GmbH & Co. KG: Besondere Kommanditgesellschaft

GmbH & Co. KG: Besondere Kommanditgesellschaft
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Die GmbH & Co. KG ist eine besondere Form der Kommanditgesellschaft (KG). Sie entsteht durch eine Kombination von GmbH und mindestens einer weiteren - in der Regel natürlichen - Person als Gesellschafter der KG.

Eine KG hat zwei Arten von Gesellschaftern: Die unbeschränkt haftenden Komplementäre und die Kommanditisten, die lediglich mit ihrer Einlage und damit beschränkt haften. Die Besonderheit der GmbH & Co. KG besteht nun darin, dass die Komplementärstellung in der KG von einer GmbH wahrgenommen wird. Hierdurch erreicht man, dass die personengesellschaftliche Struktur einer KG mit der Haftungsbeschränkung einer GmbH kombiniert wird - es entsteht eine Art „haftungsbe­schränkte Personengesellschaft“.

Da bei der GmbH & Co. KG zwei verschiedene Rechtsformen miteinander verbunden sind, ergeben sich eine ganze Reihe von Besonderheiten. Gleichwohl nimmt das Gesetz nur an sehr wenigen Stel­len Bezug auf diese Gesellschaftsform, sodass der Betrieb einer solchen Gesellschaft einen gewis­sen Mehraufwand mit sich bringt. Zu den einzelnen Vor- und Nachteilen sowie den Anwendungsmöglich­keiten der GmbH & Co. KG wird am Ende dieses Merkblattes noch eingegangen.

Gründung

Eine GmbH & Co. KG entsteht wie jede KG im Verhältnis der Gesellschafter zueinander – sog. Innenverhältnis - mit Abschluss des Gesellschaftsver­trags zwischen Komplementär(en) und Kommanditist(en). Es sind mindestens ein Komplementär und ein Kommanditist zur Gründung erforderlich, sodass also bei Abschluss des KG-Gesellschaftsver­trags die Komplementär-GmbH bereits existieren muss. Dafür kann sie zuvor neu gegründet worden sein oder auch schon länger bestanden haben.

Im Verhältnis zu Dritten – sog. Außenverhältnis - entsteht die KG entweder mit der Aufnahme ihrer Geschäfte oder mit der Eintragung ins Handelsregister, wenn dies vorher er­folgt.

Es ist zu empfehlen, ausführliche schriftliche Gesellschaftsverträge abzuschließen, weil nur so die Verhältnisse der Gesellschaft und insbesondere der Gesellschafter untereinander zufriedenstellend geregelt werden können. Während für den Gesellschaftsvertrag der GmbH eine notarielle Beurkundung erforderlich ist, unterliegt der KG-Gesellschaftsvertrag keiner besonderen Form. Für beide Vertragswerke gilt, dass sie gut aufeinander abzustimmen sind, damit die GmbH & Co. KG auch reibungslos funktionieren kann. Hierbei sollten die Kosten für eine fundierte Beratung nicht gespart werden.

Ein Mindestkapital ist für die KG nicht vorgesehen, allerdings sollte der Gesellschaftsvertrag festlegen, welcher Gesellschafter welche Einlagen erbringt. Allerdings muss beachtet werden, dass die Komplementär-GmbH laut §5 GmbHG ein Stammkapital von 25.000,00 € aufweisen muss.

Die KG ist - ebenso wie eine neu gegründete Komplementär-GmbH - notariell zum Handelsregister anzumelden. Hinsichtlich der Firmierung der Gesellschaft ist zu beachten, dass KG- und GmbH-Firma sich voneinander unterscheiden müssen, wenn sie am selben Ort ansässig sind. Hierzu reicht es aus, wenn ein besonderer Zusatz in die Firma der Komplementär-GmbH eingebaut wird, zum Beispiel „ABC Verwaltungs-GmbH“ für die „ABC GmbH & Co. KG“.

Geschäftsführung und Vertretung

Die Geschäftsführungs- und Vertretungsaufgaben werden bei der GmbH & Co. KG - wie bei jeder anderen KG auch - durch den Komplementär wahrgenommen. Komplementär ist hier nun eine GmbH, die als juristische Person ihrerseits durch ihre(n) Geschäftsführer als Vertretungsorgan handlungsfähig ist. Im Ergebnis ist also der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH für die KG tätig. Es handelt sich somit nicht um eine unmittelbare Vertretung der KG durch den Geschäftsführer der GmbH, sondern um eine mittelbare, das heißt zweistufige, Vertretung.

