15 ff.
  • Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, veröffentlicht am 22. Dezember 2023 im Amtsblatt der EU, Reihe L

  • Richtlinie (EU) 2025/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2025 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Daten, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen

Zum Thema

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