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Eröffnung einer Gaststätte – Was Sie wissen sollten

Sie möchten Ihre eigene Gaststätte eröffnen? Herzlichen Glückwunsch zu diesem mutigen Schritt! Damit Sie von Anfang an rechtlich auf der sicheren Seite sind und gut vorbereitet durchstarten können, haben wir für Sie die wichtigsten Informationen rund um die gewerberechtlichen Anforderungen zusammengestellt.

Wann brauche ich eine Gaststättenerlaubnis?

Sobald Sie in Ihrem Betrieb alkoholische Getränke ausschenken wollen – sei es Bier, Wein oder Spirituosen –, benötigen Sie eine sogenannte Gaststättenerlaubnis nach dem Gaststättengesetz (§ 2 GastG). Ohne Alkoholausschank ist die Eröffnung mit einer Gewerbeanmeldung möglich, eine spezielle Erlaubnis ist dann nicht erforderlich.

Eine Frau in einem Café oder kleinen Geschäft hängt ein Schild mit der Aufschrift „OPEN“ an die Tür. Im Hintergrund ist ein gemütlich eingerichteter Verkaufsraum mit Regalen und einer Menütafel zu sehen.

Was gehört zu den Voraussetzungen für eine Erlaubnis?

Um eine Gaststättenerlaubnis zu erhalten, müssen Sie u. a.:

  • Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen, z. B. durch ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister.
  • Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts sowie eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Unterrichtung der IHK über lebensmittelrechtliche Vorschriften (nach § 4 GastG) vorlegen.
  • Einen Grundriss der Betriebsräume einreichen.
  • Nachweise zur Baugenehmigung bzw. Nutzungsgenehmigung bereitstellen.

Die genauen Anforderungen können je nach Stadt oder Kreis variieren – sprechen Sie deshalb frühzeitig mit Ihrer örtlichen Ordnungsbehörde.

Welche Betriebsarten gibt es – und was gilt jeweils?

Je nach Art Ihres Vorhabens gelten unterschiedliche Anforderungen. Hier finden Sie eine Übersicht der häufigsten Betriebsformen:

Wichtige Themen im Überblick

  • Gewerbeanmeldung: Diese erfolgt beim Gewerbeamt Ihrer Stadt oder Gemeinde.
  • Hygiene und Lebensmittelrecht: Grundlage ist die Schulung gemäß § 4 GastG (bei der IHK) sowie die Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt (§ 43 IfSG).
  • Bau- und Nutzungsgenehmigungen: Prüfen Sie vor Vertragsabschluss, ob Ihre Räumlichkeiten als Gaststätte genehmigungsfähig sind.
  • Musik und Veranstaltungen: Wollen Sie Musik abspielen oder Veranstaltungen durchführen? Denken Sie an GEMA, Brandschutz und ggf. Sondergenehmigungen.

Unser Tipp für Gründerinnen und Gründer

Nutzen Sie unsere IHK-Unterrichtung für das Gaststättengewerbe als fundierten Einstieg. Hier erfahren Sie kompakt und praxisnah alles Wichtige zu Hygiene, Verbraucherschutz, Jugendschutz und Co.

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