Ein Effekt dieser Kombination von GmbH- und KG-Recht ist, dass auch eine gesellschaftsfremde dritte Person über die Bestellung zum GmbH-Geschäftsführer eine KG leiten kann. Nach dem reinen KG-Recht wäre eine solche „Fremdorganschaft“ nicht zulässig, das GmbH-Recht sieht diese Möglich­keit aber vor. Dieser Umstand ermöglicht es, dass auch die eigentlich nicht zur Vertretung der KG befugten Kommanditisten über eine Bestellung zu GmbH-Geschäftsführern die KG lenken können. Sind sie - wie häufig - auch gleichzeitig noch Gesellschafter der GmbH, können die Kommanditisten auf diese Weise eine umfassende Leitungsbefugnis in der gesamten GmbH & Co. KG sicherstellen.

Haftung

Auch bei der Haftung spielt die besondere Struktur der GmbH & Co. KG eine entscheidende Rolle: Grundsätzlich haftet ein Kommanditist mit seiner Einlage beschränkt und ein Komplementär mit sei­nem gesamten Vermögen unbeschränkt. Da mit der GmbH aber eine haftungsbeschränkte Kapitalge­sellschaft die Komplementärstellung einnimmt, gibt es bei der GmbH & Co. KG ausschließlich be­schränkt haftende Gesellschafter. Die Folge ist, dass es keine Vollhafter mehr gibt.

Diese faktische Haftungsbeschränkung ist im Übrigen der Grund für den besonderen Firmenzusatz „GmbH & Co.“: Der Rechtsverkehr soll hierdurch auf die besondere Haftungssituation aufmerksam gemacht werden.

Gewinn- und Verlustbeteiligung

Hier gelten im Wesentlichen die Regeln des KG-Rechts: Am Ende des Wirtschaftsjahres wird der Ge­winn oder Verlust in einer Bilanz ermittelt und für jeden Gesellschafter der jeweilige Anteil berechnet. Übli­cherweise werden Kapitalkonten für die Gesellschafter geführt, auf deren Guthaben diese jederzeit zugreifen können. Die Gewinnverteilung muss nicht dem Wert der Einlagen entsprechen und wird in der Regel in einem Verhältnis ausgedrückt (zum Beispiel 1:2:3 oder 1/2, 1/4, 1/4). Die Einzelheiten der Gewinn- und Verlustbeteiligung sind zwar gesetzlich geregelt, können aber - wie in der Regel - durch den Gesellschaftsvertrag verändert werden.

Sind die Kommanditisten auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH und dort mit derselben An­teilshöhe vertreten wie in der KG (sog. personengleiche Gesellschaft oder auch GmbH & Co. KG im engeren Sinne) ist es möglich, dass die Komplementär-GmbH gar keinen Kapitalanteil hält. Wenn das Stimmrecht in der KG dann nach Festkapitalanteilen verteilt wird, hat die kapitalanteilslose Komplementär-GmbH dementsprechend auch kein Stimmrecht. Allerdings hat die KG in dieser Konstellation dafür Sorge zu tragen, dass die Ausgaben der Komplementär-GmbH gedeckt sind und diese eine Haf­tungsvergütung erhält - schließlich kann die Komplementär-GmbH wegen des mangelnden Kapitalanteils nicht an den Gewinnen der KG teilhaben.

Jahresabschluss und Geschäftsbriefe

Da die GmbH & Co. KG eine Mischform aus zwei Gesellschaften ist, müssen auch zwei unabhängige Jahresabschlüsse erstellt werden. Je nach Ausgestaltung kann die Bilanz der Komplementär-GmbH aber recht knapp ausfallen, etwa wenn sie keine eigenen Geschäfte tätigt und von der KG lediglich Ausgleichzahlungen erhält.

Weiterhin sind beide Jahresabschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Eigent­lich betrifft diese Pflicht nur Kapitalgesellschaften, für die GmbH & Co. KG besteht aber eine aus­drückliche Erweiterung dieser Pflicht.

Änderungen im Gesellschafterbestand

In diesem Bereich kommt die Verquickung der beiden verschiedenen Gesellschaftsformen ganz be­sonders zum Tragen. KG und GmbH folgen unterschiedlichen Regeln, die ohne vorherige Vereinba­rung in den Gesellschaftsverträgen zu einer ungewollten Zersplitterung der Mitgesellschafter führen können.

