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F-Gase – Fluorierte Treibhausgase

Das Bild zeigt ein großes Industriekraftwerk mit mehreren Schornsteinen, aus denen weißer Rauch oder Wasserdampf in den Himmel steigt. Besonders auffällig ist ein großer, konisch geformter Kühlturm, der eine dichte, weiße Dampfwolke ausstößt. Der Himmel ist klar und blau, was die weißen Dampfwolken besonders hervorhebt.

Fluorierte Treibhausgase, die auch als F-Gase bezeichnet werden, sind synthetische Gase mit hohem Treibhauspotenzial. F-Gase werden in verschiedenen Branchen als Kältemittel, Isoliergase oder Löschmittel eingesetzt. Aufgrund ihres hohen Treibhauspotenzials unterliegen sie strengen gesetzlichen Regelungen. Diese werden in der EU-F-Gase-Verordnung (2024/573) geregelt, mit dem Ziel der schrittweisen Reduzierung der Emissionen von F-Gasen.

Wer ist davon betroffen?

Von der F-Gase-Verordnung sind Unternehmen betroffen, die Erzeugnisse, die F-Gase enthalten, herstellen, ein- oder ausführen oder die Tätigkeiten an solchen Erzeugnissen durchführen. Dies können Unternehmen sein, die Klimaanlagen und Wärmepumpen warten oder auf Dichtigkeit prüfen. Jedoch sind auch Unternehmen wie beispielsweise Autohäuser betroffen, die Fahrzeuge mit Klimaanlagen aus dem europäischen Ausland ein- oder ausführen.  

Pflichten für Unternehmen

Von der F-Gase-Verordnung betroffene Unternehmen müssen eine Reihe von Vorschriften und Pflichten beachten, die darauf abzielen, die Emissionen von fluorierten Treibhausgasen zu reduzieren.

  • Produktionsprozesse: Hersteller sind verpflichtet, die Emissionen während des Produktionsprozesses zu minimieren und die als Nebenprodukte entstehenden Emissionen zu zerstören oder für eine spätere Verwendung zurückzugewinnen. Sie müssen auch eine Konformitätserklärung vorlegen, die die Herkunft der Gase und die Produktionsanlage angibt. Zudem müssen Hersteller von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) Produktionsrechte nachweisen.
  • Zertifizierung: Natürliche Personen, die bestimmte Tätigkeiten mit fluorierten Treibhausgasen durchführen (zum Beispiel Installation, Wartung, Reparatur, Rückgewinnung), müssen zertifiziert sein. Bestehende Zertifikate bleiben dabei gültig.
  • Aufzeichnungen führen: Betreiber von Anlagen, für die Dichtheitskontrollen vorgeschrieben sind, müssen Aufzeichnungen über die Menge und Art der Gase sowie über durchgeführte Reparaturen und Kontrollen führen. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden.
  • Verkauf an Zertifizierte: Fluorierte Treibhausgase dürfen nur an zertifizierte Personen oder Unternehmen verkauft werden.

Sachkundebescheinigung

Personen, die Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, auf Dichtheit kontrollieren, warten, instandhalten oder F-Gase rückgewinnen, benötigen gemäß § 5 Abs. 2 der ChemKlimaschutzV eine Sachkundebescheinigung.

Die Sachkunde für Tätigkeiten an

  • ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen
  • Wärmepumpen
  • Kälteanlagen in Kühllastkraftwagen oder -anhängern
  • Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel haben, 
  • elektrischen Schaltanlagen

wird i.d.R. durch eine einschlägige technische oder handwerkliche Ausbildung (z. B. als Energieanlagenelektroniker/in, Anlagenmechaniker/in, Industriemechaniker/in oder Elektroniker/in für Automatisierungstechnik) sowie eine theoretische und praktische Prüfung nachgewiesen.

Für die Tätigkeiten an ortsfesten Brandschutzeinrichtungen reicht eine theoretische und praktische Sachkundeprüfung.

Für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen oder anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen, die nicht unter die Regelungen für Kühllastkraftwagen oder -anhänger fallen, ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Trainingsprogramm nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 erforderlich.

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) hat hierzu eine Liste externer anerkannter Einrichtungen und Fortbildungsträger gemäß §5 Abs. 3 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung veröffentlicht.

Hinweis

Neue Vorgaben zur Sachkundebescheinigung

Als Folge des Inkrafttretens der F-Gase-Verordnung im März 2024 wurde die ChemKlimaschutzV überarbeitet. Der Bundesrat hat am 30. Januar 2026 die neue ChemKlimaschutzV beschlossen, die voraussichtlich im April 2026 in Kraft treten wird. Somit ergeben sich folgende neue Vorgaben:

  • Bereits ausgestellte Kategorie-I-Bescheinigungen (Kälteschein) nach der alten EU-Verordnung Nr. 2015/2067 behalten ihre Gültigkeit bis zum 12. März 2029. Wer danach weiterhin tätig sein möchte, muss an einem anerkannten Auffrischungskurs teilnehmen.
  • Die Anforderungen an die bisherige Sachkunde über Tätigkeiten an Anlagen mit Kältemitteln, die F-Gase enthalten, werden um theoretische und praktische Kenntnisse zu alternativen Kältemitteln (Kohlenwasserstoffe, CO2 oder Ammoniak) erweitert. Diese Kenntnisse müssen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen werden. Wie bisher erhalten Personen eine Sachkundebescheinigung nach bestandener Prüfung von Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern oder anerkannten Stellen.
  • Für Befreiungen vom Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung sind nach § 6 ChemKlimschutzV ausschließlich Handwerkskammern zuständig.
  • Sachkundebescheinigungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten müssen nicht mehr anerkannt werden. Sie gelten in Deutschland direkt ohne Anerkennung.
Hinweis

Pflichten beim Im- oder Export

  • F-Gas-Portal: Im- oder Exporteure müssen im F-Gas-Portal registriert sein und über eine gültige Lizenz verfügen. Davon betroffen sind auch Fahrzeuge, die beispielweise in Klimaanlagen solche Gase enthalten. Den Zollbehörden muss eine solche Registrierung auch für Erzeugnisse oder Einrichtungen vorgelegt werden, die diese Gase nur zum Funktionieren benötigen. Deshalb müssen auch Fahrzeuge oder andere Produkte registriert werden, die keine Kältemittel mit F-Gasen enthalten, jedoch später damit befüllt werden müssen.

    Die Registrierung erfolgt über das F-Gas-Portal der EU. Die Seite ist derzeit nur auf englischer Sprache verfügbar. Jedoch hat die EU-Kommission eine Schritt-für Schritt-Anleitung in deutscher Sprache veröffentlicht. 
  • Zollanmeldung: Bei der Zollanmeldung sind verschiedene Angaben wie Registrierungsnummer im F-Gas-Portal und EORI-Nummer erforderlich.

Durchführungsverordnungen

Im September 2024 wurden drei Durchführungsverordnungen erlassen, die die Anforderungen an Unternehmen konkretisieren.

Information

FAQ-Katalog

Das Umweltbundesamt hat einen FAQ-Katalog zum Inverkehrbringen und zur Ausfuhr von F-Gasen veröffentlicht.

Zuständige Behörden

In Deutschland liegt die Verantwortung für den Vollzug bei den Ländern. Eine Liste der zuständigen Behörden finden Sie hier.

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