Vermittlerregister: Versicherungs-, Finanz- und Immobilienkreditvermittler
Wer als selbstständiger Vermittler oder Berater in den Bereichen Versicherung, Finanzanlagen oder Immobilienkredite tätig werden möchte, benötigt eine behördliche Erlaubnis nach Gewerbeordnung (GewO) und muss sich im Vermittlerregister nach § 11a GewO eintragen lassen.
Versicherungsvermittler ist, wer gewerbsmäßig für seine Kunden Versicherungsschutz beschafft, ausstattet oder abwickelt, ohne selbst Versicherungsnehmer oder Versicherer zu sein. Für seine Tätigkeiten erhält er von den Versicherungsnehmern regelmäßig eine Provision.
Versicherungsberater dagegen dürfen von Versicherungsunternehmen keinerlei wirtschaftliche Vorteile erhalten. Sie werden ausschließlich von ihren Kunden auf Honorarbasis vergütet.
Als Versicherungsvermittler oder -berater dürfen Sie nur tätig werden, wenn Sie im Vermittlerregister eingetragen sind. Dazu benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 34 d GewO.
Auch Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind, müssen Sie unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit zur Eintragung im Register anmelden.
Ausnahme: Gebundene Vermittler
Gebundene Vermittler benötigen keine Erlaubnis. Diese werden über ihr Versicherungsunternehmen im Vermittlerregister eingetragen.
Die Sachkundeprüfung „Geprüfte/r Fachfrau/-mann für Versicherungsvermittlung IHK“ führen wir in Kooperation mit der IHK Düsseldorf durch.
Der Versicherungsvermittler muss den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbringen. Hierbei handelt es sich um eine Vermögensschadenhaftpflicht mit Deckungsbeiträgen von mindestens 1.564.610 Euro pro Schadensfall und mindestens 2.315.610 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres.
Alle Versicherungsvermittler und -berater sowie die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich mindestens 15 Stunden pro Jahr weiterbilden. In welcher Form diese Weiterbildung erfolgen kann und ob beziehungsweise wie dies nachzuweisen ist, ist in der Versicherungsvermittlungsverordnung geregelt. Von der Weiterbildungsverpflichtung sind lediglich die produktakzessorischen Vermittler sowie Annexvermittler ausgenommen.
Nachweise und Unterlagen zur Weiterbildung müssen Sie fünf Jahre aufbewahren. Nur nach Aufforderung müssen Sie sich gegenüber der IHK zur Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung erklären.
Nähere Informationen zur Weiterbildungspflicht finden Sie in den von der DIHK und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) abgestimmten FAQ.
Damit wir Ihnen die Erlaubnis erteilen können, müssen Sie Ihre persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) sowie ausreichende Sachkunde nachweisen.
Dazu brauchen wir folgende Unterlagen (nicht älter als 3 Monate):
Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart OB (Bürgerbüro)
Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage einer Behörde, Belegart 9 (Bürgerbüro)
Bescheinigung in Steuersachen (Finanzamt des Wohnsitzes)
Auszug aus dem Insolvenzregister (Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Wohnsitz in den letzten fünf Jahren bestanden hat)
Versicherungsbestätigung einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Sachkundenachweis ► Sachkundeprüfung „Geprüfte/r Fachfrau/Fachmann für Versicherungsvermittlung IHK“ oder ► „Alte-Hasen-Regelung“: ununterbrochene Tätigkeit als Vermittler/Berater seit dem 31.08.2000 oder ► Gleichgestellte Berufsqualifikation (siehe: Versicherungsvermittlerordnung)
Hinweis
Für juristische Personen gelten besondere Nachweisregeln:
Für die juristische Person: Nachweise 2 bis 6
Für den/die Geschäftsführer: Nachweise 1, 2, 3 und 7
Befindet sich die juristische Person in Gründung oder ist gerade erst im Handelsregister eingetragen (maximal 1 Monat), so sind die Nachweise wie folgt zu beantragen:
Für die juristische Person: Nr. 6
Für den/die gesetzlichen Vertreter: Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 7
Erlaubnisverfahren: 233 €
Befreiung produktakzessorische Vermittler: 119 €
Registrierung Gewerbetreibender: 60 €
Registrierung Angestellter: 15 €
Änderung Registerdaten: 25 €
Ergänzung weiterer EU-Staaten: 26 €
Nach unserer Gebührenordnung sind mit dem Eingang eines Antrags die Gebühren fällig. Sie erhalten hierzu einen gesonderten Gebührenbescheid.