Gesellschafterwechsel

Soll ein Gesellschafterwechsel stattfinden, so kommen zunächst einmal unterschiedliche Formerfor­dernisse zum Tragen: Bei der GmbH bedarf die Abtretung eines Geschäftsanteils der notariellen Be­urkundung, während ein Kommanditanteil an der KG formlos übertragen werden kann und lediglich notariell beglaubigt zum Handelsregister anzumelden ist.

Um ungewollte Beteiligungsstrukturen zu vermeiden, empfiehlt es sich, den Gesellschaftsvertrag mit besonderen Sicherungsmechanismen zu versehen, zum Beispiel die gleichlaufende Beteiligungshöhe bei KG und GmbH festzuschreiben oder besondere Einziehungsgründe für diese Konstellationen zu begründen. Eine weitere mögliche Gestaltung wäre es, jegliche Anteilsveräußerungen unter einen Zu­stimmungsvorbehalt der übrigen Gesellschafter zu stellen.

Kündigung und Ausschluss

Kommt es unter den Gesellschaftern zu Konflikten, sind eindeutige Regelungen zu Kündigungs- und Ausschlussfragen sehr wichtig. Das gilt insbesondere für die GmbH & Co. KG, da es hier jeweils sehr unter­schiedliche gesetzliche Anordnungen gibt:

Jeder KG-Gesellschafter kann grundsätzlich mit sechsmonatiger Frist zum Ende eines Geschäftsjah­res kündigen. Das GmbH-Recht sieht demgegenüber keine ordentliche Kündigung vor. Dafür existie­ren oftmals bestimmte, im Gesellschaftsvertrag festgelegte Ausschlussgründe.

Die Vertragswerke von GmbH und KG sollten also auch hier aufeinander abgestimmt sein, insbeson­dere hinsichtlich der Ausschlussgründe, da bei einer KG ansonsten nur der aufwändige Weg einer Ausschließungsklage vor Gericht verbleibt. Auch das Thema der bei Austritt eines Gesellschafters zu zahlenden Abfindung sollte geregelt werden.

Nachfolgeregeln

Während die Erben eines GmbH-Gesellschafters gemeinschaftlich in die Rechtsposition des Erblas­sers eintreten, werden die einzelnen Miterben bei der KG jeweils zu Kommanditisten in Höhe ihres Erbanteils. Mögliche Instrumente zur Vermeidung dieser Zersplitterung in den Gesellschaftsverträgen sind spezielle Nachfolge-, Abtretungs- oder Einziehungsklauseln. Insbesondere in Familiengesell­schaften dienen solche Klauseln dazu, die Anteilsquote der einzelnen Familienstämme unverändert zu halten. 

Auflösung und Liquidation

Für KG und GmbH gelten die jeweiligen gesetzlichen Auflösungsgründe, insbesondere kann die Auf­lösung der jeweiligen Gesellschaft durch Beschluss der zugehörigen Gesellschafter herbeigeführt werden. Sowohl für die KG als auch die Komplementär-GmbH gilt jedoch, dass die Auflösung der einen Gesellschaft nicht automatisch auch die Auflösung der anderen Gesellschaft zur Folge hat.

Eine Auflösung hat auch nicht direkt die Löschung der Gesellschaften zur Folge, sondern ist der Ein­stieg in das Liquidationsverfahren. Der Gesellschaftszweck ändert sich zu einer reinen „Abwicklungs­gesellschaft“. Die Geschäfte der Gesellschaften werden abgewickelt und nach Begleichung der Ver­bindlichkeiten überschüssiges Vermögen am Ende des Verfahrens an die Gesellschafter ausgekehrt. Während das Liquidationsverfahren läuft, sind die Gesellschaften nach wie vor existent und müssen ihren Pflichten (zum Beispiel Abgabe einer Steuererklärung, Veröffentlichung der Bilanz) weiterhin nach­kommen. Näheres bezüglich der GmbH finden Sie unter unserem Merkblatt „Auflösung und Beendigung einer GmbH- Was muss ich wissen und beachten?“.

Steuerliche Regeln

In vielen Fällen ist auch die steuerliche Behandlung der GmbH & Co. KG ein Motiv für ihre Gründung. Dafür ist zwischen KG, GmbH und ihren jeweiligen Gesellschaftern zu differenzieren. Weiterhin ist bei allen Beteiligten an die Ertragsteuern (Einkommen- oder Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) sowie die Umsatzsteuer zu denken.

