Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung

Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
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Seit dem 9. Mai 2013 gilt die „Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten“ (ElektroStoffV). Sie dient der Umsetzung der europäischen RoHS-II-Richtlinie (eng. Restriction of Hazardous Substances) von 2011, die das Inverkehrbringen und Bereitstellen neuer Elektro- und Elektronikgeräte im Markt regelt. Zielsetzung der Verordnung ist es, problematische Bestandteile in den Elektronikgeräten zu beschränken und dadurch die Einführung gleichwertiger Ersatzprodukte zu fördern.

Die ElektroStoffV beschränkt den Einsatz diverser Schwermetalle wie Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertiges Chrom sowie bestimmter bromhaltiger Flammschutzmittel und Weichmacher [polybromiertes Biphenyl (PBB) und polybromierte Diphenylether (PBDE)] in Elektro- und Elektronikgeräten (§1 ElektroStoffV). Dabei müssen im Gesetz festgelegte Höchstkonzentrationen eingehalten werden, sofern die Geräte keine Ausnahme nach den Anhängen der RoHS-Richtlinie darstellen. Zusätzlich hat der Hersteller die Pflicht, ein CE-Kennzeichen auf den Geräten anzubringen. Denn mit dem CE-Kennzeichen zeigt der Hersteller nach außen, dass das Produkt die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Um ein CE-Kennzeichen anbringen zu dürfen, muss ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen und eine EU-Konformitätserklärung erstellt werden. Der Vertreiber der Elektro- und Elektronikgeräte hat zu überprüfen, ob der Hersteller die Produkte ordnungsgemäß gekennzeichnet hat. 

Ausweitung des Anwendungsbereichs auf „sonstige Elektrogeräte“

Die ElektroStoffV enthält neben den bisherigen zehn Kategorien (im ElektroG) eine elfte Kategorie, unter die alle sonstigen Geräte fallen, die bisher nicht von der Richtlinie betroffen waren. Dies hat zur Folge, dass auch bisher nicht betroffene Elektro- und Elektronikgeräte seit Mai 2013 unter das Gesetz fallen. Seit dem 22. Juli 2019 müssen daher diese sonstigen Geräte, die seit dem 8. Mai 2013 in den sachlichen Anwendungsbereich des ElektroG gefallen sind, die Anforderungen der ElektroStoffV einhalten. Dazu gehören neben der Stoffbeschränkung auch Kennzeichnungsanforderungen.

Diverse nicht betroffene Elektrogeräte (§1 Absatz 2 ElektroStoffV) sind auch über den genannten Stichtag hinaus nicht von den Beschränkungen betroffen. Dies betrifft bestimmte Geräte, beispielsweise zum Einsatz im Weltraum, für militärische Zwecke oder ortsfeste industrielle Großwerkzeuge sowie ortsfeste Großanlagen.