Finanzanlagenvermittler ist, wer im Umfang der Bereichsausnahmen des Kreditwesengesetzes (KWG) bestimmte Finanzanlagen vermittelt oder Anlageberatung erbringt. Für die Vermittlung und Beratung erhalten Finanzanlagenvermittler regelmäßig eine Provision.
Als Finanzanlagenvermittler dürfen Sie nur tätig werden, wenn Sie im Vermittlerregister eingetragen sind. Selbstständige Vermittler benötigen dazu eine Erlaubnis nach § 34 f GewO. Diese kann in folgende Kategorien unterteilt werden:
Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen
Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Vermögensanlagengesetz
Ausnahme: Vertraglich gebundene Vermittler
Vertraglich gebundene Vermittler, die unter dem Haftungsdach eines bestimmten Finanzdienstleistungsinstituts tätig sind, benötigen keine Erlaubnis nach § 34 f GewO. Voraussetzung ist, dass Ihr Institut Sie in das Register der vertraglich gebundenen Vermittler bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eintragen lässt.
Der Finanzanlagenvermittler muss den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbringen. Hierbei handelt es sich um eine Vermögensschadenhaftpflicht mit Deckungsbeiträgen von mindestens 1.276.000 Euro pro Schadensfall und mindestens 1.919.000 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres.
Selbstständige Finanzanlagenvermittler müssen auf eigene Kosten ihre geschäftlichen Unterlagen jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer prüfen lassen. Der Prüfbericht ist der IHK bis zum 31.12. des darauf folgenden Jahres unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Sofern Sie im Kalenderjahr keine erlaubnispflichtigen Geschäfte getätigt haben, können Sie alternativ eine Negativerklärung abgeben
Damit wir Ihnen die Erlaubnis erteilen können, müssen Sie Ihre persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) sowie ausreichende Sachkunde nachweisen.
Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart OB (Bürgerbüro)
Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage einer Behörde, Belegart 9 (Bürgerbüro)
Bescheinigung in Steuersachen (Finanzamt des Wohnsitzes)
Auszug aus dem Insolvenzregister (Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Wohnsitz in den letzten fünf Jahren bestanden hat)
Versicherungsbestätigung einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Sachkundenachweis ► Sachkundeprüfung „Geprüfte/r Fachfrau/Fachmann für Finanzanlagenvermittlung IHK“ oder ► Gleichgestellte Berufsqualifikation (siehe: Finanzanlagenvermittlungsverordnung)
Hinweis
Für juristische Personen gelten besondere Nachweisregeln:
Für die juristische Person: Nachweise 2 bis 6
Für den/die Geschäftsführer: Nachweise 1, 2, 3 und 7
Befindet sich die juristische Person in Gründung oder ist gerade erst im Handelsregister eingetragen (maximal 1 Monat), so sind die Nachweise wie folgt zu beantragen:
Für die juristische Person: Nr. 6
Für den/die gesetzlichen Vertreter: Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 7
Als Honorar-Finanzanlagenberater erbringen Sie gewerbsmäßig Beratungen zu Finanzanlagen, ohne von einem Produktgeber Zuwendungen zu erhalten oder von ihm in sonstiger Weise abhängig zu sein. Eine gleichzeitige Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler ist nicht zulässig.
Für die Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberater benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 34h GewO und müssen sich im Vermittlerregister eintragen lassen.
Die Sachkundeprüfung „Geprüfte/-r Finanzanlagenfachmann/-frau IHK“ führen wir in Kooperation mit der IHK Düsseldorf durch.
Der Honorar-Finanzanlagenberater muss den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbringen. Hierbei handelt es sich um eine Vermögensschadenhaftpflicht mit Deckungsbeiträgen von mindestens 1.276.000 Euro pro Schadensfall und mindestens 1.919.000 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres.
Wenn Sie bereits im Besitz einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO sind, können Sie die Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenvermittler in einem vereinfachten Verfahren erhalten. Neben dem Antrag benötigen wir in diesem Fall nur die Erlaubnisurkunde und einen aktuellen Versicherungsnachweis.
Damit wir Ihnen die Erlaubnis erteilen können, müssen Sie Ihre persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) sowie ausreichende Sachkunde nachweisen.
Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart OB (Bürgerbüro)
Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage einer Behörde, Belegart 9 (Bürgerbüro)
Bescheinigung in Steuersachen (Finanzamt des Wohnsitzes)
Auszug aus dem Insolvenzregister (Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Wohnsitz in den letzten fünf Jahren bestanden hat)
Versicherungsbestätigung einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Sachkundenachweis ► Sachkundeprüfung „Geprüfte/r Fachfrau/Fachmann für Finanzanlagenvermittlung IHK“ oder ► Gleichgestellte Berufsqualifikation (siehe: Finanzanlagenvermittlungsverordnung)
Hinweis
Für juristische Personen gelten besondere Nachweisregeln:
Für die juristische Person: Nachweise 2 bis 6
Für den/die Geschäftsführer: Nachweise 1, 2, 3 und 7
Befindet sich die juristische Person in Gründung oder ist gerade erst im Handelsregister eingetragen (maximal 1 Monat), so sind die Nachweise wie folgt zu beantragen:
Für die juristische Person: Nr. 6
Für den/die gesetzlichen Vertreter: Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 7
Erlaubnisverfahren: 191 €
Erweiterung weiterer Kategorien: 74 €
Registrierung Gewerbetreibender: 60 €
Registrierung Angestellter: 15 €
Umschreibung § 34f → § 34h: 25 €
Nach unserer Gebührenordnung sind mit dem Eingang eines Antrags die Gebühren fällig. Sie erhalten hierzu einen gesonderten Gebührenbescheid.
Immobilienkreditvermittler und Honorar-Immobilienkreditberater (§ 34i GewO)
Immobilienkreditvermittler ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen, die
entweder durch ein Grundpfandrecht besichert sind oder
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentums an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstückgleichen Rechten bestimmt sind,
zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer vermittelt oder Dritte zu solchen Verträgen berät.
Honorar-Immobiliarberater ist, wer eine unabhängige Beratung zu Immobilienkreditverträgen anbietet oder als unabhängiger Berater auftritt.
Als Immobilienkreditvermittler oder Honorar-Immobilienkreditberater dürfen Sie nur tätig werden, wenn Sie im Vermittlerregister eingetragen sind. Dazu benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 34 i GewO.
Auch Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder dafür verantwortlich sind, müssen Sie unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit zur Eintragung im Register anmelden.
Die Sachkundeprüfung „Geprüfte/r Fachfrau/mann für Immobiliardarlehensvermittlung IHK" führen wir in Kooperation mit der IHK Düsseldorf durch.
Der Immobiliardarlehensvermittler muss den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbringen. Hierbei handelt es sich um eine Vermögensschadenhaftpflicht mit Deckungsbeiträgen von mindestens 460.000 Euro pro Schadensfall und mindestens 750.000 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres.
Damit wir Ihnen die Erlaubnis erteilen können, müssen Sie Ihre persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) sowie ausreichende Sachkunde nachweisen.
Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart OB (Bürgerbüro)
Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage einer Behörde, Belegart 9 (Bürgerbüro)
Bescheinigung in Steuersachen (Finanzamt des Wohnsitzes)
Auszug aus dem Insolvenzregister (Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Wohnsitz in den letzten fünf Jahren bestanden hat)
Versicherungsbestätigung einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Sachkundenachweis ► Sachkundeprüfung „Geprüfte/r Fachfrau/Fachmann für Immobiliardarlehensvermittlung IHK“ oder ► Gleichgestellte Berufsqualifikation (siehe: Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung)
Hinweis
Für juristische Personen gelten besondere Nachweisregeln:
Für die juristische Person: Nachweise 2 bis 6
Für den/die Geschäftsführer: Nachweise 1, 2, 3 und 7
Befindet sich die juristische Person in Gründung oder ist gerade erst im Handelsregister eingetragen (maximal 1 Monat), so sind die Nachweise wie folgt zu beantragen:
Für die juristische Person: Nr. 6
Für den/die gesetzlichen Vertreter: Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 7
Erlaubnisverfahren: 129 €
Registrierung Gewerbetreibender: 60 €
Registrierung Angestellter: 15 €
Verfahren EU-/EWR-Vermittler: 25 €
Registrierung pro EU-/EWR-Land: 36 €
Nach unserer Gebührenordnung sind mit dem Eingang eines Antrags die Gebühren fällig. Sie erhalten hierzu einen gesonderten Gebührenbescheid.