Betrifft der Geschäftsgegenstand auch Grundstücke oder Immobilien, ist im Rahmen der Gesell­schaftsgründung auch der Anfall von Grunderwerbsteuer einzuplanen.

Grundsätzlich wird die Komplementär-GmbH wie eine GmbH und die GmbH & Co. KG wie eine einfa­che KG besteuert. Hierbei werden die Gewinne der Kommanditisten (soweit sie natürliche Personen sind) mit der Einkommensteuer belegt und bei der Komplementär-GmbH fällt die Körperschaftsteuer an. Die Gewerbe- und Umsatzsteuer sind dagegen von der GmbH & Co. KG selbst zu zahlen.

Zunächst hat die KG ihren Gewinn mittels Betriebsvermögensvergleichs in zwei Stufen zu ermitteln. Hierbei gelten die allgemeinen Regeln für Personengesellschaften, so dass zum Beispiel Sonderbi­lanzen und Ergänzungsbilanzen gebildet werden können, um die besonderen Verhältnisse der einzel­nen KG-Gesellschafter abzubilden. Der Gewinn einer GmbH & Co. KG wird gesondert und einheitlich festgestellt und den Gesellschaftern zugerechnet.

Besteuerung der KG

Der Gewinn wird nicht schon auf Ebene der KG mit Einkommen- oder Körperschaftsteuer besteuert, sondern wird den einzelnen KG-Gesellschaftern zugerechnet. Die KG selbst ist also einkommen- und körperschaftsteuerlich „transparent“ und wird nicht selbst belastet.

Anders verhält es sich dagegen bei der Gewerbesteuer, denn hier ist die KG selbst Steuerschuldnerin. Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gesellschaftsgewinn, ggf. modifiziert durch die speziellen gewerbesteuerlichen Hinzurechnungs- und Kürzungsregelungen. Von dieser Bemessungs­grundlage der KG wird noch ein Freibetrag i.H.v. 24.500 Euro abgezogen. Der konkrete Gewerbe­steuerbetrag ist abhängig von dem in der jeweiligen Gemeinde vorliegenden Gewerbesteuerhebesatz.

Umsatzsteuerlich ist die KG als Personengesellschaft nach den dort geltenden allgemeinen Regelun­gen steuerpflichtig. Leistungsaustauschverhältnisse zwischen KG und ihren Gesellschaftern sind so­lange nicht umsatzsteuerbar, wie sie aus dem Gesellschaftsrecht folgen. Besteht eine Leistung aber nicht in der Teilhabe am Gesellschaftsgewinn, beziehungsweise stellt keinen Gesellschafterbeitrag dar, gelten die allgemeinen Regeln des Umsatzsteuerrechts.

Besteuerung der Komplementär-GmbH

Grundsätzlich unterliegen die der Komplementär-GmbH zustehenden Gewinnanteile der Körper­schaftsteuer in Höhe von 15 Prozent sowie der Gewerbesteuer. Eine Anrechnung der Gewerbesteuer erfolgt nicht, es gibt auch hier keinen Freibetrag.

Hat die Komplementär-GmbH keinen eigenen Geschäftsbetrieb und erzielt lediglich Einkünfte aus ihrer Beteiligung an der KG, kann eine Gewerbesteuerzahlung vermieden werden, da Beteiligungsein­künfte gewerbesteuerlich von der Summe des Gewinns abgezogen werden.

Umsatzsteuerlich wird die Komplementär-GmbH noch nicht durch die Übernahme der Geschäftsfüh­rung steuerpflichtig, weil dies ein Ausfluss ihrer Gesellschafterstellung ist. Anders wäre es aber dann, wenn sie ein unmittelbar mit der Geschäftsführungsleistung verknüpftes Entgelt erhält oder wenn sie neben der Geschäftsführungstätigkeit noch weitere eigene Geschäfte tätigt.

Besteuerung der Gesellschafter der Komplementär-GmbH

Im Fall der GmbH & Co. KG wird dieser Abschnitt nur dann relevant, wenn die Komplementär-GmbH (und nicht die KG) Gewinne erwirtschaftet und diese an ihre Gesellschafter ausschüttet.

