Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung

Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
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Seit 2013 gilt die „Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten“ (ElektroStoffV). Sie dient der Umsetzung der europäischen RoHS-II-Richtlinie (eng. Restriction of Hazardous Substances) von 2011, die das Inverkehrbringen und Bereitstellen neuer Elektro- und Elektronikgeräte im Markt regelt. Zielsetzung der Verordnung ist es, problematische Bestandteile in den Elektronikgeräten zu beschränken und dadurch die Einführung gleichwertiger Ersatzprodukte zu fördern.

Die ElektroStoffV beschränkt den Einsatz diverser Schwermetalle wie Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertiges Chrom sowie bestimmter bromhaltiger Flammschutzmittel und Weichmacher [polybromiertes Biphenyl (PBB) und polybromierte Diphenylether (PBDE)] in Elektro- und Elektronikgeräten (§1 ElektroStoffV). Dabei müssen im Gesetz festgelegte Höchstkonzentrationen eingehalten werden, sofern die Geräte keine Ausnahme nach den Anhängen der RoHS-Richtlinie darstellen. Zusätzlich hat der Hersteller die Pflicht, ein CE-Kennzeichen auf den Geräten anzubringen. Denn mit dem CE-Kennzeichen zeigt der Hersteller nach außen, dass das Produkt die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Um ein CE-Kennzeichen anbringen zu dürfen, muss ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen und eine EU-Konformitätserklärung erstellt werden. Der Vertreiber der Elektro- und Elektronikgeräte hat zu überprüfen, ob der Hersteller die Produkte ordnungsgemäß gekennzeichnet hat.

Ausnahmen, also nicht betroffene Elektrogeräte sind in §1 Absatz 2 ElektroStoffV aufgeführt. Ausgenommen sind bestimmte Geräte, beispielsweise zum Einsatz im Weltraum, für militärische Zwecke oder ortsfeste industrielle Großwerkzeuge sowie ortsfeste Großanlagen.