Die Besteuerung der Gesellschafter der Komplementär-GmbH richtet sich danach, ob es sich um eine juristische Person oder um eine natürliche Person handelt.

  • Erhalten juristische Personen Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften, so sind diese bei der Körperschaft zu 95 % steuerfrei. Der Grund für diese Freistellung liegt darin, dass die Gewinne weiterhin Teil eines Unternehmensvermögens sind und deswegen steuerlich „ver­strickt“ bleiben.
  • Bei der Besteuerung von natürlichen Personen ist zu unterscheiden, ob die Beteiligung im Be­triebsvermögen oder im Privatvermögen gehalten wird.
  • Wird die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten, unterliegen etwaige Gewinnausschüttun­gen dem Teileinkünfteverfahren, so dass die Ausschüttungen lediglich zu 60 Prozent in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer einbezogen werden. Korrespondierend dazu dürfen jedoch auch nur 60 Prozent der mit der Beteiligung im Zusammenhang stehenden Be­triebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
  • Wird die Beteiligung im Privatvermögen gehalten, unterliegen die Erträge grundsätzlich der Ab­geltungsteuer, die von der ausschüttenden Kapitalgesellschaft geschuldet wird. Die Ausschüt­tung unterliegt dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent. Soweit der persönliche Steuersatz allerdings unter 25 Prozent liegt, können die Ausschüttungen auch in die Veranlagung des Steuerpflichtigen einbezogen werden und unterliegen dann dem persönlichen Einkommensteu­ersatz. In Einzelfällen besteht auch die Option, zugunsten des Teileinkünfteverfahrens auf die Anwendung der Abgeltungsteuer zu verzichten. Diese Möglichkeit steht den Gesellschaftern zu, die zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind, wobei bei beruflicher Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft auch eine Beteiligung von 1 Prozent ausreicht.

Besteuerung der Kommanditisten als natürliche Personen

In der Regel handelt es sich bei den Kommanditisten, die neben der Komplementär-GmbH Gesell­schafter einer GmbH & Co. KG sind, um natürliche Personen. Der ihnen zustehende Gewinnanteil aus der GmbH & Co. KG wird ihnen persönlich zugerechnet („Transparenzprinzip“) und unterliegt ihrem persönlichen Einkommensteuersatz.

Da die durch die Gesellschaft entrichtete Gewerbesteuer nicht das zu versteuernde Einkommen des Gesellschafters mindert, erfolgt eine pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer, um diese auszu­gleichen. Die Anrechnung erfolgt anteilig für jeden Gesellschafter und auf diejenigen Einkommen-steuerteile, die auf dessen Einkünften aus Gewerbebetrieb entfallen.

Auf der Besteuerungsebene des Kommanditisten besteht die Besonderheit, dass die Kommanditisten ihre Gewinne und Verluste steuerlich mit anderen Einkünften verrechnen können. Dies gilt allerdings nur eingeschränkt: Der Verlustanteil eines Kommanditisten darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht.

Sonderkonstellationen

Eine Besonderheit für die Besteuerung gilt, wenn die Gesellschafter der Komplementär-GmbH gleich­zeitig auch Kommanditisten der GmbH & Co. KG sind und das Tätigkeitsfeld der GmbH auf die Ge­schäftsführung der KG beschränkt ist (beziehungsweise ein daneben bestehender Gewerbebetrieb von ganz untergeordneter Bedeutung ist). In diesem Fall gehören die von den Kommanditisten ge­haltenen Anteile an der Komplementär-GmbH in der Gewinnermittlung zu ihrem Sonderbetriebsver­mögen II, da die GmbH-Anteile es den Kommanditisten ermöglichen, über ihre Stellung in der Kom­plementär-GmbH Einfluss auf die Geschäftsführung in der GmbH & Co. KG auszuüben. Die Konse­quenz hiervon ist, dass die Dividenden der Komplementär-GmbH dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen. Bei natürlichen Personen als Gesellschafter unterliegen die Dividenden insoweit dem Teileinkünfteverfahren, so dass lediglich 60 Prozent der Einnahmen und korrespondierend dazu 60 Prozent der Ausgaben steuerlich mit dem persönlichen Einkommensteuersatz berücksichtigt wer­den.

Eine weitere Besonderheit besteht für den Fall, in dem ein GmbH-Gesellschafter, der zugleich auch Kommanditist einer gewerblichen GmbH & Co. KG ist, die Geschäftsführung der GmbH ausübt. Der Bundesfinanzhof erkennt in diesen Fällen das Vertragsverhältnis zwischen der GmbH und dem Ge­sellschafter nicht an. Auch wenn das Geschäftsführergehalt bei der GmbH als Betriebsausgabe be­rücksichtigt wird, gehört dieses Gehalt beim Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sondern, da es sich um eine Vergütung der GmbH & Co. KG handelt, zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Diese Einkünfte sind im Gesamtgewinn der GmbH & Co. KG enthalten. Sollte die Komplementär-GmbH allerdings auch noch eine eigene Geschäftstätigkeit ausü­ben, ist die Behandlung des Geschäftsführergehaltes gegebenenfalls aufzuteilen.

Vor- und Nachteile der GmbH & Co. KG

Vorteile

  • Ein besonderer Vorteil besteht in der Haftungsbeschränkung, denn die GmbH & Co. KG ist eine „Personengesellschaft mit beschränkter Haftung“.
  • Verluste der GmbH & Co. KG auf der Gesellschafterebene können (wenn es sich beim Gesell­schafter um eine natürliche Person handelt) in den oben beschriebenen Grenzen mit Gewinnen anderer Einkünfte verrechnet werden.
  • Die alleinige Leitung des Gesamtunternehmens kann auch bei Beteiligung vieler Kommanditis­ten beim Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zentriert werden.
  • Die Geschäftsführung kann auf einen Nichtgesellschafter übertragen werden (sog. „Fremdge­schäftsführung“). Dies kann zum Beispiel bei Nachfolgesachverhalten zur Sicherung der Unter­nehmensfortführung wichtig sein.
  • Die GmbH & Co. KG ist eine flexible Gesellschaftsform, weil Änderungen des Gesellschaftsver­trags der KG nicht beurkundet werden müssen, sondern lediglich notariell zum Handelsregister anzumelden sind, § 162 HGB.
  • Es besteht die Möglichkeit, durch Aufnahme von Kommanditisten flexibel neues Eigenkapital zu beschaffen.
  • Wirtschaftsgüter können steuerlich buchwertneutral übertragen werden.
  • Höhere Fungibilität bei der Anteilsübertragung, weil steuerlich statt Anteilen Wirtschaftsgüter übertragen werden.
  • Unkomplizierter Zugriff der Gesellschafter auf ihre Gewinnanteile

Nachteile

  • Hoher Beratungsbedarf aufgrund der komplexen Gesellschaftsstruktur.
  • Vergleichsweise hohe Kosten und Formalitäten beim Betrieb beider Gesellschaftsformen.
  • Gesonderte Jahresabschlüsse für GmbH und KG
  • Hohe Publizitätspflichten durch Offenlegung der Jahresabschlüsse von GmbH und KG.
  • Fehlender Kapitalmarktzugang.

Typische Erscheinungsformen

  • Sind die Gesellschafter der KG zugleich auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH und stimmen die Beteiligungsverhältnisse an KG und GmbH überein, so spricht man von einer „GmbH & Co. KG im engeren Sinne“. Dies ist wohl die häufigste Erscheinungsform der GmbH & Co. KG. Sie bietet sich beispielsweise für Familienunternehmen an, weil sie die enge Verbun­denheit der Gesellschafter bei gleichzeitig flexiblen Beteiligungsstrukturen und beschränkter Haftung ermöglicht.
  • Bei der „Einheits-GmbH & Co. KG“ besteht das Vermögen der GmbH ausschließlich in der Beteiligung an der KG, während die KG wiederum Alleingesellschafterin der GmbH ist. GmbH und KG sind also wechselseitig aneinander beteiligt, die Kommanditisten halten keine Anteile an der GmbH. Diese Konstruktion erleichtert die Unternehmensführung, weil alle Kommanditis­ten über ihre KG-Beteiligung automatisch auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind. So werden aufwändige Klauseln den Erhalt von Beteiligungsstrukturen bei Gesellschafterwech­sel überflüssig.
  • Eine „Publikums-GmbH & Co. KG“ operiert mit einer Vielzahl an Kommanditisten, die keine GmbH-Beteiligung halten. Hier besteht eine Trennung von Geschäftsleitung und Kapitalgebern. In diesem Bereich ist auf ausreichende Schutzmechanismen für die Anleger zu achten, da die Rechtsprechung hier recht strenge Kriterien etabliert hat.